Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
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2 <strong>Lebenslange</strong> <strong>Freiheitsstrafe</strong><br />
systematisch ausgeblendet.<br />
Tabelle 3: Gründe der Beendigung lebenslanger <strong>Freiheitsstrafe</strong>n im Vergleich<br />
N entlassen Ausland verstorben* Suizid Sonstiges<br />
2002 45 33 6 3 1 2<br />
2003 59 42 8 5 3 1<br />
2004 54 36 6 10 2 –<br />
2005 48 36 6 4 – 2<br />
2006 61 41 12 3 3 2<br />
2007 78 54 16 5 1 2<br />
2008 91 63 16 8 2 2<br />
2009 74 43 22 7 2 –<br />
2010 90 60 18 8 2 2<br />
2002–2010 600 408 110 53 16 13<br />
* ohne Selbsttötungen<br />
Tabelle 3 bietet einen Überblick zur Entwicklung der Beendigungsgründe des Vollzugs<br />
lebenslanger <strong>Freiheitsstrafe</strong>n seit dem Jahr 2002. Auch diese Darstellung lässt Anstiege<br />
<strong>und</strong> Rückgänge der Fallzahlen erkennen. Ein klarer Trend ergibt sich nicht. Etwa parallel<br />
zur Gesamtzahl der Beendigungen entwickelte sich die Zahl der im Gesetz als Regelfall<br />
vorgesehenen Entlassungen nach einer Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (§ 57a I<br />
StGB), auf die insgesamt ein Anteil von r<strong>und</strong> 2/3 aller Beendigungen des Vollzugs entfiel.<br />
Ausweisungen <strong>und</strong> andere Maßnahmen, die zu einem Absehen von der Strafvollstreckung<br />
in Deutschland (§ 456a StPO) <strong>und</strong> einer Überstellung an ausländische Behörden führen,<br />
machten insgesamt 18 % aller Beendigungsfälle aus. Seit 2006 zeichnet sich ab, dass ihre<br />
Bedeutung zunimmt.<br />
Die Gesamtzahl der im Vollzug Verstorbenen (einschließlich der Selbsttötungen) ent-<br />
sprach über die gesamte Erhebung einem Anteil von über 11 % aller Verurteilten, deren<br />
lebenslange <strong>Freiheitsstrafe</strong> beendet wurde. In den Vorjahren verstarben bis zu 12 Ge-<br />
fangene (= 22 % der Beendigungsfälle) während der Haft. 6 Allerdings berücksichtigt<br />
die Erhebung im Justizvollzug weder den Ges<strong>und</strong>heitszustand der Gefangenen noch die<br />
Lebenszeit nach einer Haftentlassung. Es gibt ehemalige Gefangene, bei denen die Frei-<br />
heitsstrafe kurz vor deren (erwartetem) Tod ausgesetzt oder nach § 455 IV StPO unterbro-<br />
chen wurde; die letzteren Fälle sind als „sonstige Beendigungsgründe” aufgeführt. Wie<br />
zusätzliche Angaben einer Vollzugsanstalt im Jahr 2008 zeigten, wurde die lebenslange<br />
20<br />
6 Nach den bei Weber (1999, 55 f.) zusammengestellten Angaben lag dieser Anteil in früheren Jahrzehnten<br />
teilweise deutlich höher.