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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 14 von 250<br />

Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt, die durch sieben weitere Vorschriften<br />

zur Abgabe und Verweisung ergänzt werden. 9<br />

Trotz der vorgenommenen einheitlichen Struktur ist eine Zweispurigkeit<br />

beibehalten worden, nämlich die Unterscheidung zwischen Amtsermittlungs-<br />

und Beibringungsgrundsatz. Eine Säumnisentscheidung muss in<br />

vermögensrechtlichen Streitigkeiten, vor allem im Unterhaltsprozess,<br />

weiterhin möglich sein.<br />

Die Ziele der Reform sind im Wesentlichen: 10<br />

Ausbau der gegenwärtig lückenhaften Regelung <strong>des</strong> FGG zu<br />

einer zusammenfassenden Verfahrensordnung,<br />

Rechtsstaatliche Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens,<br />

Koordinierung mit anderen Verfahrensordnungen,<br />

- anwenderfreundlicher Gesetzesaufbau,<br />

- anwenderfreundliche Gesetzessprache.<br />

Die Schwerpunkte der Reform aus familienrechtlicher Sicht sind:<br />

Einführung <strong>des</strong> großen Familiengerichts (d.h. insbesondere auch<br />

Einbeziehung von Verfahren, die bislang den Zivilgerichten zugewiesen<br />

waren, z.B. beim Gesamtschuldnerausgleich nach §<br />

426 BGB oder den Vormundschaftsgerichten, z.B. in Adoptionsoder<br />

Betreuungssachen),<br />

Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren durch Einführung<br />

einer Monatsfrist zur Durchführung eines ersten Termins,<br />

um längere Umgangsunterbrechungen mit einem Elternteil zu<br />

vermeiden; im Übrigen auch Forderung der gütlichen Einigung<br />

mit den Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht,<br />

Präzisierung der Bestellungsvoraussetzungen eines Verfahrenspflegers<br />

(Zukünftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Kin<strong>des</strong>interessen,<br />

Erweiterung der Auskunftspflichten der Parteien und der gerichtlichen<br />

Auskunftsbefugnisse gegenüber Behörden und Versorgungsträgern<br />

in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen<br />

mit dem Ziel der Straffung <strong>des</strong> gerichtlichen Verfahrens,<br />

Umstellung <strong>des</strong> Abstammungsverfahrens als FGG-Verfahren.<br />

Daneben wird dem <strong>FamFG</strong> als Verfahrensordnung für alle Familiensachen<br />

ein einheitliches Gerichtskostengesetz zur Seite gestellt, dass<br />

FamGKG.<br />

Aufgrund der Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rats vom 06.07.2007 11 sind<br />

zahlreiche Änderungen am 13.06.2008 im Bun<strong>des</strong>tag beschlossen wurden.<br />

9 BT-Drucksache 16/6308, Seite 352<br />

10 dazu Kretschmar/Meysen FPR 2009, 1<br />

11 BR-Drucksache 309/07<br />

© Viefhues (2009)

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