Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 28 von 250<br />
§ 7 enthält eine allgemeine Definition, eine Generalklausel, der an<br />
dem Verfahren zu Beteiligenden. Sie wird ergänzt durch Beteiligtenkataloge<br />
in den weiteren Büchern.<br />
c. Beteiligter kraft Gesetzes, Abs. 1<br />
Beteiligter kraft Gesetzes ist der Antragsteller, soweit es sich um ein<br />
Antragsverfahren handelt. In der Beteiligung kraft Gesetzes sind Elemente<br />
der bisher herrschenden formellen und materiellen Beteiligtenbegriffe<br />
enthalten. Der formale Akt der Antragstellung macht den Antragsteller<br />
zum Beteiligten. Er wird durch die ergehende Entscheidung<br />
regelmäßig auch in eigenen materiellen Rechten betroffen sein; ist dies<br />
ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag gleichwohl beschieden<br />
werden.<br />
d. Beteiligte kraft Zuziehung, Abs. 2 und 3<br />
Beteiligte sind auch diejenigen Personen, die vom Gericht hinzugezogen<br />
werden. Beteiligte, die das Gericht in jedem Falle oder auf ihren<br />
Antrag zum Verfahren hinzuzuziehen hat, werden als sog. Muss-<br />
Beteiligte in Abs. 2 benannt. <strong>Das</strong> sind Personen, bei denen regelmäßig<br />
zu erwarten ist, dass sie von der Entscheidung unmittelbar in eigenen<br />
Rechten betroffen sein werden.<br />
Sog. Kann-Beteiligte werden in Abs. 3 erfasst; das sind diejenigen<br />
Personen, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag zum Verfahren<br />
hinzuziehen kann, soweit dies im <strong>FamFG</strong> oder einem anderen<br />
Gesetz vorgesehen ist.<br />
Praxishinweise:<br />
Die Unterscheidung der Beteiligten beruht auf ihrer jeweiligen materiellen Betroffenheit.<br />
Sinn und Zweck ist es, eine möglichst umfassende Einbeziehung der materiell<br />
Betroffenen zu gewährleisten.<br />
Auch soll eine übermäßige Belastung <strong>des</strong> Gerichts vermieden werden, denn das<br />
Gericht muss nicht von Amts wegen alle potentiell Entscheidungsbetroffenen<br />
ermitteln und zum Verfahren hinzuzuziehen.<br />
<strong>Das</strong> Gericht kann aber die Anschrift eines Beteiligten ermitteln (§ 26) oder dies<br />
dem Antragsteller aufgeben (§ 27). 33<br />
e. Pflichtbeteiligung, Abs. 2 Nr. 1<br />
33 Bumiller/Harders, <strong>FamFG</strong>, 2009, § 7 Rdnr. 21<br />
© Viefhues (2009)