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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 41 von 64<br />

2. der Antrag des Beteiligten von vornhere<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Aussicht auf Erfolg<br />

hatte <strong>und</strong> der Beteiligte dies erkennen musste;<br />

3. der Beteiligte zu e<strong>in</strong>er wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre<br />

Angaben gemacht hat;<br />

4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen se<strong>in</strong>er Mitwirkungs-<br />

pflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;<br />

5. der Beteiligte e<strong>in</strong>er richterlichen Anordnung zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er<br />

Beratung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern<br />

der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.<br />

(3) E<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen Beteiligten können Kosten <strong>in</strong> Verfahren, die<br />

se<strong>in</strong>e Person betreffen, nicht auferlegt werden.<br />

(4) E<strong>in</strong>em Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden,<br />

soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde <strong>und</strong> ihn e<strong>in</strong><br />

grobes Verschulden trifft.<br />

(5) B<strong>und</strong>esrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln,<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung<br />

Ergeht e<strong>in</strong>e Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber <strong>in</strong> der<br />

Endentscheidung zu entscheiden.<br />

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung <strong>und</strong> Rücknahme<br />

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt <strong>und</strong> haben die Beteiligten<br />

ke<strong>in</strong>e Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten<br />

jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten<br />

trägt jeder Beteiligte selbst.

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