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Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 der Marktgemeinde ...

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<strong>Flächenwidmungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.00</strong> Lannach Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

1.5 Ad § 7 Auffüllungsgebiet im Freiland<br />

1.5.1 Ausgangslage/Gebietsbeschreibung:<br />

Das gegenständliche Auffüllungsgebiet befindet sich im Westen <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong><br />

Lannach in <strong>der</strong> Katastralgemeinde Teipl. Der vorhandene Gebietscharakter wird durch<br />

die bestehenden Einfamilienwohnhäuser sowie die vorhandene landwirtschaftliche Betriebsnutzung<br />

geprägt.<br />

Die gegenständlichen Grundstücksflächen sind im <strong>Flächenwidmungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 4.00 idgF<br />

<strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> Lannach bereits als Auffüllungsgebiet im Freiland gemäß § 25 (2)<br />

Z. 2 Stmk. ROG 1974 idF LGBl. <strong>Nr</strong>. 07/2002 festgelegt. Auf den o.a. Grundstücken<br />

befinden sich 3 Einfamilienwohnhäuser mit zugehörigen Nebengebäuden sowie 1<br />

landwirtschaftliche Hofstelle, bestehend aus Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude<br />

(vgl. Fotodokumentation). Die Festlegung als Son<strong>der</strong>nutzung im Freiland – Auffüllungsgebiet<br />

<strong>der</strong> o.a. Grundstücke dient <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> notwendigen rechtlichen<br />

Voraussetzungen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zur vorgesehenen Nutzung<br />

iVm <strong>der</strong> angestrebten Nachverdichtung <strong>der</strong> bestehenden kleinräumigen Siedlungsstruktur<br />

und zur Bestandssicherung des landwirtschaftlichen Betriebes.<br />

1.5.2 Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen zur Festlegung eines Auffüllungsgebietes:<br />

Gemäß § 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010, LGBl. <strong>Nr</strong>. 49/2010 idF LGBl. <strong>Nr</strong>. 69/2011 können<br />

im Freiland Flächen als Son<strong>der</strong>nutzung – Auffüllungsgebiet festgelegt werden,<br />

wenn es sich um kleinräumige, zusammenhängende mit mind. drei vor dem 01. Februar<br />

1995 rechtmäßig errichteten Wohngebäuden bebaute Gebiete handelt, die weilerartige<br />

o<strong>der</strong> zeilenförmige Bebauungsstrukturen, welche eine visuelle Einheit<br />

darstellen, aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine o<strong>der</strong><br />

mehrere Lücken vorhanden und diese unbebauten Lücken eine Gesamtfläche von<br />

insgesamt höchstens 3.000 m² aufweisen und für eine Wohnbebauung vorgesehen<br />

sind.<br />

Die bestehende Siedlungsstruktur besteht aus insgesamt 3 für die Beurteilung relevanten<br />

Wohngebäuden, welche eine zeilenförmige Bebauungsstruktur aufweisen<br />

und ebenso eine visuelle Einheit bilden. Zwischen den Gebäuden sind 3 unbebaute<br />

Lücken mit einer Gesamtfläche von rund rd. 1.642 m² vorhanden und unterschreitet<br />

somit diese deutlich die zulässige Gesamtfläche von max. 3.000 m².<br />

Weiters darf gemäß den Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 idgF ein Auffüllungsgebiet<br />

nur dann festgelegt werden, wenn die Baulandvoraussetzungen gemäß § 28 (2)<br />

bzw. die Voraussetzung zur Festlegung von vollwertigem Bauland gemäß § 29 (2)<br />

Stmk. ROG 2010 idgF erfüllt werden.<br />

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