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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 44 von 250<br />

7. Beweiserhebung und förmliche Beweisaufnahme §§ 29, 30<br />

<strong>FamFG</strong><br />

§ 29 Beweiserhebung<br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist<br />

hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.<br />

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung Çber die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit<br />

und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten fÇr die Befragung<br />

von Auskunftspersonen entsprechend.<br />

(3) <strong>Das</strong> Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.<br />

Die Vorschrift regelt die Form <strong>des</strong> Freibeweises und stellt klar, dass<br />

auch hier das Recht einer Auskunftsperson zur Aussageverweigerung<br />

besteht.<br />

Da Ü 113 Abs. 1 fÇr Ehesachen sowie Familienstreitsachen bestimmt,<br />

dass Ü 29 nicht anzuwenden ist, betrifft auch diese Vorschrift nur die die<br />

FG-Familiensachen nach Ü 111 Nr. 2–7 sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen.<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann weiterhin zwischen Frei – und Strengbeweis nach<br />

freiem Ermessen wÖhlen. Dieses freie Wahlrecht wird aber durch die in<br />

Ü 30 geregelten FÖlle eingeschrÖnkt. 60<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann <strong>des</strong>halb im Rahmen nach seinem Ermessen Personen<br />

als Zeuge vernehmen oder lediglich informatorisch anhÉren. Es<br />

kann auch die erforderlichen Ermittlungen durch telefonische Auskünfte<br />

bei BehÉrden oder Privatpersonen vornehmen, ebenso durch eine<br />

schriftliche Anfrage bei einer Privatperson oder einer BehÉrde, ohne<br />

die Form <strong>des</strong> Ü 377 Abs. 3 ZPO einhalten zu mÇssen. <strong>Das</strong> Gericht ist<br />

gemÖÑ Abs. 1 S. 2 hinsichtlich der Beweiserhebung an das Vorbringen<br />

der Beteiligten nicht gebunden<br />

<strong>Das</strong> Ergebnis der Beweiserhebung ist zu dokumentieren. Dies bezieht<br />

sich auf sÖmtliche Formen der Informationsbeschaffung im Rahmen <strong>des</strong><br />

Untersuchungsgrundsatzes. Wenn diese Erkenntnisse entscheidungsrelevant<br />

sind, ist der Vermerk vor der Entscheidung den Beteiligten zur<br />

Kenntnis zu geben und ihnen nach Ü 37 Abs. 2 Gelegenheit zur åuÑerung<br />

zu gewÖhren.<br />

§ 30 Förmliche Beweisaufnahme<br />

(1) <strong>Das</strong> Gericht entscheidet nach pflichtgemÖÑem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen<br />

Tatsachen durch eine fÉrmliche Beweisaufnahme entsprechend<br />

der Zivilprozessordnung feststellt.<br />

60 zur Beweisaufnahme in Kindschaftssachen siehe StÉÑer FamRZ 2009, 656, 662<br />

Å Viefhues (2009)

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