Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 14 von 250<br />
Gesetzen bzw. Verordnungen geregelt, die durch sieben weitere Vorschriften<br />
zur Abgabe und Verweisung ergänzt werden. 9<br />
Trotz der vorgenommenen einheitlichen Struktur ist eine Zweispurigkeit<br />
beibehalten worden, nämlich die Unterscheidung zwischen Amtsermittlungs-<br />
und Beibringungsgrundsatz. Eine Säumnisentscheidung muss in<br />
vermögensrechtlichen Streitigkeiten, vor allem im Unterhaltsprozess,<br />
weiterhin möglich sein.<br />
Die Ziele der Reform sind im Wesentlichen: 10<br />
Ausbau der gegenwärtig lückenhaften Regelung <strong>des</strong> FGG zu<br />
einer zusammenfassenden Verfahrensordnung,<br />
Rechtsstaatliche Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens,<br />
Koordinierung mit anderen Verfahrensordnungen,<br />
- anwenderfreundlicher Gesetzesaufbau,<br />
- anwenderfreundliche Gesetzessprache.<br />
Die Schwerpunkte der Reform aus familienrechtlicher Sicht sind:<br />
Einführung <strong>des</strong> großen Familiengerichts (d.h. insbesondere auch<br />
Einbeziehung von Verfahren, die bislang den Zivilgerichten zugewiesen<br />
waren, z.B. beim Gesamtschuldnerausgleich nach §<br />
426 BGB oder den Vormundschaftsgerichten, z.B. in Adoptionsoder<br />
Betreuungssachen),<br />
Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren durch Einführung<br />
einer Monatsfrist zur Durchführung eines ersten Termins,<br />
um längere Umgangsunterbrechungen mit einem Elternteil zu<br />
vermeiden; im Übrigen auch Forderung der gütlichen Einigung<br />
mit den Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht,<br />
Präzisierung der Bestellungsvoraussetzungen eines Verfahrenspflegers<br />
(Zukünftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Kin<strong>des</strong>interessen,<br />
Erweiterung der Auskunftspflichten der Parteien und der gerichtlichen<br />
Auskunftsbefugnisse gegenüber Behörden und Versorgungsträgern<br />
in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen<br />
mit dem Ziel der Straffung <strong>des</strong> gerichtlichen Verfahrens,<br />
Umstellung <strong>des</strong> Abstammungsverfahrens als FGG-Verfahren.<br />
Daneben wird dem <strong>FamFG</strong> als Verfahrensordnung für alle Familiensachen<br />
ein einheitliches Gerichtskostengesetz zur Seite gestellt, dass<br />
FamGKG.<br />
Aufgrund der Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rats vom 06.07.2007 11 sind<br />
zahlreiche Änderungen am 13.06.2008 im Bun<strong>des</strong>tag beschlossen wurden.<br />
9 BT-Drucksache 16/6308, Seite 352<br />
10 dazu Kretschmar/Meysen FPR 2009, 1<br />
11 BR-Drucksache 309/07<br />
© Viefhues (2009)