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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 27 von 64<br />

Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubi-<br />

gen.<br />

(4) E<strong>in</strong>em Rechtsanwalt, e<strong>in</strong>em Notar oder e<strong>in</strong>er beteiligten Behörde kann<br />

das Gericht die Akten <strong>in</strong> die Amts- oder Geschäftsräume überlassen.<br />

E<strong>in</strong> Recht auf Überlassung von Beweisstücken <strong>in</strong> die Amts- oder<br />

Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht<br />

anfechtbar.<br />

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der<br />

ZPO entsprechend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2<br />

<strong>und</strong> Satz 3 der ZPO kann auch dem Notar oder der beteiligten Behörde<br />

gestattet werden.<br />

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen <strong>und</strong> Verfügungen, die zu ihrer Vorberei-<br />

tung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen<br />

betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.<br />

(7) Über die Aktene<strong>in</strong>sicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten<br />

der Vorsitzende.<br />

Aktene<strong>in</strong>sicht (§ 13 FamFG)<br />

Beteiligte (Abs. 1)<br />

Dritte (Abs. 2)<br />

une<strong>in</strong>geschränkt<br />

Ausnahme: schwerwiegende Interesse anderer Beteiligter<br />

e<strong>in</strong>geschränkt berechtigtes Interesse muss glaubhaft gemacht werden

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