Brandenburgisches Ärzteblatt Ausgabe 09/2003
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Kammerinformationen<br />
get reicht nicht. Immerhin ein Fortschritt: die<br />
Politik ist gewillt, über dieses Problem nachzudenken.<br />
Es ist Gott sei dank Bewegung in die<br />
Geschichte gekommen! Und die Möglichkeit<br />
oder Wahrscheinlichkeit, gehört zu werden,<br />
ist angesichts der offensichtlichen Defizite besser<br />
geworden. Ich glaube, dass man sich einen<br />
Kompromiss einfallen lassen muss, der finanziert<br />
werden kann.<br />
Anderes Stichwort: DRG’s.<br />
Gleichfalls ein Streitpunkt?<br />
Mit Sicherheit. Der Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand<br />
wird immer größer. Die<br />
Problem der Beitragsrückstände<br />
Bei Zahlungsschwierigkeiten<br />
das Gespräch<br />
mit der Kammer suchen<br />
Leider kommt es immer wieder vor, dass –<br />
auch aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten<br />
– Mitglieder der Landesärztekammer Brandenburg<br />
den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht<br />
entrichten. Dabei entsteht mitunter der Eindruck,<br />
dass diese Beitragspflicht im Vergleich<br />
zur Steuerschuld weniger ernst genommen<br />
wird. Hierbei wird aber übersehen, dass die<br />
Landesärztekammer Brandenburg als Selbstverwaltung<br />
gesetzliche Aufgaben erfüllen<br />
muss, was eine entsprechende finanzielle<br />
Grundlage notwendig macht.<br />
Sollten Zahlungsschwierigkeiten bestehen, so<br />
werden die betreffenden Ärzte gebeten, sich<br />
vertrauensvoll an die Geschäftsführung der<br />
Kammer zu wenden. Gemeinsam wird man<br />
dann über sachgerechte Lösungsmöglichkeiten<br />
beraten können.<br />
Die Beitragsveranlagung erfolgt jeweils nach<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des<br />
Arztes und ist an den ärztlichen Einkünften<br />
orientiert. Flexibilität besteht insofern, als die<br />
Beitragsordnung in begründeten Härtefällen<br />
die Möglichkeit vorsieht, die Beiträge zu stunden<br />
bzw. zu ermäßigen, ohne dass damit<br />
weitere Kosten für den Arzt verbunden wären.<br />
In besonders gelagerten Fällen kann Ratenzahlung<br />
vereinbart oder der Beitrag ganz erlassen<br />
werden.<br />
Entsprechende Anträge auf Sonderregelung<br />
sollten so früh wie möglich gestellt werden.<br />
Nach der Beitragsordnung ist eine Frist bis<br />
zum 31. März des Beitragsjahres vorgesehen.<br />
Zufriedenstellende Lösungen können aber<br />
nur gefunden werden, wenn das Mitglied gesprächsbereit<br />
ist und gegebenenfalls aussagefähige<br />
Unterlagen bereitstellt. Ansonsten<br />
muss die Landesärztekammer Brandenburg<br />
auch unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen<br />
Belastung aller Mitglieder entspre-<br />
268 <strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 9/<strong>2003</strong> 13. Jahrgang<br />
Ärzte müssen immer mehr Daten erheben und<br />
sitzen immer länger vor dem Computer. Täglich<br />
etwa zwei Stunden. Dieser ständig steigende<br />
Zeitaufwand, der für die Behandlung<br />
fehlt, wird aber nicht kompensiert. Und das ist<br />
das Problem.<br />
DRG’s sind ein kompliziertes System, sollen<br />
die Behandlung übersichtlicher machen und<br />
Kosten sparen. Ob das gelingt, bleibt abzuwarten.<br />
Dennoch, man sollte DRG’s nicht von vornherein<br />
verteufeln, sondern abwarten, wie es läuft,<br />
wenn die Abrechnung nach diesem System<br />
chend den satzungsmäßigen Bestimmungen<br />
bei nicht Erkennbarkeit der Zahlungsbereitschaft<br />
eines Mitgliedes notfalls die Beitragsforderung<br />
beitreiben. Dies bedeutet einen<br />
zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung. Es<br />
entstehen dem Mitglied dadurch aber auch<br />
zusätzliche Gebühren des Gerichtsvollziehers.<br />
Suchen Sie daher das Gespräch mit der Kammer.<br />
Pfändungsmaßnahmen können auf diese<br />
Weise vermieden werden.<br />
Ass. H. Krahforst, Jur. Geschäftsführer<br />
Bei Konflikten an die Kammer<br />
wenden<br />
Besteht ein Recht<br />
auf Weiterbildung?<br />
Die ärztliche Weiterbildung dient der Vertiefung<br />
und Erweiterung der durch die ärztliche<br />
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten auf einem bestimmten Gebiet im<br />
Rahmen einer Berufstätigkeit. Sie beginnt<br />
nach Erteilung der Approbation. Ärzte/Ärztinnen<br />
im Praktikum können sich ggf. ihre<br />
AiP-Phase auf die Weiterbildung anrechnen<br />
lassen. In den meisten Kammerbereichen geschieht<br />
dies auch problemlos.<br />
Die Durchführung der Weiterbildung obliegt<br />
grundsätzlich dem befugten Arzt, der diese<br />
als öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch<br />
seine Mitgliedschaft gegenüber der Kammer<br />
erbringt. Dabei steht er in keiner rechtlichen<br />
Beziehung zum Krankenhausträger. Gleiches<br />
gilt für die Beziehung Arzt : Krankenhausträger,<br />
da hier „nur“ ein Dienstverhältnis besteht,<br />
das die Weiterbildung zwar beinhaltet und<br />
auch regelmäßig deswegen befristet wird, jedoch<br />
keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber<br />
auf die Weiterbildung herleitet.<br />
Hier sei noch anzumerken, dass nicht zuletzt<br />
auf die Initiative des Marburger Bundes hin<br />
die Dauer des wegen der Weiterbildung befristeten<br />
Vertrages auf die gesamte Dauer der<br />
‚scharf gestellt’ ist. Im Ausschuss haben wir<br />
sehr oft darüber diskutiert: Für den hohen<br />
Aufwand an Dokumentationspflichten fehlt<br />
die entsprechende Kompensation. Darauf<br />
müssen wir immer wieder verweisen.<br />
Wie oft tagt der Ausschuss „Stationäre Versorgung“?<br />
Das ist ‚bedarfsabhängig’. In der Regel zweimal<br />
im Jahr. Bei Problemen aber auch häufiger.<br />
(Mit Dr. Jürgen Fischer<br />
sprach Hans-Albrecht Kühne)<br />
Befugnis des zur Weiterbildung<br />
berechtigten<br />
Arztes abgestellt sein<br />
muss. Die noch zu Beginn<br />
der 90-er Jahre<br />
grassierenden unterjährigenWeiterbildungsverträge<br />
sind durch diese<br />
Gesetzesänderung nicht<br />
mehr zulässig. Rechtliche<br />
Zwänge auf den Krankenhausträger<br />
bezüglich<br />
der Durchführung der<br />
Weiterbildung auszuüben,<br />
sind grundsätzlich nicht möglich. Das<br />
Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt dazu fest,<br />
dass die Durchführung der Weiterbildung<br />
nach den dafür geltenden öffentlich-rechtlichen<br />
Bestimmungen den zur Weiterbildung<br />
befugten Mitgliedern der Ärztekammer obliegt.<br />
Diese sind insoweit nicht Erfüllungsgehilfen<br />
des Arbeitgebers. Der Kläger hat in<br />
diesem Verfahren gegenüber dem Krankenhausträger<br />
eine Verlängerung seines befristeten<br />
Vertrages erbeten, da er die vorgeschriebenen<br />
Weiterbildungsinhalte innerhalb des<br />
Befristungszeitraumes nicht erledigen konnte.<br />
Weiterbildungszeiten sind meist nur Mindestzeiten,<br />
und nicht selten kommt der Arzt in<br />
Weiterbildung trotz eines Fünf-Jahres-Vertrages<br />
mit diesen Zeiten nicht aus. Endet der Vertrag,<br />
ohne die Facharztprüfung abgelegt zu<br />
haben, so kann ein Antrag auf Verlängerung<br />
des Arbeitsvertrages gestellt werden. Ob der<br />
Krankenhausträger einer Verlängerung zustimmt,<br />
ist sozusagen sein Ermessen, rechtlich<br />
durchsetzbar ist dieses Verlangen in vielen<br />
Fällen nicht, wie das BAG leider bestätigt hat.<br />
Gegenüber dem befugten Arzt hingegen hat<br />
man einen Anspruch auf ordnungsgemäße<br />
Weiterbildung und Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses.<br />
Bei Konflikten wird Ihre zuständige<br />
Ärztekammer mit ihren berufsrechtlichen<br />
Möglichkeiten gern tätig.<br />
Dr. Udo Wolter<br />
Vors. Ausschuss Weiterbildung der LÄKB<br />
(Marburger Bund)