Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 36 von 250<br />
enthält eine abschließende Aufstellung der Personen, die neben<br />
einem Rechtsanwalt oder einem Notar zur Vertretung eines<br />
Beteiligten befugt sind.<br />
Bevollmächtigte nach Nr. 1<br />
Unter Nr. 1 fallen Beschäftigte <strong>des</strong> Beteiligten. <strong>Das</strong> sind alle Personen,<br />
die bei dem Beteiligten in einem privaten oder öffentlichrechtlichen<br />
Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Vertretungsbefugnis<br />
erstreckt sich nur auf die Vertretung <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
bzw. Dienstherrn. 50<br />
Ferner kommen nach Nr. 1 für die Vertretung von Behörden und<br />
juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts einschließlich ihrer<br />
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />
Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörden oder<br />
<strong>des</strong> kommunalen Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören,<br />
in Betracht. 51<br />
Bevollmächtigte nach Nr. 2<br />
Nr. 2 regelt wie § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeit unentgeltlicher<br />
Prozessvertretung im Parteiprozess/Parteiverfahren.<br />
Unentgeltlich handelt der Bevollmächtigte nur, wenn die Vertretung<br />
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit<br />
steht. 52<br />
Beteiligte können sich dort auch durch volljährige Familienangehörige<br />
vertreten lassen. <strong>Das</strong> sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte,<br />
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister,<br />
5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und<br />
Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen,<br />
die durch ein auf länger Dauer angelegtes Pflegeverhältnis<br />
mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander<br />
verbunden sind (Pflegeltern und Pflegekinder). Auch wenn die die<br />
Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, bleiben die<br />
Personen nach Nr. 2,3 und 6 Angehörige. Dies gilt auch für die<br />
Personen der Nr. 3 bis 7, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />
durch Annahme als Kind erloschen ist und nach Nr. 8,<br />
wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die<br />
Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden<br />
sind. Nach § 11 LPartG gilt auch der Lebenspartner als Angehöriger<br />
Außerhalb <strong>des</strong> vorstehenden Personenkreises muss ein Bevollmächtigter<br />
die Befähigung zum Richteramt besitzen. Es soll gewährleistet<br />
sein, dass im Verfahren eine hinreichend qualifizierte<br />
50 vgl. zu § 79 ZPO BT-Drucks. 16/3655 S. 87<br />
51 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />
worden durch durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im<br />
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
52 siehe dazu § 6 RDG<br />
© Viefhues (2009)