Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 30 von 250<br />
Folgende Personen sind von Amts wegen zu beteiligen:<br />
In Abstammungssachen bestimmt § 172 das Kind, die Mutter und<br />
den Vater zu Muss-Beteiligten.<br />
Für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen benennt<br />
§ 219 die neben den Ehegatten in den einzelnen Verfahrenslagen<br />
zu Beteiligenden, also die Versorgungsträger und ggf. den<br />
Hinterbliebenen <strong>des</strong> verstorbenen Ehegatten.<br />
Von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen sind etwa auch<br />
der Unterzubringende in einem Unterbringungsverfahren nach §<br />
315 Abs. 1 Nr. 1, der Testamentsvollstrecker im Verfahren zur<br />
Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 345<br />
Abs. 3 Satz 1.<br />
Die Aufzählungen in den Beteiligtenkatalogen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> sind<br />
nicht abschließend. Im Einzelfall kann die Generalklausel in<br />
Nummer 1 herangezogen werden.<br />
Andere Gesetze können das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar<br />
erklären und Beteiligungsrechte vorsehen. So liegt es im Fall <strong>des</strong> §<br />
92 GBO.<br />
Folgende Personen sind auf Antrag zu beteiligen:<br />
Die Beteiligtenstellung der Behörden ist abschließend in den<br />
Büchern 2 bis 8 geregelt. Die Behörden (Jugendamt, Betreuungsbehörde)<br />
sind nicht schon von Amts wegen zu dem Verfahren<br />
hinzuziehen, sondern nur auf Antrag. Sie haben die Wahl, ob<br />
sie nur im Rahmen der Anhörung am Verfahren teilnehmen wollen<br />
oder als Beteiligte aktiv am Verfahren mitwirken. Stellen sie<br />
einen Antrag auf Beteiligung, hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr.<br />
2 ihre Hinzuziehung zu veranlassen; ein Ermessensspielraum<br />
besteht hier nicht.<br />
Nach § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt in Kindschaftsverfahren<br />
anzuhören. Aber erst der Antrag nach § 162 Abs. 2 führt zu einer<br />
förmlichen Beteiligung <strong>des</strong> Jugendamtes. In Adoptionssachen<br />
sind das Jugendamt und das Lan<strong>des</strong>jugendamt ebenfalls nur auf<br />
ihren Antrag zu beteiligen.<br />
Gleichfalls nur auf Antrag ist das Jugendamt nach § 212 in Verfahren<br />
gemäß § 2 GewSchG zu beteiligen, wenn ein Kind in dem<br />
Haushalt lebt.<br />
Die Behörden haben dann alle <strong>Verfahrensrecht</strong>e, können allerdings<br />
auch mit Verfahrenskosten belastet werden.<br />
<strong>Das</strong> Beschwerderecht besteht für die Behörden allerdings unabhängig<br />
von der Beteiligung in der ersten Instanz. Mit dieser Regelung soll vorsorglichen<br />
Beteiligungen zur Rechtswahrung vorgebeugt werden. 35<br />
35 BT-Drucks. 16/6308 S. 391<br />
© Viefhues (2009)