FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...
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Justizakademie<br />
des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />
<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 52 von 64<br />
4. die Bestimmung oder Verlängerung e<strong>in</strong>er Inventarfrist der Erbe, dem<br />
die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;<br />
5. die Abnahme e<strong>in</strong>er eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die<br />
eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des §<br />
2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebens-<br />
partner.<br />
2 Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar<br />
betroffen wird, als Beteiligte h<strong>in</strong>zuziehen. Auf ihren Antrag s<strong>in</strong>d sie h<strong>in</strong>zuzu-<br />
ziehen.<br />
Erbsche<strong>in</strong>serteilungsverfahren (§ 345 Abs. 1)<br />
Muss-Beteiligter<br />
Antragsteller (§ 345 Abs. 1 S. 1)<br />
(Achtung:<br />
Wird e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftlicher Erbsche<strong>in</strong> nur von e<strong>in</strong>em Teil der Miterben<br />
beantragt, so s<strong>in</strong>d nur diese Muss-Beteiligte; die übrigen Miterben s<strong>in</strong>d Kann-<br />
Beteiligte.)<br />
Kann-Beteiligte<br />
gesetzlichen Erben (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1),<br />
testamentarische Erben (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2),<br />
Gegner des Antragstellers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anhängigen Rechtsstreit über das<br />
Erbrecht (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 3),<br />
diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes<br />
wegen Erbe se<strong>in</strong> würden (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 4),