Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
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<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 22 von 250<br />
Kritik geÖuÑert wird an der Forderung eines zeitlichen Zusammenhangs.<br />
25 Fehlt es in zeitlicher Hinsicht an dem erforderlichen<br />
Zusammenhang fehlen, „wenn seit der Beendigung der Verbindung<br />
und dem Abschluss der wirtschaftlichen Auseinandersetzung<br />
ein lÖngerer Zeitraum verstrichen ist?" Wo soll hier die zeitliche<br />
Grenze - mit Wirkung fÇr die ZustÖndigkeit - gezogen werden?<br />
Ist dann ggf. nicht mehr an das Familiengericht, sondern<br />
wieder das das Zivilprozessgericht zustÖndig?<br />
2. Zum zweiten scheidet die Einordnung einer Streitigkeit als „sonstige<br />
Familiensache" dann aus, wenn eine ZustÖndigkeit der Arbeitsgerichte<br />
gegeben ist oder das Verfahren das Wohnungseigentumsrecht,<br />
das Erbrecht oder eines der Sachgebiete betrifft, fÇr die Ü<br />
348 Abs. i S. 2 Nr. 2 a) bis k) ZPO bei den Landgerichten eine<br />
Kammerzuständigkeit vorsieht (z.B. Handelssachen, BauvertrÖge,<br />
urheberrechtliche Streitigkeiten). Der Grund dieser Ausnahmeregelung<br />
ist, dass es sich hier um Rechtsgebiete handelt, fÇr deren Bearbeitung<br />
spezielle Kenntnisse erforderlich sind, und die Familiengerichte<br />
mit solchen Verfahren nicht belastet werden sollen. Die Regelung<br />
hat etwa zur Folge, dass zwar die Auseinandersetzung einer<br />
BGB-Innengesellschaft, nicht aber die einer Handelsgesellschaft (Ü<br />
348 Abs. i S. 2 Nr. 2fZPO i.V.m. Ü 95 Abs. i Nr. 4a GVG) in die ZustÖndigkeit<br />
<strong>des</strong> Familiengerichts fÖllt.<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 4 <strong>FamFG</strong><br />
aus dem Eltern-Kind-VerhÖltnis herrÇhrende AnsprÇche<br />
Dabei ist etwa an Streitigkeiten wegen der Verwaltung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>vermÉgens<br />
zu denken, auch soweit es sich um SchadensersatzansprÇche<br />
handelt. Da der Anspruch im Eltern-Kind-VerhÖltnis selbst seine Grundlage<br />
haben muss, ein bloÑer Zusammenhang hierzu nicht genÇgt, ist die<br />
Bestimmung z.B. bei einem Verlangen der Eltern gegen das Kind auf<br />
RÇckgewÖhr einer Schenkung nicht einschlÖgig; ein solches Begehren<br />
kann aber als sonstige Familiensache i.S. <strong>des</strong> Ü 266 Abs. i Nr. 3 <strong>FamFG</strong><br />
einzuordnen sein, wenn nÖmlich ein Zusammenhang mit dem Scheitern<br />
der Ehe <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> besteht (Beispiel: Eltern verlangen von Kind und<br />
Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe das diesen zu Miteigentum Çberlassene<br />
FamiliengrundstÇck zurÇck).<br />
§ 266 Abs. 1 Nr. 5 <strong>FamFG</strong><br />
„aus dem Umgangsrecht herrÇhrende AnsprÇche".<br />
Gedacht ist dabei insbesondere an SchadensersatzansprÇche wegen<br />
Nichteinhaltens einer Umgangsregelung. Mit dieser Bestimmung wird<br />
erreicht, dass fÇr SchadensersatzansprÇche wegen Pflichtverletzungen<br />
25 Wever FF 2009, 13, 15<br />
Å Viefhues (2009)