Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 38 von 250<br />
Da der Bevollmächtigte bis zur Untersagung weiterer Tätigkeit in zulässiger<br />
Weise als Vertreter aufgetreten ist, bleiben seine Verfahrenshandlungen<br />
ohne Weiteres wirksam.<br />
e. Vertretung vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof, § 10 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />
Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen<br />
beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />
Dies gilt nicht für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von<br />
Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. 55<br />
3. Anwaltliche Vertretung, § 114 <strong>FamFG</strong><br />
§ 114 <strong>FamFG</strong> regelt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.<br />
a. Vertretung in Ehesachen und Folgesachen<br />
In Ehesachen und Folgesachen besteht für die Ehegatten Anwaltszwang.<br />
b. Vertretung in selbständigen Familienstreitverfahren<br />
In den selbständigen Familienstreitsachen besteht Anwaltszwang für<br />
alle Beteiligten.<br />
c. Ausnahmen vom Anwaltszwang<br />
Solche lässt § 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> zu<br />
1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />
2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten<br />
ist,<br />
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme <strong>des</strong><br />
Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur<br />
Scheidung,<br />
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der<br />
Scheidung,<br />
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,<br />
6. in den Fällen <strong>des</strong> § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie<br />
55 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />
worden durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />
und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />
© Viefhues (2009)