Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 32 von 250<br />
Stellen die aus ideellen Gründen zu beteiligenden Personen einen Antrag<br />
auf Hinzuziehung, hat das Gericht darüber nach den obigen<br />
Grundsätzen zu befinden. Aus dem ausdrücklich geäußerten Interesse<br />
der Person, sich an dem Verfahren zu beteiligen, lässt sich ableiten,<br />
dass es regelmäßig für die Verfahrensführung sachgerecht sein kann,<br />
diese Person zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung darf<br />
aber den wohlverstandenen Interessen <strong>des</strong> vom Verfahren betroffenen<br />
Beteiligten nicht widersprechen. Der Betroffene sollte gehört werden, ob<br />
er mit einer Hinzuziehung einer Person einverstanden ist. Denn durch<br />
die Hinzuziehung weiterer Personen ist sein Recht auf informelle<br />
Selbstbestimmung berührt, da möglicherweise auch sensible Informationen<br />
zur Sprache kommen. 40<br />
Widerspricht er der Hinzuziehung mit nachvollziehbaren Gründen, ist<br />
von einer Beteiligung abzusehen. Anders kann es sein, wenn schwerwiegende<br />
Gründe gleichwohl eine Hinzuziehung nahe legen.<br />
Falls kein Antrag gestellt wird, kann das Gericht auf der Grundlage von<br />
Absatz 3 die Hinzuziehung gleichwohl nach verfahrensökonomischen<br />
Gesichtspunkten veranlassen.<br />
i. Benachrichtigungs- und Belehrungspflicht <strong>des</strong> Gerichts, Abs. 4<br />
<strong>Das</strong> Gericht hat denjenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem<br />
Verfahren hinzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, das<br />
rechtliche Gehör zu gewähren; es hat sie zu diesem Zweck und zur<br />
Wahrung ihrer Beteiligungsrechte nach Abs. 4 S. 1 von der Einleitung<br />
<strong>des</strong> Verfahrens zu benachrichtigen. Zugleich sind sie gemäß Abs. 4 S. 2<br />
über ihr Antragsrecht zu belehren. Die Mitteilung setzt sie in die Lage,<br />
einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Verfahren zu stellen.<br />
Praxishinweis:<br />
Welche Rechtsfolgen ein unterlassener Hinweis <strong>des</strong> Gerichts auf eine<br />
Kann- Beteiligung nach sich zieht, ist nicht geregelt.<br />
Die Benachrichtigungspflicht beschränkt sich auf die dem Gericht bekannten<br />
Personen.<br />
Praxishinweis:<br />
Unter Bekannt-Sein wird man sowohl die funktionsmäßige Stellung ("Sohn",<br />
"gesetzlicher Erbe") wie Namen und Anschrift verstehen müssen. 41<br />
40 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 28<br />
41 Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />
© Viefhues (2009)