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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 36 von 250<br />

enthält eine abschließende Aufstellung der Personen, die neben<br />

einem Rechtsanwalt oder einem Notar zur Vertretung eines<br />

Beteiligten befugt sind.<br />

Bevollmächtigte nach Nr. 1<br />

Unter Nr. 1 fallen Beschäftigte <strong>des</strong> Beteiligten. <strong>Das</strong> sind alle Personen,<br />

die bei dem Beteiligten in einem privaten oder öffentlichrechtlichen<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Vertretungsbefugnis<br />

erstreckt sich nur auf die Vertretung <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

bzw. Dienstherrn. 50<br />

Ferner kommen nach Nr. 1 für die Vertretung von Behörden und<br />

juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts einschließlich ihrer<br />

zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse<br />

Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörden oder<br />

<strong>des</strong> kommunalen Spitzenverban<strong>des</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, dem sie angehören,<br />

in Betracht. 51<br />

Bevollmächtigte nach Nr. 2<br />

Nr. 2 regelt wie § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeit unentgeltlicher<br />

Prozessvertretung im Parteiprozess/Parteiverfahren.<br />

Unentgeltlich handelt der Bevollmächtigte nur, wenn die Vertretung<br />

nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit<br />

steht. 52<br />

Beteiligte können sich dort auch durch volljährige Familienangehörige<br />

vertreten lassen. <strong>Das</strong> sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte,<br />

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister,<br />

5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten der Geschwister und<br />

Geschwister der Ehegatten, 7. Geschwister der Eltern, 8. Personen,<br />

die durch ein auf länger Dauer angelegtes Pflegeverhältnis<br />

mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander<br />

verbunden sind (Pflegeltern und Pflegekinder). Auch wenn die die<br />

Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht, bleiben die<br />

Personen nach Nr. 2,3 und 6 Angehörige. Dies gilt auch für die<br />

Personen der Nr. 3 bis 7, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft<br />

durch Annahme als Kind erloschen ist und nach Nr. 8,<br />

wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die<br />

Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden<br />

sind. Nach § 11 LPartG gilt auch der Lebenspartner als Angehöriger<br />

Außerhalb <strong>des</strong> vorstehenden Personenkreises muss ein Bevollmächtigter<br />

die Befähigung zum Richteramt besitzen. Es soll gewährleistet<br />

sein, dass im Verfahren eine hinreichend qualifizierte<br />

50 vgl. zu § 79 ZPO BT-Drucks. 16/3655 S. 87<br />

51 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />

worden durch durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im<br />

anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

52 siehe dazu § 6 RDG<br />

© Viefhues (2009)

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