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Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

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2 <strong>Lebenslange</strong> <strong>Freiheitsstrafe</strong><br />

systematisch ausgeblendet.<br />

Tabelle 3: Gründe der Beendigung lebenslanger <strong>Freiheitsstrafe</strong>n im Vergleich<br />

N entlassen Ausland verstorben* Suizid Sonstiges<br />

2002 45 33 6 3 1 2<br />

2003 59 42 8 5 3 1<br />

2004 54 36 6 10 2 –<br />

2005 48 36 6 4 – 2<br />

2006 61 41 12 3 3 2<br />

2007 78 54 16 5 1 2<br />

2008 91 63 16 8 2 2<br />

2009 74 43 22 7 2 –<br />

2010 90 60 18 8 2 2<br />

2002–2010 600 408 110 53 16 13<br />

* ohne Selbsttötungen<br />

Tabelle 3 bietet einen Überblick zur Entwicklung der Beendigungsgründe des Vollzugs<br />

lebenslanger <strong>Freiheitsstrafe</strong>n seit dem Jahr 2002. Auch diese Darstellung lässt Anstiege<br />

<strong>und</strong> Rückgänge der Fallzahlen erkennen. Ein klarer Trend ergibt sich nicht. Etwa parallel<br />

zur Gesamtzahl der Beendigungen entwickelte sich die Zahl der im Gesetz als Regelfall<br />

vorgesehenen Entlassungen nach einer Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (§ 57a I<br />

StGB), auf die insgesamt ein Anteil von r<strong>und</strong> 2/3 aller Beendigungen des Vollzugs entfiel.<br />

Ausweisungen <strong>und</strong> andere Maßnahmen, die zu einem Absehen von der Strafvollstreckung<br />

in Deutschland (§ 456a StPO) <strong>und</strong> einer Überstellung an ausländische Behörden führen,<br />

machten insgesamt 18 % aller Beendigungsfälle aus. Seit 2006 zeichnet sich ab, dass ihre<br />

Bedeutung zunimmt.<br />

Die Gesamtzahl der im Vollzug Verstorbenen (einschließlich der Selbsttötungen) ent-<br />

sprach über die gesamte Erhebung einem Anteil von über 11 % aller Verurteilten, deren<br />

lebenslange <strong>Freiheitsstrafe</strong> beendet wurde. In den Vorjahren verstarben bis zu 12 Ge-<br />

fangene (= 22 % der Beendigungsfälle) während der Haft. 6 Allerdings berücksichtigt<br />

die Erhebung im Justizvollzug weder den Ges<strong>und</strong>heitszustand der Gefangenen noch die<br />

Lebenszeit nach einer Haftentlassung. Es gibt ehemalige Gefangene, bei denen die Frei-<br />

heitsstrafe kurz vor deren (erwartetem) Tod ausgesetzt oder nach § 455 IV StPO unterbro-<br />

chen wurde; die letzteren Fälle sind als „sonstige Beendigungsgründe” aufgeführt. Wie<br />

zusätzliche Angaben einer Vollzugsanstalt im Jahr 2008 zeigten, wurde die lebenslange<br />

20<br />

6 Nach den bei Weber (1999, 55 f.) zusammengestellten Angaben lag dieser Anteil in früheren Jahrzehnten<br />

teilweise deutlich höher.

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