28.04.2013 Aufrufe

Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1 Einleitung<br />

Anforderungen an das „Abstandsgebot”. 5<br />

Die geschilderten Voraussetzungen gelten uneingeschränkt für das allgemeine Straf-<br />

recht, also bei Taten Erwachsener, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Das Jugend-<br />

strafrecht kennt keine lebenslange Strafe; das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt auch für<br />

Heranwachsende 10 Jahre (§ 105 III JGG). Erst wenn für Heranwachsende das allgemei-<br />

ne Strafrecht angewandt wird, kann das Gericht an Stelle von lebenslanger <strong>Freiheitsstrafe</strong><br />

eine zeitige Strafe bis zu 15 Jahren verhängen (§ 106 I JGG); eine lebenslange Freiheits-<br />

strafe bleibt gleichwohl gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig (Ostendorf 2009, Rn. 4 zu § 106). Die<br />

traditionelle <strong>Sicherungsverwahrung</strong> ist nicht vorgesehen, <strong>und</strong> zwar auch nicht für Heran-<br />

wachsende (§ 106 III 1 StGB). Für die neuen Formen der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> trifft dies<br />

nach mehreren Gesetzesänderungen nicht mehr zu. Eine nachträgliche Unterbringung in<br />

der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> ist seit Sommer 2008 selbst bei Jugendlichen im Anschluss an<br />

eine Jugendstrafe von mindestens 7 Jahren oder eine psychiatrische Unterbringung ein-<br />

geführt worden. 6 Bei Heranwachsenden ist auch die vorbehaltene <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />

vorgesehen, sofern das allgemeine Strafrecht angewandt wird (§ 106 III 2 <strong>und</strong> IV JGG).<br />

Im Justizvollzug zu beachten sind schließlich die nationalen <strong>und</strong> internationalen Rege-<br />

lungen des Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Menschenrechtsschutzes. Ausformuliert für die besondere Grup-<br />

pe der Gefangenen mit langen Strafen werden sie in der Empfehlung Rec (2003) 23 des<br />

Ministerkomitees des Europarats zur Behandlung der zu lebenslanger <strong>Freiheitsstrafe</strong> ver-<br />

urteilten <strong>und</strong> anderen Langzeitgefangenen durch die Strafvollzugsverwaltungen (B<strong>und</strong>es-<br />

ministerium der Justiz et al. 2004).<br />

1.2 Gerichtliche Sanktionsentscheidungen<br />

Die Strafverfolgungsstatistik ermöglicht einen Blick auf die Sanktionspraxis seit 1950, die<br />

veröffentlichten Tabellen beschränken sich geografisch allerdings bis in die jüngste Zeit<br />

auf die westlichen B<strong>und</strong>esländer einschließlich Berlins. Eine flächendeckende Durchfüh-<br />

rung für Deutschland wurde in dieser Statistik erst 2007 erreicht (Statistisches B<strong>und</strong>esamt<br />

2011b, 10).<br />

Die Kurve der lebenslangen <strong>Freiheitsstrafe</strong>n stieg seit der Gründung der B<strong>und</strong>esrepu-<br />

blik bei kurzfristigeren Schwankungen etwas an (Abbildung 1). Fast 50 Jahre lang lagen<br />

4<br />

5 BVerfGE 128, 326 . Hierzu etwa Dessecker (2011a, 710) <strong>und</strong> Streng (2011, 831).<br />

6 § 7 II <strong>und</strong> III JGG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />

bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl. I 1212). Zum bisher einzigen<br />

Anwendungsfall BGH, Urteil vom 9 März 2010 – 1 StR 554/09 (= NJW 2010, 1539) <strong>und</strong> – aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht – BVerfGE 128, 326 .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!