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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 28 von 250<br />

§ 7 enthält eine allgemeine Definition, eine Generalklausel, der an<br />

dem Verfahren zu Beteiligenden. Sie wird ergänzt durch Beteiligtenkataloge<br />

in den weiteren Büchern.<br />

c. Beteiligter kraft Gesetzes, Abs. 1<br />

Beteiligter kraft Gesetzes ist der Antragsteller, soweit es sich um ein<br />

Antragsverfahren handelt. In der Beteiligung kraft Gesetzes sind Elemente<br />

der bisher herrschenden formellen und materiellen Beteiligtenbegriffe<br />

enthalten. Der formale Akt der Antragstellung macht den Antragsteller<br />

zum Beteiligten. Er wird durch die ergehende Entscheidung<br />

regelmäßig auch in eigenen materiellen Rechten betroffen sein; ist dies<br />

ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag gleichwohl beschieden<br />

werden.<br />

d. Beteiligte kraft Zuziehung, Abs. 2 und 3<br />

Beteiligte sind auch diejenigen Personen, die vom Gericht hinzugezogen<br />

werden. Beteiligte, die das Gericht in jedem Falle oder auf ihren<br />

Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen hat, werden als sog. Muss-<br />

Beteiligte in Abs. 2 benannt. <strong>Das</strong> sind Personen, bei denen regelmäßig<br />

zu erwarten ist, dass sie von der Entscheidung unmittelbar in eigenen<br />

Rechten betroffen sein werden.<br />

Sog. Kann-Beteiligte werden in Abs. 3 erfasst; das sind diejenigen<br />

Personen, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren<br />

hinzuziehen kann, soweit dies im <strong>FamFG</strong> oder einem anderen<br />

Gesetz vorgesehen ist.<br />

Praxishinweise:<br />

Die Unterscheidung der Beteiligten beruht auf ihrer jeweiligen materiellen Betroffenheit.<br />

Sinn und Zweck ist es, eine möglichst umfassende Einbeziehung der materiell<br />

Betroffenen zu gewährleisten.<br />

Auch soll eine übermäßige Belastung <strong>des</strong> Gerichts vermieden werden, denn das<br />

Gericht muss nicht von Amts wegen alle potentiell Entscheidungsbetroffenen<br />

ermitteln und zum Verfahren hinzuzuziehen.<br />

<strong>Das</strong> Gericht kann aber die Anschrift eines Beteiligten ermitteln (§ 26) oder dies<br />

dem Antragsteller aufgeben (§ 27). 33<br />

e. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 1<br />

33 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 21<br />

© Viefhues (2009)

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