Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
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2 <strong>Lebenslange</strong> <strong>Freiheitsstrafe</strong><br />
Bezieht man das Alter der ehemaligen Lebenslänglichen auf die Vollzugsdauer, so ist<br />
zu erwarten, dass die Gefangenen, deren Strafe erst nach längerer Zeit beendet wird, auch<br />
ein höheres Lebensalter erreicht haben. In der Tat war der größte Teil der Verurteilten mit<br />
einer Verbüßungsdauer von 15 bis 20 Jahren in der bedeutsamsten Altersgruppe der 40-<br />
bis unter 50-Jährigen zu finden (Tabelle A.8). Die 13 ehemaligen Gefangenen, die über<br />
25 Jahre verbüßt hatten, waren deutlich älter. Die fünf Personen über 70 Jahre hatten eine<br />
im Vergleich besonders lange Strafe hinter sich.<br />
Bei der kleineren Gruppe der in Freiheit Entlassenen dauerte die lebenslange Freiheits-<br />
strafe durchschnittlich 19 Jahre 8 Monate, der für Verzerrungen durch Extremwerte weni-<br />
ger anfällige Median betrug 17 Jahre 10 Monate (Tabelle A.5). Eine besonders lange Zeit<br />
von 45 Jahren verbrachte ein Gefangener im Strafvollzug, der 2010 im Alter von 70 Jahren<br />
entlassen wurde.<br />
Abbildung 3: Dauer der lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong> bei ehemaligen Gefangenen nach Art<br />
der Beendigung (2010)<br />
Anzahl<br />
0 5 10 15<br />
Entlassung (n = 60)<br />
0 10 20 30 40<br />
Dauer der <strong>Freiheitsstrafe</strong> in Jahren<br />
Anzahl<br />
0 5 10 15<br />
sonstige Erledigung (n = 30)<br />
0 10 20 30 40<br />
Dauer der <strong>Freiheitsstrafe</strong> in Jahren<br />
Eine grafische Darstellung der Vollzugsdauer im Vergleich der in Freiheit Entlassenen<br />
<strong>und</strong> der ehemaligen Lebenslänglichen mit einer sonstigen Beendigung des Aufenthalts<br />
im Strafvollzug findet sich in Abbildung 3. Die Histogramme zeigen, dass sich relativ<br />
kurze Aufenthaltsdauern im Vollzug der lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong> vor allem bei den<br />
Gefangenen finden, die nicht entlassen wurden. Andererseits konzentrieren sich die Auf-<br />
enthaltsdauern der Entlassenen im Bereich von 15 Jahren. Beide Verteilungen dürften<br />
wesentlich die gesetzliche Mindestverbüßungsdauer vor einer Aussetzung des Strafrestes<br />
zur Bewährung (§ 57a I Nr. 1 StGB) reflektieren.<br />
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