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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 38 von 250<br />

Da der Bevollmächtigte bis zur Untersagung weiterer Tätigkeit in zulässiger<br />

Weise als Vertreter aufgetreten ist, bleiben seine Verfahrenshandlungen<br />

ohne Weiteres wirksam.<br />

e. Vertretung vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof, § 10 Abs. 4 <strong>FamFG</strong><br />

Vor dem Bun<strong>des</strong>gerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen<br />

beim Bun<strong>des</strong>gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.<br />

Dies gilt nicht für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von<br />

Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. 55<br />

3. Anwaltliche Vertretung, § 114 <strong>FamFG</strong><br />

§ 114 <strong>FamFG</strong> regelt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.<br />

a. Vertretung in Ehesachen und Folgesachen<br />

In Ehesachen und Folgesachen besteht für die Ehegatten Anwaltszwang.<br />

b. Vertretung in selbständigen Familienstreitverfahren<br />

In den selbständigen Familienstreitsachen besteht Anwaltszwang für<br />

alle Beteiligten.<br />

c. Ausnahmen vom Anwaltszwang<br />

Solche lässt § 114 Abs. 4 <strong>FamFG</strong> zu<br />

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,<br />

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten<br />

ist,<br />

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme <strong>des</strong><br />

Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur<br />

Scheidung,<br />

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der<br />

Scheidung,<br />

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,<br />

6. in den Fällen <strong>des</strong> § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie<br />

55 die Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes ist noch vor seinem Inkrafttreten geändert<br />

worden durch Art 8 Nr. 1 b <strong>des</strong> Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen<br />

und notariellen Berufsrecht, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 16/12712<br />

© Viefhues (2009)

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