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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 25 von 64<br />

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Ab-<br />

satzes 2 vertretungsbefugt s<strong>in</strong>d, durch unanfechtbaren Beschluss<br />

zurück. Verfahrenshandlungen, die e<strong>in</strong> nicht vertretungsbefugter<br />

Bevollmächtigter bis zu se<strong>in</strong>er Zurückweisung vorgenommen hat, <strong>und</strong><br />

Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten s<strong>in</strong>d wirk-<br />

sam. Das Gericht kann den <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 bezeich-<br />

neten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere<br />

Vertretung untersagen, wenn sie nicht <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, das Sach- <strong>und</strong><br />

Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.<br />

(4) Vor dem BGH müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die<br />

Ausschließung <strong>und</strong> Ablehnung von Gerichtspersonen <strong>und</strong> im Verfahren<br />

über die Verfahrenskostenhilfe, durch e<strong>in</strong>en beim BGH zugelassenen<br />

Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer<br />

öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich<br />

durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch<br />

Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des<br />

Landes, dem sie angehören, anderer Behörden oder juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts e<strong>in</strong>schließlich der von ihnen zur<br />

Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />

vertreten lassen. Für die Beiordnung e<strong>in</strong>es Notanwaltes gelten die §§<br />

78b <strong>und</strong> 78c der ZPO entsprechend.<br />

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem<br />

sie angehören.

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