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Das neue Verfahrensrecht des FamFG - Justizakademie Nordrhein ...

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<strong>Justizakademie</strong><br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Nordrhein</strong>-Westfalen<br />

- Gustav-Heinemann-Haus -<br />

<strong>Das</strong> <strong>neue</strong> Verfahren nach dem <strong>FamFG</strong> (Viefhues) Seite 40 von 250<br />

(4) âber Termine und persÉnliche AnhÉrungen hat das Gericht einen Vermerk<br />

zu fertigen; fÇr die Niederschrift <strong>des</strong> Vermerks kann ein Urkundsbeamter der<br />

GeschÖftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies aufgrund <strong>des</strong> zu erwartenden<br />

Umfangs <strong>des</strong> Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder<br />

aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die<br />

wesentlichen VorgÖnge <strong>des</strong> Termins und der persÉnlichen AnhÉrung aufzunehmen.<br />

Die Herstellung durch Aufzeichnung auf DatentrÖger in der Form <strong>des</strong><br />

Ü 14 Abs. 3 ist mÉglich.<br />

Die Vorschrift enthÖlt Grundsätze der gerichtlichen Verfahrensleitung.<br />

Eine vergleichbare Regelung enthÖlt Ü 139 ZPO.<br />

Die Vorschrift gilt fÇr alle Verfahren nach Ü 1 vorbehaltlich besonderer<br />

gesetzlicher Regelungen in einzelnen Verfahren. Da Ü 113 Abs. 1 fÇr<br />

Ehesachen sowie Familienstreitsachen bestimmt, dass Ü 28 nicht anzuwenden<br />

ist, betrifft auch diese Vorschrift nur die die FG-Familiensachen<br />

nach Ü 111 Nr. 2–7 sowie die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen.<br />

FÇr Ehesachen sowie Familienstreitsachen gelten die ÜÜ 138, 139<br />

ZPO.<br />

a. Hinwirkungspflicht, § 28 Abs. 1 S. 1 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig<br />

Çber alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenÇgende tatsächliche<br />

Angaben ergÖnzen. Die Hinwirkungspflicht <strong>des</strong> Gerichts ist eine<br />

spezielle Ausformung der Pflicht zur Amtsermittlung dar.<br />

Die Hinwirkungspflicht bezieht sich auf alle entscheidungserheblichen<br />

tatsÖchlichen UmstÖnde. Die Verpflichtung kommt zum Tragen bei<br />

gÖnzlich fehlendem wie auch bei unvollstÖndigem oder widersprÇchlichem<br />

Vortrag zu entscheidungserheblichen Punkten.<br />

Die Hinwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Rechtzeitigkeit <strong>des</strong><br />

Vortrags. <strong>Das</strong> Gericht kann und sollte die Beteiligten stets unter –<br />

angemessener - Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern.<br />

b. Hinweispflicht <strong>des</strong> Gerichts, § 28 Abs. 1 S.2 <strong>FamFG</strong><br />

<strong>Das</strong> Gericht hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen,<br />

wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine<br />

Entscheidung darauf stÇtzen will. Sie dient der Gewährleistung <strong>des</strong><br />

rechtlichen Gehörs 58 der Beteiligten und zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen.<br />

Praxishinweise:<br />

Eines Hinweises bedarf es, <br />

58 dazu BVerfG, NJW 1994,1274<br />

Å Viefhues (2009)

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