Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Justizakademie</strong><br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />
- Gustav-Heinemann-Haus -<br />
<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 40 von 250<br />
(4) âber Termine und persÉnliche AnhÉrungen hat das Gericht einen Vermerk<br />
zu fertigen; fÇr die Niederschrift <strong>des</strong> Vermerks kann ein Urkundsbeamter der<br />
GeschÖftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies aufgrund <strong>des</strong> zu erwartenden<br />
Umfangs <strong>des</strong> Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder<br />
aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die<br />
wesentlichen VorgÖnge <strong>des</strong> Termins und der persÉnlichen AnhÉrung aufzunehmen.<br />
Die Herstellung durch Aufzeichnung auf DatentrÖger in der Form <strong>des</strong><br />
Ü 14 Abs. 3 ist mÉglich.<br />
Die Vorschrift enthÖlt Grundsätze der gerichtlichen Verfahrensleitung.<br />
Eine vergleichbare Regelung enthÖlt Ü 139 ZPO.<br />
Die Vorschrift gilt fÇr alle Verfahren nach Ü 1 vorbehaltlich besonderer<br />
gesetzlicher Regelungen in einzelnen Verfahren. Da Ü 113 Abs. 1 fÇr<br />
Ehesachen sowie Familienstreitsachen bestimmt, dass Ü 28 nicht anzuwenden<br />
ist, betrifft auch diese Vorschrift nur die die FG-Familiensachen<br />
nach Ü 111 Nr. 2–7 sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen.<br />
FÇr Ehesachen sowie Familienstreitsachen gelten die ÜÜ 138, 139<br />
ZPO.<br />
a. Hinwirkungspflicht, § 28 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig<br />
Çber alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenÇgende tatsächliche<br />
Angaben ergÖnzen. Die Hinwirkungspflicht <strong>des</strong> Gerichts ist eine<br />
spezielle Ausformung der Pflicht zur Amtsermittlung dar.<br />
Die Hinwirkungspflicht bezieht sich auf alle entscheidungserheblichen<br />
tatsÖchlichen UmstÖnde. Die Verpflichtung kommt zum Tragen bei<br />
gÖnzlich fehlendem wie auch bei unvollstÖndigem oder widersprÇchlichem<br />
Vortrag zu entscheidungserheblichen Punkten.<br />
Die Hinwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Rechtzeitigkeit <strong>des</strong><br />
Vortrags. <strong>Das</strong> Gericht kann und sollte die Beteiligten stets unter –<br />
angemessener - Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern.<br />
b. Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts, § 28 Abs. 1 S.2 <strong>FamFG</strong><br />
<strong>Das</strong> Gericht hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,<br />
wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine<br />
Entscheidung darauf stÇtzen will. Sie dient der Gewährleistung <strong>des</strong><br />
rechtlichen Gehörs 58 der Beteiligten und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen.<br />
Praxishinweise:<br />
Eines Hinweises bedarf es, <br />
58 dazu BVerfG, NJW 1994,1274<br />
Å Viefhues (2009)