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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 20 von 250<br />

geordnet und damit mit einer Basiszahl von 450 Minuten bewertet.<br />

18<br />

Den beteiligten AnwÖlten muss klar sein, dass solche Zeitvorgaben<br />

nicht ohne Auswirkungen auf die Qualität der Sachbehandlung<br />

und Entscheidung bleiben kann. Die rechtspolitisch begrÇÑenswerten<br />

Vorteile der Zusammenlegung werden so schnell ab absurdum gefÇhrt.<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 1 <strong>FamFG</strong><br />

Streitigkeiten „zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />

Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> VerlÉbnisses"; in<br />

den FÖllen der ÜÜ 1298,1299 BGB sind auch Streitigkeiten mit einer dritten<br />

Person (insbesondere Eltern) erfasst. Zu denken ist dabei insbesondere<br />

an Verfahren, gerichtet auf RÇckgabe von Geschenken oder sonstigen<br />

Zuwendungen.<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />

„aus der Ehe herrÇhrende AnsprÇche". Gemeint sind damit in erster Linie<br />

aus Ü 1353 BGB hergeleitete AnsprÇche zwischen den Ehegatten.<br />

Dazu gehÉren insbesondere Mitwirkungsansprüche, wie etwa<br />

der auf Mitwirkung an der gemeinsamen Steuerveranlagung (der<br />

bisher, anders als der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten<br />

Realsplitting, in die ZustÖndigkeit der Zivilprozessgerichte fÖllt),<br />

oder der auf Mitwirkungshandlungen gegenÇber Versicherungen,<br />

z.B. bzgl. der âbertragung eines Schadenfreiheitsrabatts. 19<br />

Erfasst werden aber auch AnsprÇche, die das absolute Recht (Ü<br />

823 Abs. 1 BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen,<br />

wie Abwehr- und UnterlassungsansprÇche gegen StÉrungen<br />

<strong>des</strong> rÖumlich-gegenstÖndlichen Bereichs der Ehe gegenÇber<br />

dem anderen Ehegatten wie auch gegenÇber einem Dritten; auch<br />

diesbezÇgliche SchadensersatzansprÇche sind erfasst."<br />

§ 266 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />

Nr. 3 ist die Bestimmung innerhalb <strong>des</strong> Ü 266 <strong>FamFG</strong>, die mit Abstand<br />

die meisten Fallgestaltungen betrifft und daher in der Praxis die grÉÑte<br />

Bedeutung gewinnen wird. Sie nennt „AnsprÇche zwischen miteinander<br />

verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder<br />

zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit<br />

Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe". Erfasst werden<br />

von dieser Bestimmung insbesondere folgende Fallgestaltungen:<br />

die Auseinandersetzung <strong>des</strong> Miteigentums am Familienheim<br />

(etwa Streit um NutzungsvergÇtung gem. Ü 745 Abs. 2 BGB, Verteilung<br />

<strong>des</strong> VersteigerungserlÉses);<br />

18 Erlass <strong>des</strong> JM NRW vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 5111 E - I. 1/09<br />

19 Wever FF 2009, 13, 15<br />

Å Viefhues (2009)

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