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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 16 von 250<br />

Anlehnung an die Grundvorschriften der §§ 916 ff ZPO sind auch<br />

die einstweiligen Anordnungen <strong>des</strong> Familiengerichts künftig<br />

selbstständige Verfahren, § 51 III <strong>FamFG</strong>. Eine Verbindung mit<br />

der Ehesache (§§ 620 ff ZPO) oder einem notwendigen Hauptsacheantrag,<br />

die bisher in §§ 621g, 644, 127a ZPO vorgesehen<br />

war, ist daher nicht mehr notwendig. <strong>Das</strong> Recht der einstweiligen<br />

Anordnung wird somit übersichtlicher und leichter nachvollziehbar.<br />

Die Zuständigkeit der Familiengerichte wurde in § 11 <strong>FamFG</strong> deutlich<br />

ausgeweitet. Der Zuständigkeit unterliegen nunmehr auch:<br />

Die Verfahren betreffend die Vormundschaft oder Pflegschaft<br />

Minderjähriger, § 151 Nr. 4 und 5 <strong>FamFG</strong>;<br />

Adoptionssachen gem. §§ 186 ff <strong>FamFG</strong>, dem gemäß § 186 Nr.<br />

4 <strong>FamFG</strong> auch die Verfahren auf Befreiung vom Eheverbot gem.<br />

§ 1306 I BGB zugeordnet werden;<br />

Die Verfahren betreffend die religiöse Kindererziehung, die Vormals<br />

dem Vormundschaftsgericht zugewiesen waren, Art. 63<br />

FamRG (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache Regierungsentwurf 16/6308,<br />

Seite 319);<br />

Sämtliche Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, auch<br />

soweit sie bisher den Zivilgerichten zugeordnet waren, §§ 210 ff<br />

<strong>FamFG</strong>;<br />

Bei den Unterhaltssachen erfolgt eine Ausweitung auch auf die<br />

Verfahren nach § 3 II Satz 3 BKGG sowie § 64 II Satz 3 EStG, §<br />

231 II <strong>FamFG</strong>;<br />

Sonstige Familiensachen im Sinne <strong>des</strong> § 266 <strong>FamFG</strong>, also z.B.<br />

die Mitwirkungspflichten zur gemeinsamen Einkommensteuererklärung,<br />

der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB<br />

oder die Gesamtgläubigerschaft nach § 430 BGB und auch die<br />

Auseinandersetzung BGB-Innengesellschaft;<br />

Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 II <strong>FamFG</strong>.<br />

Die Gerichtskosten in Familiensachen auf der Grundlage <strong>des</strong> <strong>neue</strong>n<br />

FamGKG, das dem GKG und dem RVG von der Struktur her entsprechend<br />

angeglichen wurde und daher im Anhang ein eigenes<br />

Kostenverzeichnis enthält.<br />

III. Übersicht über den Aufbau <strong>des</strong> <strong>FamFG</strong><br />

Allgemeiner Teil: In den §§ 1 - 110 <strong>FamFG</strong> befinden sich die allgemeinen<br />

Regelungen, die für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

gelten sollen. Gegenüber dem FGG, das nur 34 Paragraphen für den<br />

allgemeinen Teil vorsieht, kommt es zu einer höheren Regelungsdichte.<br />

© Viefhues (2009)

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