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Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung

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3 <strong>Sicherungsverwahrung</strong><br />

Maßregel zu einem bereits abgeschlossenen Aufenthalt im Vollzug der <strong>Freiheitsstrafe</strong>. 4<br />

Daher wurde auch die Dauer der vorausgegangenen Strafhaft abgefragt. Die verbüß-<br />

te <strong>Freiheitsstrafe</strong> überstieg in der Hälfte der Fälle eine Dauer von 6½ Jahren (Tabelle<br />

A.23). Die kürzeste vorweg vollzogene Strafzeit dauerte 2 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate, die längs-<br />

te 21 Jahre <strong>und</strong> 5 Monate.<br />

Addiert man Strafhaft <strong>und</strong> <strong>Sicherungsverwahrung</strong>, so verbrachte die Hälfte der ehemali-<br />

gen Sicherungsverwahrten aufgr<strong>und</strong> derselben Verurteilung insgesamt mehr als 163/4 Jahre<br />

im Justizvollzug; bei den in Freiheit entlassenen lag der Medianwert der gesamten Auf-<br />

enthaltsdauer sogar über 17½ Jahren (Tabelle A.24). Im Höchstfall betrug die gesamte<br />

Aufenthaltsdauer bis zu einer Entlassung fast 34 Jahre.<br />

Vergleicht man die Dauer der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> mit der Dauer der vorangegange-<br />

nen <strong>Freiheitsstrafe</strong> für das Berichtsjahr 2010 (Tabelle A.25), so ist kein Zusammenhang zu<br />

erkennen. Eine frühere Aktenanalyse von Kinzig (1996, 471 ff.) hatte auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

einer umfangreicheren Untersuchungsgruppe eine Tendenz zu einem umgekehrt propor-<br />

tionalen Zusammenhang zwischen der Dauer der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> <strong>und</strong> der Dauer<br />

der vorausgegangenen Strafhaft ermittelt.<br />

3.2.2 Gründe der Beendigung<br />

Insgesamt wurde die <strong>Sicherungsverwahrung</strong> im Berichtsjahr 2010 bei 74 Personen been-<br />

det. Bei 28 von ihnen wurde die Maßregel gem. § 67d II StGB zur Bewährung ausgesetzt<br />

(Tabelle A.27). Noch häufiger waren im Berichtsjahr die Erledigungen nach § 67d III<br />

StGB (32 Fälle). Andere Beendigungsgründe kamen dagegen wesentlich seltener vor: in<br />

neun Fällen erfolgten Überweisungen in den psychiatrischen Maßregelvollzug, ein Ver-<br />

urteilter verstarb im Vollzug der <strong>Sicherungsverwahrung</strong>, in zwei Fällen wurde nach auf-<br />

enthaltsrechtlichen Entscheidungen von der weiteren Vollstreckung abgesehen (§ 456a<br />

StPO), in einem Fall erfolgte eine Entlassung im Hinblick auf ein Wiederaufnahmever-<br />

fahren, <strong>und</strong> in einem Fall wurde die Vollstreckung der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> nach über<br />

einem Jahr gem. § 67c StGB zur Bewährung ausgesetzt. 5<br />

Bezieht man die Beendigungsgründe auf die Dauer des Aufenthalts in der Sicherungs-<br />

4 Zur Vollzugsgestaltung in der <strong>Sicherungsverwahrung</strong> liegt eine empirische Untersuchung von Bartsch<br />

(2010) vor; siehe weiter die Berichte von Blau (1998), Hackbarth (2006) <strong>und</strong> Kern (1997).<br />

5 Das Fehlen der vor dem Wechsel vom Straf- in den Maßregelvollzug nach § 67c I StGB erforderlichen<br />

gerichtlichen Bestätigung der Gefährlichkeitsannahme stand nach bisheriger Rechtsprechung – anerkannt<br />

durch BVerfG, Beschluss vom 9. März 1976 – 2 BvR 618/75 (= BVerfGE 42, 1 ) – einer<br />

weiteren Freiheitsentziehung nicht entgegen. Anders jüngst EGMR, Kammerurteil vom 24. November<br />

2011, Schönbrod ./. Deutschland – 48038/06.<br />

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