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Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 der Marktgemeinde ...

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<strong>Flächenwidmungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.00</strong> Lannach Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

Im Anlassfall können die Strategischen Lärmkarten gem. Bundes-Umgebungslärmschutzgesetztes<br />

BGBl. <strong>Nr</strong>. 60/2005 bzw. des Steiermärkischen Landesumgebungslärmschutzgesetzes<br />

LGBl. <strong>Nr</strong>. 56/2007 zur Beurteilung herangezogen werden.<br />

Bei Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die<br />

Nachweise <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> festgelegten Widmungsgrenzwerte für die<br />

relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen o<strong>der</strong> -<br />

gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde<br />

entsprechende aktive (zB Errichtung einer Lärmschutzwand, eines<br />

Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an<br />

den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau<br />

von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung) o<strong>der</strong> passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen (zB entsprechende Anordnung, Form und Stellung<br />

<strong>der</strong> Gebäude) vorzuschreiben.<br />

Aufgrund des Fehlens aktueller Messdaten erfolgt entlang von Straßen keine planliche<br />

Darstellung von Lärmsanierungsgebieten im Rechtsplan, son<strong>der</strong>n ausschließlich die<br />

punktuelle Bezeichnung „LM“. So sind die Gebäude in Wohngebieten entlang <strong>der</strong> emittierenden<br />

Verkehrsbän<strong>der</strong> (Straßen) als Sanierungsgebiete gemäß § 29 (4) Stmk.<br />

ROG 2010 idgF festgelegt. Als Sanierungszeitraum wird eine Frist von max. 15 Jahren<br />

eingeräumt.<br />

lit. b) Sonstige Lärmquellen:<br />

Aufgrund fehlen<strong>der</strong> Detailuntersuchungen (Ist-Maß) bezüglich Schallausbreitung und<br />

Immissionsbelastung durch sonstige Lärmquellen (zB Betriebsanlagen) sind im Anlassfall<br />

Nachweise zur Einhaltung <strong>der</strong> Planungsrichtwerte gem. ÖNORM S 5021 zu<br />

erbringen.<br />

Bei Vorliegen einer Überschreitung sind für Neu-, Zu- und Umbauten die<br />

Nachweise <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> festgelegten Widmungsgrenzwerte für die<br />

relevanten Bauplatzteile (unter Heranziehung von Lärmmessungen o<strong>der</strong> -<br />

gutachten) zu erbringen. Bei Nichteinhaltung dieser sind durch die Baubehörde<br />

entsprechende aktive (zB Errichtung einer Lärmschutzwand, eines<br />

Lärmschutzwalles, bauliche Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise an<br />

den Außenwänden, Fenstern und Decken bzw. Dächern und durch den Einbau<br />

von Schallschutzfenstern inkl. Lüftungseinrichtung) o<strong>der</strong> passive<br />

Lärmschutzmaßnahmen (zB entsprechende Anordnung, Form und Stellung<br />

<strong>der</strong> Gebäude) vorzuschreiben.<br />

Aufgrund des Fehlens aktueller Messdaten bzw. nach Hörproben vor Ort erfolgt im<br />

Nahbereich zu Betriebsanlagen keine Sanierungsgebietsfestlegung gemäß § 29 (4)<br />

Stmk. ROG 2010 idgF.<br />

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