Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 24 von 250<br />
(Ziffer 21) weitere Familiensachen<br />
unterschieden:<br />
Sonstige Kindschaftssachen<br />
Sonstige Kindschaftssachen sind insbesondere die Anordnung einer<br />
Vormundschaft oder Pflegschaft (§ 151 Nrn. 4 u. 5 <strong>FamFG</strong>), sofern dafür<br />
der Richter zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RPflG).<br />
Daneben gehören Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, und § 7 Rel-<br />
KErzG, nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB und<br />
Verfahren zur Festsetzung von Erziehungsmaßregeln durch das Familiengericht<br />
nach § 53 und § 104 Abs. 4 JGG zu den sonstigen Kindschaftssachen.<br />
Weitere Familiensachen<br />
Von den sonstigen Familiensachen zu unterscheiden ist der Verfahrensgegenstand<br />
"weitere Familiensachen". Dieser Verfahrensgegenstand<br />
wird benötigt, weil § 266 <strong>FamFG</strong> eine abschließende Aufzählung<br />
der "sonstigen" Familiensachen enthält. Der Verfahrensgegenstand<br />
"weitere Familiensache" dient also als Auffangtatbestand für alle Familiensachen,<br />
die nicht den anderen Verfahrensgegenständen zugeordnet<br />
werden können. In der Praxis dürften die "weiteren" Familiensachen<br />
kaum eine Rolle spielen.<br />
2. Familienstreitsachen<br />
Familienstreitsachen sind nach § 112 <strong>FamFG</strong> folgende Familiensachen:<br />
1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 26<br />
2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie<br />
3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen<br />
nach § 269 Abs. 2.<br />
4.<br />
Gemäß § 113 Abs. 1 <strong>FamFG</strong> gelten für diese Familienstreitsachen die<br />
allgemeinen Vorschriften der ZPO und deren Vorschriften über das Verfahren<br />
vor den Landgerichten entsprechend. Die §§ 2 bis 37, 40 bis 46,<br />
46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 <strong>FamFG</strong> sind<br />
in<strong>des</strong> nicht anzuwenden.<br />
26 Die im ursprünglichen Gesetzestext enthaltenen Verweise auf falsche Ziffern <strong>des</strong> §<br />
269 <strong>FamFG</strong> Dieser Fehler ist noch vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes korrigiert worden<br />
durch Art 8 Nr. 1 j <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und<br />
notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
© Viefhues (2009)