Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 20 von 250<br />
geordnet und damit mit einer Basiszahl von 450 Minuten bewertet.<br />
18<br />
Den beteiligten AnwÖlten muss klar sein, dass solche Zeitvorgaben<br />
nicht ohne Auswirkungen auf die Qualität der Sachbehandlung<br />
und Entscheidung bleiben kann. Die rechtspolitisch begrÇÑenswerten<br />
Vorteile der Zusammenlegung werden so schnell ab absurdum gefÇhrt.<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 1 <strong>FamFG</strong><br />
Streitigkeiten „zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten<br />
Personen im Zusammenhang mit der Beendigung <strong>des</strong> VerlÉbnisses"; in<br />
den FÖllen der ÜÜ 1298,1299 BGB sind auch Streitigkeiten mit einer dritten<br />
Person (insbesondere Eltern) erfasst. Zu denken ist dabei insbesondere<br />
an Verfahren, gerichtet auf RÇckgabe von Geschenken oder sonstigen<br />
Zuwendungen.<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 2 <strong>FamFG</strong><br />
„aus der Ehe herrÇhrende AnsprÇche". Gemeint sind damit in erster Linie<br />
aus Ü 1353 BGB hergeleitete AnsprÇche zwischen den Ehegatten.<br />
Dazu gehÉren insbesondere Mitwirkungsansprüche, wie etwa<br />
der auf Mitwirkung an der gemeinsamen Steuerveranlagung (der<br />
bisher, anders als der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten<br />
Realsplitting, in die ZustÖndigkeit der Zivilprozessgerichte fÖllt),<br />
oder der auf Mitwirkungshandlungen gegenÇber Versicherungen,<br />
z.B. bzgl. der âbertragung eines Schadenfreiheitsrabatts. 19<br />
Erfasst werden aber auch AnsprÇche, die das absolute Recht (Ü<br />
823 Abs. 1 BGB) zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwirklichen,<br />
wie Abwehr- und UnterlassungsansprÇche gegen StÉrungen<br />
<strong>des</strong> rÖumlich-gegenstÖndlichen Bereichs der Ehe gegenÇber<br />
dem anderen Ehegatten wie auch gegenÇber einem Dritten; auch<br />
diesbezÇgliche SchadensersatzansprÇche sind erfasst."<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />
Nr. 3 ist die Bestimmung innerhalb <strong>des</strong> Ü 266 <strong>FamFG</strong>, die mit Abstand<br />
die meisten Fallgestaltungen betrifft und daher in der Praxis die grÉÑte<br />
Bedeutung gewinnen wird. Sie nennt „AnsprÇche zwischen miteinander<br />
verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder<br />
zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit<br />
Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe". Erfasst werden<br />
von dieser Bestimmung insbesondere folgende Fallgestaltungen:<br />
die Auseinandersetzung <strong>des</strong> Miteigentums am Familienheim<br />
(etwa Streit um NutzungsvergÇtung gem. Ü 745 Abs. 2 BGB, Verteilung<br />
<strong>des</strong> VersteigerungserlÉses);<br />
18 Erlass <strong>des</strong> JM NRW vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 5111 E - I. 1/09<br />
19 Wever FF 2009, 13, 15<br />
Å Viefhues (2009)