FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 39 von 64<br />
(3) Der gegenüber e<strong>in</strong>em anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die<br />
Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich<br />
darauf beruft.<br />
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der<br />
Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht<br />
zurücknehmen.<br />
§ 68 Gang des Beschwerdeverfahrens<br />
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde<br />
<strong>für</strong> begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde<br />
unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur<br />
Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen e<strong>in</strong>e Endent-<br />
scheidung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Familiensache richtet.<br />
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statt-<br />
haft <strong>und</strong> ob sie <strong>in</strong> der gesetzlichen Form <strong>und</strong> Frist e<strong>in</strong>gelegt ist. Mangelt<br />
es an e<strong>in</strong>em dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu<br />
verwerfen.<br />
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den<br />
Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwer-<br />
degericht kann von der Durchführung e<strong>in</strong>es Term<strong>in</strong>s, e<strong>in</strong>er mündlichen<br />
Verhandlung oder e<strong>in</strong>zelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn<br />
diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden <strong>und</strong> von e<strong>in</strong>er<br />
erneuten Vornahme ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten s<strong>in</strong>d.<br />
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss e<strong>in</strong>em<br />
se<strong>in</strong>er Mitglieder zur Entscheidung als E<strong>in</strong>zelrichter übertragen; § 526<br />
der ZPO gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass e<strong>in</strong>e Übertragung<br />
auf e<strong>in</strong>en Richter auf Probe ausgeschlossen ist.