FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 25 von 64<br />
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Ab-<br />
satzes 2 vertretungsbefugt s<strong>in</strong>d, durch unanfechtbaren Beschluss<br />
zurück. Verfahrenshandlungen, die e<strong>in</strong> nicht vertretungsbefugter<br />
Bevollmächtigter bis zu se<strong>in</strong>er Zurückweisung vorgenommen hat, <strong>und</strong><br />
Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten s<strong>in</strong>d wirk-<br />
sam. Das Gericht kann den <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 bezeich-<br />
neten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere<br />
Vertretung untersagen, wenn sie nicht <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, das Sach- <strong>und</strong><br />
Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.<br />
(4) Vor dem BGH müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die<br />
Ausschließung <strong>und</strong> Ablehnung von Gerichtspersonen <strong>und</strong> im Verfahren<br />
über die Verfahrenskostenhilfe, durch e<strong>in</strong>en beim BGH zugelassenen<br />
Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des<br />
öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer<br />
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch<br />
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des<br />
Landes, dem sie angehören, anderer Behörden oder juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur<br />
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />
vertreten lassen. Für die Beiordnung e<strong>in</strong>es Notanwaltes gelten die §§<br />
78b <strong>und</strong> 78c der ZPO entsprechend.<br />
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem<br />
sie angehören.