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Brandenburgisches Ärzteblatt Ausgabe 09/2003

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Kammerinformationen<br />

get reicht nicht. Immerhin ein Fortschritt: die<br />

Politik ist gewillt, über dieses Problem nachzudenken.<br />

Es ist Gott sei dank Bewegung in die<br />

Geschichte gekommen! Und die Möglichkeit<br />

oder Wahrscheinlichkeit, gehört zu werden,<br />

ist angesichts der offensichtlichen Defizite besser<br />

geworden. Ich glaube, dass man sich einen<br />

Kompromiss einfallen lassen muss, der finanziert<br />

werden kann.<br />

Anderes Stichwort: DRG’s.<br />

Gleichfalls ein Streitpunkt?<br />

Mit Sicherheit. Der Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand<br />

wird immer größer. Die<br />

Problem der Beitragsrückstände<br />

Bei Zahlungsschwierigkeiten<br />

das Gespräch<br />

mit der Kammer suchen<br />

Leider kommt es immer wieder vor, dass –<br />

auch aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten<br />

– Mitglieder der Landesärztekammer Brandenburg<br />

den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht<br />

entrichten. Dabei entsteht mitunter der Eindruck,<br />

dass diese Beitragspflicht im Vergleich<br />

zur Steuerschuld weniger ernst genommen<br />

wird. Hierbei wird aber übersehen, dass die<br />

Landesärztekammer Brandenburg als Selbstverwaltung<br />

gesetzliche Aufgaben erfüllen<br />

muss, was eine entsprechende finanzielle<br />

Grundlage notwendig macht.<br />

Sollten Zahlungsschwierigkeiten bestehen, so<br />

werden die betreffenden Ärzte gebeten, sich<br />

vertrauensvoll an die Geschäftsführung der<br />

Kammer zu wenden. Gemeinsam wird man<br />

dann über sachgerechte Lösungsmöglichkeiten<br />

beraten können.<br />

Die Beitragsveranlagung erfolgt jeweils nach<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des<br />

Arztes und ist an den ärztlichen Einkünften<br />

orientiert. Flexibilität besteht insofern, als die<br />

Beitragsordnung in begründeten Härtefällen<br />

die Möglichkeit vorsieht, die Beiträge zu stunden<br />

bzw. zu ermäßigen, ohne dass damit<br />

weitere Kosten für den Arzt verbunden wären.<br />

In besonders gelagerten Fällen kann Ratenzahlung<br />

vereinbart oder der Beitrag ganz erlassen<br />

werden.<br />

Entsprechende Anträge auf Sonderregelung<br />

sollten so früh wie möglich gestellt werden.<br />

Nach der Beitragsordnung ist eine Frist bis<br />

zum 31. März des Beitragsjahres vorgesehen.<br />

Zufriedenstellende Lösungen können aber<br />

nur gefunden werden, wenn das Mitglied gesprächsbereit<br />

ist und gegebenenfalls aussagefähige<br />

Unterlagen bereitstellt. Ansonsten<br />

muss die Landesärztekammer Brandenburg<br />

auch unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen<br />

Belastung aller Mitglieder entspre-<br />

268 <strong>Brandenburgisches</strong> <strong>Ärzteblatt</strong> 9/<strong>2003</strong> 13. Jahrgang<br />

Ärzte müssen immer mehr Daten erheben und<br />

sitzen immer länger vor dem Computer. Täglich<br />

etwa zwei Stunden. Dieser ständig steigende<br />

Zeitaufwand, der für die Behandlung<br />

fehlt, wird aber nicht kompensiert. Und das ist<br />

das Problem.<br />

DRG’s sind ein kompliziertes System, sollen<br />

die Behandlung übersichtlicher machen und<br />

Kosten sparen. Ob das gelingt, bleibt abzuwarten.<br />

Dennoch, man sollte DRG’s nicht von vornherein<br />

verteufeln, sondern abwarten, wie es läuft,<br />

wenn die Abrechnung nach diesem System<br />

chend den satzungsmäßigen Bestimmungen<br />

bei nicht Erkennbarkeit der Zahlungsbereitschaft<br />

eines Mitgliedes notfalls die Beitragsforderung<br />

beitreiben. Dies bedeutet einen<br />

zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung. Es<br />

entstehen dem Mitglied dadurch aber auch<br />

zusätzliche Gebühren des Gerichtsvollziehers.<br />

Suchen Sie daher das Gespräch mit der Kammer.<br />

Pfändungsmaßnahmen können auf diese<br />

Weise vermieden werden.<br />

Ass. H. Krahforst, Jur. Geschäftsführer<br />

Bei Konflikten an die Kammer<br />

wenden<br />

Besteht ein Recht<br />

auf Weiterbildung?<br />

Die ärztliche Weiterbildung dient der Vertiefung<br />

und Erweiterung der durch die ärztliche<br />

Ausbildung erworbenen Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten auf einem bestimmten Gebiet im<br />

Rahmen einer Berufstätigkeit. Sie beginnt<br />

nach Erteilung der Approbation. Ärzte/Ärztinnen<br />

im Praktikum können sich ggf. ihre<br />

AiP-Phase auf die Weiterbildung anrechnen<br />

lassen. In den meisten Kammerbereichen geschieht<br />

dies auch problemlos.<br />

Die Durchführung der Weiterbildung obliegt<br />

grundsätzlich dem befugten Arzt, der diese<br />

als öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch<br />

seine Mitgliedschaft gegenüber der Kammer<br />

erbringt. Dabei steht er in keiner rechtlichen<br />

Beziehung zum Krankenhausträger. Gleiches<br />

gilt für die Beziehung Arzt : Krankenhausträger,<br />

da hier „nur“ ein Dienstverhältnis besteht,<br />

das die Weiterbildung zwar beinhaltet und<br />

auch regelmäßig deswegen befristet wird, jedoch<br />

keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber<br />

auf die Weiterbildung herleitet.<br />

Hier sei noch anzumerken, dass nicht zuletzt<br />

auf die Initiative des Marburger Bundes hin<br />

die Dauer des wegen der Weiterbildung befristeten<br />

Vertrages auf die gesamte Dauer der<br />

‚scharf gestellt’ ist. Im Ausschuss haben wir<br />

sehr oft darüber diskutiert: Für den hohen<br />

Aufwand an Dokumentationspflichten fehlt<br />

die entsprechende Kompensation. Darauf<br />

müssen wir immer wieder verweisen.<br />

Wie oft tagt der Ausschuss „Stationäre Versorgung“?<br />

Das ist ‚bedarfsabhängig’. In der Regel zweimal<br />

im Jahr. Bei Problemen aber auch häufiger.<br />

(Mit Dr. Jürgen Fischer<br />

sprach Hans-Albrecht Kühne)<br />

Befugnis des zur Weiterbildung<br />

berechtigten<br />

Arztes abgestellt sein<br />

muss. Die noch zu Beginn<br />

der 90-er Jahre<br />

grassierenden unterjährigenWeiterbildungsverträge<br />

sind durch diese<br />

Gesetzesänderung nicht<br />

mehr zulässig. Rechtliche<br />

Zwänge auf den Krankenhausträger<br />

bezüglich<br />

der Durchführung der<br />

Weiterbildung auszuüben,<br />

sind grundsätzlich nicht möglich. Das<br />

Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt dazu fest,<br />

dass die Durchführung der Weiterbildung<br />

nach den dafür geltenden öffentlich-rechtlichen<br />

Bestimmungen den zur Weiterbildung<br />

befugten Mitgliedern der Ärztekammer obliegt.<br />

Diese sind insoweit nicht Erfüllungsgehilfen<br />

des Arbeitgebers. Der Kläger hat in<br />

diesem Verfahren gegenüber dem Krankenhausträger<br />

eine Verlängerung seines befristeten<br />

Vertrages erbeten, da er die vorgeschriebenen<br />

Weiterbildungsinhalte innerhalb des<br />

Befristungszeitraumes nicht erledigen konnte.<br />

Weiterbildungszeiten sind meist nur Mindestzeiten,<br />

und nicht selten kommt der Arzt in<br />

Weiterbildung trotz eines Fünf-Jahres-Vertrages<br />

mit diesen Zeiten nicht aus. Endet der Vertrag,<br />

ohne die Facharztprüfung abgelegt zu<br />

haben, so kann ein Antrag auf Verlängerung<br />

des Arbeitsvertrages gestellt werden. Ob der<br />

Krankenhausträger einer Verlängerung zustimmt,<br />

ist sozusagen sein Ermessen, rechtlich<br />

durchsetzbar ist dieses Verlangen in vielen<br />

Fällen nicht, wie das BAG leider bestätigt hat.<br />

Gegenüber dem befugten Arzt hingegen hat<br />

man einen Anspruch auf ordnungsgemäße<br />

Weiterbildung und Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses.<br />

Bei Konflikten wird Ihre zuständige<br />

Ärztekammer mit ihren berufsrechtlichen<br />

Möglichkeiten gern tätig.<br />

Dr. Udo Wolter<br />

Vors. Ausschuss Weiterbildung der LÄKB<br />

(Marburger Bund)

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