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Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 der Marktgemeinde ...

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<strong>Flächenwidmungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.00</strong> Lannach Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

son<strong>der</strong>e um sicherzustellen, dass die angestrebte Lückenschließung gemeinsam mit<br />

den Bestandsobjekten eine visuelle Gesamteinheit bildet.<br />

Zur näheren Beurteilung erfolgte eine Bestandsaufnahme mit Analyse und liegt darüber<br />

eine Fotodokumentation des gegenständlichen Auffüllungsgebietes (vgl. Beilagen)<br />

vor. Die bestehenden Wohngebäude werden darin dokumentiert. Da die bestehenden<br />

Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereiches des Auffüllungsgebietes in offener<br />

Bebauungsweise errichtet wurden, wird diese als zulässige Bebauungsweise<br />

festgelegt. Die o.a. Wohngebäude weisen eine Geschossigkeit mit einem Erdgeschoss,<br />

einem 1. Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss sowie Kellergeschoss<br />

und Erdgeschoss, ausgebautes bzw. ausbaufähiges Dachgeschoss sowie Kellergeschoss<br />

auf.<br />

Aufbauend auf den vorhandenen Bauakten <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> Lannach zu den bestehenden<br />

Wohngebäuden wird die Gesamthöhe <strong>der</strong> Gebäude mit max. 10,0 m festgelegt.<br />

Zur Sicherstellung des vorherrschenden Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes<br />

wird die Geschossanzahl gem. vorherrschen<strong>der</strong> Siedlungsstruktur näher festgelegt<br />

(vgl. Bebauungsgrundlagen).<br />

Die prägende Dachform <strong>der</strong> bestehenden Wohngebäude stellt das Satteldach dar. Im<br />

untergeordneten Ausmaß sind Seitengiebel vorhanden. Dachdeckungsmaterial sind<br />

graue und rote Betonziegel sowie graue Eternitplatten. Die Fassaden <strong>der</strong> einzelnen<br />

Wohngebäude bestehen vorwiegend aus Putzfassaden mit heller Farbgebung, wobei<br />

ein Wohngebäude in Massivholzbauweise errichtet wurde.<br />

Unter Zugrundelegung <strong>der</strong> gelt. Bebauungsgrundsätze wird als Dachform das Satteldach<br />

mit einer Dachneigung von mind. 25° bis höchstens 47° festgelegt, wobei die<br />

Errichtung von Einzelgaupen und Seitengiebeln zulässig ist. Die Dach- und Fassadengestaltung<br />

wird entsprechend den bestehenden Gebäuden in den Verordnungswortlaut<br />

<strong>der</strong> Verordnung aufgenommen, um ein nach außen hin einheitliches Erscheinungsbild<br />

<strong>der</strong> Bebauungsstruktur zu gewährleisten.<br />

1.6 Ad § 4 (4) Überlagernde Nutzungen<br />

Entsprechend den Bestimmungen des § 26 (2) Stmk. ROG 2010 idgF können für verschiedene<br />

übereinan<strong>der</strong> liegende Ebenen desselben Planungsgebietes verschiedene<br />

Nutzungen und Baugebiete aber auch zeitlich aufeinan<strong>der</strong> folgende Nutzungen und<br />

Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden. Im § 5 des <strong>Wortlaut</strong>es<br />

werden sämtliche zeitlich nachfolgende Nutzungen einschließlich <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong><br />

Eintrittsbedingung für die nachfolgende Nutzung sowie räumlich überlagernde Nutzungen<br />

näher festgelegt. Handelt es sich bei <strong>der</strong> Nachfolgennutzung um Aufschließungsgebiete<br />

nach § 29 (3) leg. cit., werden die fehlenden Erfor<strong>der</strong>nisse näher angeführt.<br />

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