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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 60 von 64<br />

1. haben somit <strong>in</strong> Absprache <strong>und</strong> Kenntnis des Testierwillens des jeweils<br />

anderen gehandelt. Schließlich haben der Erblasser <strong>und</strong> die Beteiligte zu 1.<br />

durch den "Zusatz zum Testament vom 20. Februar 1993" e<strong>in</strong>e Verb<strong>in</strong>dung<br />

zwischen den beiden gesondert errichteten E<strong>in</strong>zelurk<strong>und</strong>en hergestellt <strong>und</strong><br />

mit dem Inhalt dieses Zusatzes zum Ausdruck gebracht, dass die Urk<strong>und</strong>en<br />

nicht vone<strong>in</strong>ander unabhängige unterschiedliche Fallgestaltungen regeln<br />

sollen, sondern als E<strong>in</strong>heit zu sehen s<strong>in</strong>d.<br />

2.<br />

E<strong>in</strong> Widerruf dieses geme<strong>in</strong>schaftlichen Testaments ist daher nur nach Maß-<br />

gabe des § 2271 BGB statthaft. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor.<br />

E<strong>in</strong>e entsprechende Erklärung <strong>in</strong> notarieller Form (§ 2296 Abs. 2 S. 2 BGB)<br />

hat der Erblasser nicht abgegeben. Der Errichtung e<strong>in</strong>es neuen gültigen<br />

Testamentes am 25. Dezember 2008 stand daher das fortbestehende<br />

geme<strong>in</strong>schaftliche Testament entgegen.<br />

III.<br />

Die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 352 Abs. 2 Satz 2<br />

FamFG.

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