Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung
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3 <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />
Maßregel zu einem bereits abgeschlossenen Aufenthalt im Vollzug der <strong>Freiheitsstrafe</strong>. 4<br />
Daher wurde auch die Dauer der vorausgegangenen Strafhaft abgefragt. Die verbüß-<br />
te <strong>Freiheitsstrafe</strong> überstieg in der Hälfte der Fälle eine Dauer von 6½ Jahren (Tabelle<br />
A.23). Die kürzeste vorweg vollzogene Strafzeit dauerte 2 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate, die längs-<br />
te 21 Jahre <strong>und</strong> 5 Monate.<br />
Addiert man Strafhaft <strong>und</strong> <strong>Sicherungsverwahrung</strong>, so verbrachte die Hälfte der ehemali-<br />
gen Sicherungsverwahrten aufgr<strong>und</strong> derselben Verurteilung insgesamt mehr als 163/4 Jahre<br />
im Justizvollzug; bei den in Freiheit entlassenen lag der Medianwert der gesamten Auf-<br />
enthaltsdauer sogar über 17½ Jahren (Tabelle A.24). Im Höchstfall betrug die gesamte<br />
Aufenthaltsdauer bis zu einer Entlassung fast 34 Jahre.<br />
Vergleicht man die Dauer der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> mit der Dauer der vorangegange-<br />
nen <strong>Freiheitsstrafe</strong> für das Berichtsjahr 2010 (Tabelle A.25), so ist kein Zusammenhang zu<br />
erkennen. Eine frühere Aktenanalyse von Kinzig (1996, 471 ff.) hatte auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
einer umfangreicheren Untersuchungsgruppe eine Tendenz zu einem umgekehrt propor-<br />
tionalen Zusammenhang zwischen der Dauer der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> <strong>und</strong> der Dauer<br />
der vorausgegangenen Strafhaft ermittelt.<br />
3.2.2 Gründe der Beendigung<br />
Insgesamt wurde die <strong>Sicherungsverwahrung</strong> im Berichtsjahr 2010 bei 74 Personen been-<br />
det. Bei 28 von ihnen wurde die Maßregel gem. § 67d II StGB zur Bewährung ausgesetzt<br />
(Tabelle A.27). Noch häufiger waren im Berichtsjahr die Erledigungen nach § 67d III<br />
StGB (32 Fälle). Andere Beendigungsgründe kamen dagegen wesentlich seltener vor: in<br />
neun Fällen erfolgten Überweisungen in den psychiatrischen Maßregelvollzug, ein Ver-<br />
urteilter verstarb im Vollzug der <strong>Sicherungsverwahrung</strong>, in zwei Fällen wurde nach auf-<br />
enthaltsrechtlichen Entscheidungen von der weiteren Vollstreckung abgesehen (§ 456a<br />
StPO), in einem Fall erfolgte eine Entlassung im Hinblick auf ein Wiederaufnahmever-<br />
fahren, <strong>und</strong> in einem Fall wurde die Vollstreckung der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> nach über<br />
einem Jahr gem. § 67c StGB zur Bewährung ausgesetzt. 5<br />
Bezieht man die Beendigungsgründe auf die Dauer des Aufenthalts in der Sicherungs-<br />
4 Zur Vollzugsgestaltung in der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> liegt eine empirische Untersuchung von Bartsch<br />
(2010) vor; siehe weiter die Berichte von Blau (1998), Hackbarth (2006) <strong>und</strong> Kern (1997).<br />
5 Das Fehlen der vor dem Wechsel vom Straf- in den Maßregelvollzug nach § 67c I StGB erforderlichen<br />
gerichtlichen Bestätigung der Gefährlichkeitsannahme stand nach bisheriger Rechtsprechung – anerkannt<br />
durch BVerfG, Beschluss vom 9. März 1976 – 2 BvR 618/75 (= BVerfGE 42, 1 ) – einer<br />
weiteren Freiheitsentziehung nicht entgegen. Anders jüngst EGMR, Kammerurteil vom 24. November<br />
2011, Schönbrod ./. Deutschland – 48038/06.<br />
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