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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 35 von 64<br />

§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde<br />

(1) Die Beschwerde f<strong>in</strong>det gegen die im ersten Rechtszug ergangenen<br />

Endentscheidungen der Amtsgerichte <strong>und</strong> Landgerichte <strong>in</strong> Angelegen-<br />

heiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht<br />

selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung<br />

vorausgegangen s<strong>in</strong>d.<br />

§ 59 Beschwerdeberechtigte<br />

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>en Rechten bee<strong>in</strong>trächtigt ist.<br />

(2) Wenn e<strong>in</strong> Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann <strong>und</strong> der<br />

Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem<br />

Antragsteller zu.<br />

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den<br />

besonderen Vorschriften dieses oder e<strong>in</strong>es anderen Gesetzes.<br />

§ 60 Beschwerderecht M<strong>in</strong>derjähriger<br />

E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, <strong>für</strong> das die elterliche Sorge besteht, oder e<strong>in</strong> unter Vorm<strong>und</strong>schaft<br />

stehender Mündel kann <strong>in</strong> allen se<strong>in</strong>e Person betreffenden Angelegenheiten<br />

ohne Mitwirkung se<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht aus-<br />

üben. Das Gleiche gilt <strong>in</strong> sonstigen Angelegenheiten, <strong>in</strong> denen das K<strong>in</strong>d oder<br />

der Mündel vor e<strong>in</strong>er Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> Personen, die geschäftsunfähig s<strong>in</strong>d oder bei Erlass der Entschei-<br />

dung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

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