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Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

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2 <strong>Lebenslange</strong> <strong>Freiheitsstrafe</strong><br />

Bezieht man das Alter der ehemaligen Lebenslänglichen auf die Vollzugsdauer, so ist<br />

zu erwarten, dass die Gefangenen, deren Strafe erst nach längerer Zeit beendet wird, auch<br />

ein höheres Lebensalter erreicht haben. In der Tat war der größte Teil der Verurteilten mit<br />

einer Verbüßungsdauer von 15 bis 20 Jahren in der bedeutsamsten Altersgruppe der 40-<br />

bis unter 50-Jährigen zu finden (Tabelle A.8). Die 13 ehemaligen Gefangenen, die über<br />

25 Jahre verbüßt hatten, waren deutlich älter. Die fünf Personen über 70 Jahre hatten eine<br />

im Vergleich besonders lange Strafe hinter sich.<br />

Bei der kleineren Gruppe der in Freiheit Entlassenen dauerte die lebenslange Freiheits-<br />

strafe durchschnittlich 19 Jahre 8 Monate, der für Verzerrungen durch Extremwerte weni-<br />

ger anfällige Median betrug 17 Jahre 10 Monate (Tabelle A.5). Eine besonders lange Zeit<br />

von 45 Jahren verbrachte ein Gefangener im Strafvollzug, der 2010 im Alter von 70 Jahren<br />

entlassen wurde.<br />

Abbildung 3: Dauer der lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong> bei ehemaligen Gefangenen nach Art<br />

der Beendigung (2010)<br />

Anzahl<br />

0 5 10 15<br />

Entlassung (n = 60)<br />

0 10 20 30 40<br />

Dauer der <strong>Freiheitsstrafe</strong> in Jahren<br />

Anzahl<br />

0 5 10 15<br />

sonstige Erledigung (n = 30)<br />

0 10 20 30 40<br />

Dauer der <strong>Freiheitsstrafe</strong> in Jahren<br />

Eine grafische Darstellung der Vollzugsdauer im Vergleich der in Freiheit Entlassenen<br />

<strong>und</strong> der ehemaligen Lebenslänglichen mit einer sonstigen Beendigung des Aufenthalts<br />

im Strafvollzug findet sich in Abbildung 3. Die Histogramme zeigen, dass sich relativ<br />

kurze Aufenthaltsdauern im Vollzug der lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong> vor allem bei den<br />

Gefangenen finden, die nicht entlassen wurden. Andererseits konzentrieren sich die Auf-<br />

enthaltsdauern der Entlassenen im Bereich von 15 Jahren. Beide Verteilungen dürften<br />

wesentlich die gesetzliche Mindestverbüßungsdauer vor einer Aussetzung des Strafrestes<br />

zur Bewährung (§ 57a I Nr. 1 StGB) reflektieren.<br />

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