FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 35 von 64<br />
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde<br />
(1) Die Beschwerde f<strong>in</strong>det gegen die im ersten Rechtszug ergangenen<br />
Endentscheidungen der Amtsgerichte <strong>und</strong> Landgerichte <strong>in</strong> Angelegen-<br />
heiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht<br />
selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung<br />
vorausgegangen s<strong>in</strong>d.<br />
§ 59 Beschwerdeberechtigte<br />
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>en Rechten bee<strong>in</strong>trächtigt ist.<br />
(2) Wenn e<strong>in</strong> Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann <strong>und</strong> der<br />
Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem<br />
Antragsteller zu.<br />
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den<br />
besonderen Vorschriften dieses oder e<strong>in</strong>es anderen Gesetzes.<br />
§ 60 Beschwerderecht M<strong>in</strong>derjähriger<br />
E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, <strong>für</strong> das die elterliche Sorge besteht, oder e<strong>in</strong> unter Vorm<strong>und</strong>schaft<br />
stehender Mündel kann <strong>in</strong> allen se<strong>in</strong>e Person betreffenden Angelegenheiten<br />
ohne Mitwirkung se<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht aus-<br />
üben. Das Gleiche gilt <strong>in</strong> sonstigen Angelegenheiten, <strong>in</strong> denen das K<strong>in</strong>d oder<br />
der Mündel vor e<strong>in</strong>er Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt<br />
nicht <strong>für</strong> Personen, die geschäftsunfähig s<strong>in</strong>d oder bei Erlass der Entschei-<br />
dung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.