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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 30 von 250<br />

Folgende Personen sind von Amts wegen zu beteiligen:<br />

In Abstammungssachen bestimmt § 172 das Kind, die Mutter und<br />

den Vater zu Muss-Beteiligten.<br />

Für das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen benennt<br />

§ 219 die neben den Ehegatten in den einzelnen Verfahrenslagen<br />

zu Beteiligenden, also die Versorgungsträger und ggf. den<br />

Hinterbliebenen <strong>des</strong> verstorbenen Ehegatten.<br />

Von Amts wegen an dem Verfahren zu beteiligen sind etwa auch<br />

der Unterzubringende in einem Unterbringungsverfahren nach §<br />

315 Abs. 1 Nr. 1, der Testamentsvollstrecker im Verfahren zur<br />

Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 345<br />

Abs. 3 Satz 1.<br />

Die Aufzählungen in den Beteiligtenkatalogen <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong> sind<br />

nicht abschließend. Im Einzelfall kann die Generalklausel in<br />

Nummer 1 herangezogen werden.<br />

Andere Gesetze können das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für anwendbar<br />

erklären und Beteiligungsrechte vorsehen. So liegt es im Fall <strong>des</strong> §<br />

92 GBO.<br />

Folgende Personen sind auf Antrag zu beteiligen:<br />

Die Beteiligtenstellung der Behörden ist abschließend in den<br />

Büchern 2 bis 8 geregelt. Die Behörden (Jugendamt, Betreuungsbehörde)<br />

sind nicht schon von Amts wegen zu dem Verfahren<br />

hinzuziehen, sondern nur auf Antrag. Sie haben die Wahl, ob<br />

sie nur im Rahmen der Anhörung am Verfahren teilnehmen wollen<br />

oder als Beteiligte aktiv am Verfahren mitwirken. Stellen sie<br />

einen Antrag auf Beteiligung, hat das Gericht gemäß Absatz 2 Nr.<br />

2 ihre Hinzuziehung zu veranlassen; ein Ermessensspielraum<br />

besteht hier nicht.<br />

Nach § 162 Abs. 1 ist das Jugendamt in Kindschaftsverfahren<br />

anzuhören. Aber erst der Antrag nach § 162 Abs. 2 führt zu einer<br />

förmlichen Beteiligung <strong>des</strong> Jugendamtes. In Adoptionssachen<br />

sind das Jugendamt und das Lan<strong>des</strong>jugendamt ebenfalls nur auf<br />

ihren Antrag zu beteiligen.<br />

Gleichfalls nur auf Antrag ist das Jugendamt nach § 212 in Verfahren<br />

gemäß § 2 GewSchG zu beteiligen, wenn ein Kind in dem<br />

Haushalt lebt.<br />

Die Behörden haben dann alle <strong>Verfahrensrecht</strong>e, können allerdings<br />

auch mit Verfahrenskosten belastet werden.<br />

<strong>Das</strong> Beschwerderecht besteht für die Behörden allerdings unabhängig<br />

von der Beteiligung in der ersten Instanz. Mit dieser Regelung soll vorsorglichen<br />

Beteiligungen zur Rechtswahrung vorgebeugt werden. 35<br />

35 BT-Drucks. 16/6308 S. 391<br />

© Viefhues (2009)

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