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Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 der Marktgemeinde ...

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<strong>Flächenwidmungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.00</strong> Lannach Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

zonen, Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen beson<strong>der</strong>s eignen, und<br />

blaue Vorbehaltsbereiche <strong>der</strong> nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen<br />

Gefahrenzonenpläne. Auch zählen hiezu Uferstreifen entlang natürlich fließen<strong>der</strong> Gewässer<br />

von mind. 10 m, gemessen ab <strong>der</strong> Böschungsoberkante (im funktional begründeten<br />

Einzelfall auch darüber hinaus).<br />

1.8.2 Altstandorte/ Altlastenverdachtsflächen<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Festlegungen des Verdachtsflächenkatasters des Umweltbundesamtes<br />

ist davon auszugehen, dass für das gesamte Gemeindegebiet von Lannach keine amtlich<br />

bekannten Altstandorte/Altlasten vorliegen.<br />

Laut Mitteilung <strong>der</strong> FA 17C des Amtes <strong>der</strong> Stmk. Landesregierung vom 18.11.2011<br />

sind in <strong>der</strong> Verdachtsflächendatenbank für die <strong>Marktgemeinde</strong> Lannach<br />

Altablagerungen erfasst. Eine genauere Abschätzung und Beurteilung <strong>der</strong> im <strong>Flächenwidmungsplan</strong><br />

ersichtlich gemachten Altablagerunen (Altl), die gemäß § 11 (2)<br />

Z. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. <strong>Nr</strong>. 229/1989 im Verdachtsflächenkataster des<br />

Landes geführt werden, sind im Zuge nachfolgen<strong>der</strong> Individualverfahren (Bauverfahren)<br />

im jeweiligen Anlassfall verbindlich vorzunehmen.<br />

Die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von allfälligen Altlasten hat nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> gelt. Bestimmungen des § 13 ff leg. cit. zu erfolgen. Allfällige erfor<strong>der</strong>liche<br />

Maßnahmen zur Sicherung o<strong>der</strong> Sanierung von vorhandenen Altlasten sind den gelt.<br />

Bestimmungen des IV. Abschnittes des Altlastensanierungsgesetzes vorzunehmen.<br />

Im <strong>Flächenwidmungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>5.00</strong> <strong>der</strong> <strong>Marktgemeinde</strong> Lannach werden die lfde. <strong>Nr</strong>.<br />

4, KG Blumegg, Grdst. <strong>Nr</strong>. 781/1, 783 und 785, die lfde. <strong>Nr</strong>. 6, KG Breitenbach, Grdst.<br />

<strong>Nr</strong>. 811-816 und die lfde. <strong>Nr</strong>. 339, KG Lannach, Grdst. <strong>Nr</strong>. 467/1, 573/1 und 574/1<br />

ersichtlich gemacht.<br />

Gemäß Begriffsdefinition nach § 2 (11) Altlastensanierungsgesetz, BGBl. <strong>Nr</strong>. 299/1989<br />

idF BGBl. I <strong>Nr</strong>. 52/2009 sind potenzielle Verdachtsflächen mögliche Flächen, welche in<br />

<strong>der</strong> internen Evidenz <strong>der</strong> FA 17C des Amtes <strong>der</strong> Stmk. Landesregierung bzw. im LUIS<br />

(Landesumwelt-Informationssystem) in Form von unbewerteten Rohdaten evident<br />

sind und i.S. dieses Bundesgesetzes abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und<br />

Altstandorten darstellen, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche<br />

Gefahren für die Gesundheit des Menschen o<strong>der</strong> die Umwelt ausgehen können.<br />

Gemäß § 13 leg. cit. hat <strong>der</strong> Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verdachtsflächen bekannt zu geben.<br />

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat<br />

die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken<br />

mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu koordinieren und ergänzende<br />

Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von<br />

Altlasten erfor<strong>der</strong>lich sind, nach Maßgabe <strong>der</strong> vorhandenen Mittel (§ 12 (2) leg. cit.)<br />

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