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Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

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1 Einleitung<br />

bis zum Tod vollzogen wird. 1 Sie betont gerade neuerdings aber auch, dass die verfas-<br />

sungsrechtliche Kontrolldichte nach dem Übermaßverbot mit zunehmender Dauer einer<br />

Freiheitsentziehung zunimmt:<br />

„Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstreckung der lebenslangen Frei-<br />

heitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt <strong>und</strong> eine besondere Schwe-<br />

re der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr oder (. . . )<br />

von vornherein nicht gebietet, gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Ach-<br />

tung seiner Menschenwürde <strong>und</strong> seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht<br />

für die Anforderungen, die an die für eine zutreffende Prognoseentscheidung<br />

erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Das Vollstreckungsge-<br />

richt hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite<br />

Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen <strong>und</strong> alle prognoserelevanten<br />

Umstände besonders sorgfältig zu klären.” 2<br />

Die <strong>Sicherungsverwahrung</strong> ist dagegen eine Maßregel der Besserung <strong>und</strong> Sicherung, die<br />

erst im Anschluss an eine <strong>Freiheitsstrafe</strong> vollstreckt wird. Seit 1998 wurde ihr Anwen-<br />

dungsbereich mehrfach erweitert. Darüber hinaus wurden die neuen Erscheinungsformen<br />

des Vorbehalts der Unterbringung in der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> (§ 66a StGB) <strong>und</strong> der<br />

nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> (§ 66b StGB)<br />

eingeführt. Alle Formen setzen voraus, dass die verurteilte Person als gefährlich bezeichnet<br />

wird. Nach der jüngsten, mit Beginn des Jahrs 2011 in Kraft getretenen Reform 3<br />

bedeutet dieses Merkmal, dass der Verurteilte nach einer Gesamtwürdigung des Täters<br />

<strong>und</strong> seiner Taten „infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,<br />

durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeit-<br />

punkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist” (§ 66 I 1 Nr. 4 StGB). Eine<br />

Entlassung aus dem Vollzug der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> ist in erster Linie im Anschluss an<br />

eine Aussetzung zur Bewährung vorgesehen (§ 67d II StGB). Darüber hinaus sieht § 67d<br />

2<br />

1 BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juni 1983 – 2 BvR 539/80 u.a. (= BVerfGE 64, 261 ) <strong>und</strong> 8. November<br />

2006 – 2 BvR 578/02 u.a. (= BVerfGE 117, 71); zu der letztgenannten Entscheidung Kinzig<br />

(2007).<br />

2 BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 (= NJW 2009, 1941 ).<br />

3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> <strong>und</strong> zu begleitenden Regelungen vom<br />

22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. (= BVerfGE 128, 326) zwar die<br />

meisten Vorschriften über die <strong>Sicherungsverwahrung</strong> für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzentwurf<br />

der B<strong>und</strong>esregierung über ein Gesetz zur b<strong>und</strong>esrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht<br />

der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> (BR-Drs. 173/12 vom 30. März 2012) sucht das vom BVerfG geforderte Gesamtkonzept<br />

jedoch „auf der Basis der Regelungen” zu entwickeln, „die zum 1. Januar 2011 in Kraft<br />

getreten sind” (S. 12).

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