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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 24 von 250<br />

(Ziffer 21) weitere Familiensachen<br />

unterschieden:<br />

Sonstige Kindschaftssachen<br />

Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer<br />

Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern dafür<br />

der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />

Daneben gehören Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 Rel-<br />

KErzG, nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und<br />

Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht<br />

nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG zu den sonstigen Kindschaftssachen.<br />

Weitere Familiensachen<br />

Von den sonstigen Familiensachen zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand<br />

"weitere Familiensachen". Dieser Verfahrensgegenstand<br />

wird benötigt, weil § 266 <strong>FamFG</strong> eine abschließende Aufzählung<br />

der "sonstigen" Familiensachen enthält. Der Verfahrensgegenstand<br />

"weitere Familiensache" dient also als Auffangtatbestand für alle Familiensachen,<br />

die nicht den anderen Verfahrensgegenständen zugeordnet<br />

werden können. In der Praxis dürften die "weiteren" Familiensachen<br />

kaum eine Rolle spielen.<br />

2. Familienstreitsachen<br />

Familienstreitsachen sind nach § 112 <strong>FamFG</strong> folgende Familiensachen:<br />

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 26<br />

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie<br />

3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />

nach § 269 Abs. 2.<br />

4.<br />

Gemäß § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> gelten für diese Familienstreitsachen die<br />

allgemeinen Vorschriften der ZPO und deren Vorschriften über das Verfahren<br />

vor den Landgerichten entsprechend. Die §§ 2 bis 37, 40 bis 46,<br />

46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 <strong>FamFG</strong> sind<br />

in<strong>des</strong> nicht anzuwenden.<br />

26 Die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltenen Verweise auf falsche Ziffern <strong>des</strong> §<br />

269 <strong>FamFG</strong> Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden<br />

durch Art 8 Nr. 1 j <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />

notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

© Viefhues (2009)

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