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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 32 von 250<br />

Stellen die aus ideellen Gründen zu beteiligenden Personen einen Antrag<br />

auf Hinzuziehung, hat das Gericht darüber nach den obigen<br />

Grundsätzen zu befinden. Aus dem ausdrücklich geäußerten Interesse<br />

der Person, sich an dem Verfahren zu beteiligen, lässt sich ableiten,<br />

dass es regelmäßig für die Verfahrensführung sachgerecht sein kann,<br />

diese Person zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung darf<br />

aber den wohlverstandenen Interessen <strong>des</strong> vom Verfahren betroffenen<br />

Beteiligten nicht widersprechen. Der Betroffene sollte gehört werden, ob<br />

er mit einer Hinzuziehung einer Person einverstanden ist. Denn durch<br />

die Hinzuziehung weiterer Personen ist sein Recht auf informelle<br />

Selbstbestimmung berührt, da möglicherweise auch sensible Informationen<br />

zur Sprache kommen. 40<br />

Widerspricht er der Hinzuziehung mit nachvollziehbaren Gründen, ist<br />

von einer Beteiligung abzusehen. Anders kann es sein, wenn schwerwiegende<br />

Gründe gleichwohl eine Hinzuziehung nahe legen.<br />

Falls kein Antrag gestellt wird, kann das Gericht auf der Grundlage von<br />

Absatz 3 die Hinzuziehung gleichwohl nach verfahrensökonomischen<br />

Gesichtspunkten veranlassen.<br />

i. Benachrichtigungs- und Belehrungspflicht <strong>des</strong> Gerichts, Abs. 4<br />

<strong>Das</strong> Gericht hat denjenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem<br />

Verfahren hinzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, das<br />

rechtliche Gehör zu gewähren; es hat sie zu diesem Zweck und zur<br />

Wahrung ihrer Beteiligungsrechte nach Abs. 4 S. 1 von der Einleitung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens zu benachrichtigen. Zugleich sind sie gemäß Abs. 4 S. 2<br />

über ihr Antragsrecht zu belehren. Die Mitteilung setzt sie in die Lage,<br />

einen Antrag auf Hinzuziehung zu dem Verfahren zu stellen.<br />

Praxishinweis:<br />

Welche Rechtsfolgen ein unterlassener Hinweis <strong>des</strong> Gerichts auf eine<br />

Kann- Beteiligung nach sich zieht, ist nicht geregelt.<br />

Die Benachrichtigungspflicht beschränkt sich auf die dem Gericht bekannten<br />

Personen.<br />

Praxishinweis:<br />

Unter Bekannt-Sein wird man sowohl die funktionsmäßige Stellung ("Sohn",<br />

"gesetzlicher Erbe") wie Namen und Anschrift verstehen müssen. 41<br />

40 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 28<br />

41 Zimmermann, FPR 2009, 5, 7<br />

© Viefhues (2009)

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