FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 57 von 64<br />
§ 353 E<strong>in</strong>ziehung oder Kraftloserklärung von Erbsche<strong>in</strong>en<br />
(1) In Verfahren über die E<strong>in</strong>ziehung oder Kraftloserklärung e<strong>in</strong>es Erb-<br />
sche<strong>in</strong>s hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entschei-<br />
den. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung<br />
ergehen.<br />
(2) Ist der Erbsche<strong>in</strong> bereits e<strong>in</strong>gezogen, ist die Beschwerde gegen den<br />
E<strong>in</strong>ziehungsbeschluss nur <strong>in</strong>soweit zulässig, als die Erteilung e<strong>in</strong>es<br />
neuen gleichlautenden Erbsche<strong>in</strong>s beantragt wird. Die Beschwerde gilt<br />
im Zweifel als Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es neuen gleichlautenden Erb-<br />
sche<strong>in</strong>s.<br />
(3) E<strong>in</strong> Beschluss, durch den e<strong>in</strong> Erbsche<strong>in</strong> <strong>für</strong> kraftlos erklärt wird, ist nicht<br />
mehr anfechtbar, nachdem der Beschluss öffentlich bekannt gemacht<br />
ist (§ 2361 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).