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FGG-Reform Information für Rechtspflegerinnen und Rechtpfleger in ...

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Justizakademie<br />

des Landes Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-He<strong>in</strong>emann-Haus -<br />

<strong>FGG</strong>-<strong>Reform</strong> Register- <strong>und</strong> Nachlasssachen <strong>für</strong> Rechtspfleger/-<strong>in</strong>nen Seite 52 von 64<br />

4. die Bestimmung oder Verlängerung e<strong>in</strong>er Inventarfrist der Erbe, dem<br />

die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;<br />

5. die Abnahme e<strong>in</strong>er eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die<br />

eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des §<br />

2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebens-<br />

partner.<br />

2 Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar<br />

betroffen wird, als Beteiligte h<strong>in</strong>zuziehen. Auf ihren Antrag s<strong>in</strong>d sie h<strong>in</strong>zuzu-<br />

ziehen.<br />

Erbsche<strong>in</strong>serteilungsverfahren (§ 345 Abs. 1)<br />

Muss-Beteiligter<br />

Antragsteller (§ 345 Abs. 1 S. 1)<br />

(Achtung:<br />

Wird e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftlicher Erbsche<strong>in</strong> nur von e<strong>in</strong>em Teil der Miterben<br />

beantragt, so s<strong>in</strong>d nur diese Muss-Beteiligte; die übrigen Miterben s<strong>in</strong>d Kann-<br />

Beteiligte.)<br />

Kann-Beteiligte<br />

gesetzlichen Erben (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1),<br />

testamentarische Erben (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 2),<br />

Gegner des Antragstellers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anhängigen Rechtsstreit über das<br />

Erbrecht (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 3),<br />

diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes<br />

wegen Erbe se<strong>in</strong> würden (§ 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 4),

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