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Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

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3 <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />

lassenen Sicherungsverwahrten r<strong>und</strong> 1/6 auf gewaltlose Eigentumsdelikte entfiel. In dieser<br />

Hinsicht zeigte auch die Strafvollzugsstatistik für die im März 2010 untergebrachten Si-<br />

cherungsverwahrten ein anderes Bild: danach lag der Maßregel in über der Hälfte der<br />

Fälle (51,1 %) eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zugr<strong>und</strong>e, wobei es sich<br />

am häufigsten um Vergewaltigungen (§ 177 II Nr. 1 StGB) handelte. An zweiter Stelle<br />

folgten mit großem Abstand Raub- <strong>und</strong> Erpressungsdelikte (20,3 %), darunter vor allem<br />

schwerer Raub (§ 250 StGB), räuberische Erpressung <strong>und</strong> räuberischer Diebstahl (§§ 252,<br />

255 StGB). Dagegen wurde die <strong>Sicherungsverwahrung</strong> nur in 3,5 % der Fälle anlässlich<br />

von Diebstahlsdelikten verbüßt (Statistisches B<strong>und</strong>esamt 2010, 23 ff.).<br />

Die Jahresvergleiche bezüglich der maßgeblichen Straftat der ehemaligen <strong>und</strong> entlas-<br />

senen Sicherungsverwahrten lassen für den Zeitraum zwischen 2002 <strong>und</strong> 2010 keine li-<br />

nearen Entwicklungen bestimmter Deliktsgruppen erkennen (Tabellen A.18 <strong>und</strong> A.19).<br />

Die Spalten der sexuellen Gewalt- <strong>und</strong> der Raubdelikte machen vielmehr deutlich, dass<br />

sprunghafte Veränderungen von einem Erhebungsjahr zum nächsten nicht ausgeschlossen<br />

sind. Angesichts der niedrigen absoluten Zahlen sollten daraus keine weiteren Schlüsse<br />

gezogen werden.<br />

3.1.5 Vergleiche nach B<strong>und</strong>esländern<br />

Für das Berichtsjahr 2010 wurde nur aus zehn B<strong>und</strong>esländern mindestens eine Person<br />

mit <strong>Sicherungsverwahrung</strong> gemeldet, deren Unterbringung beendet wurde (Tabelle A.20).<br />

Das hängt damit zusammen, dass sich diese Vollzugspopulation wegen des Trennungs-<br />

gr<strong>und</strong>satzes (§ 140 I StVollzG), aber auch wegen der verzögerten Einführung der Maßregel<br />

in Ostdeutschland 1 regional sehr ungleich verteilt. In den östlichen B<strong>und</strong>esländern ohne<br />

Berlin waren im Frühjahr 2010 lediglich 26 Personen in <strong>Sicherungsverwahrung</strong>. Auch<br />

hier gilt, dass die geringen Fallzahlen keine weiteren Interpretationen zulassen. Ob eine<br />

geplante Beendigung der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> gerade in das Berichtsjahr fällt, hängt<br />

von Zufällen ab.<br />

28<br />

1 In den neuen B<strong>und</strong>esländern wurde die <strong>Sicherungsverwahrung</strong> nicht mit dem Einigungsvertrag eingeführt,<br />

sondern erst mit einer späteren Änderung durch das Gesetz zur Rechtsvereinheitlichung der <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />

(BGBl. 1995 I 818), das am 1. August 1995 in Kraft getreten ist.

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