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36<br />

Steuertipp<br />

zur doppelten<br />

Haushaltsführung<br />

Pendeln auch Sie als Arbeitnehmer zwischen<br />

zwei Haushalten? Dann ist es an der<br />

Zeit, sich einen großen Teil der Mehraufwendungen<br />

über die Steuer wieder zurückzuholen!<br />

Bei der doppelten Haushaltsführung ist das Finanzamt<br />

jetzt großzügiger geworden. Wer fernab<br />

von zu Hause einen zweiten Wohnsitz hat, kann die<br />

Kosten – unabhängig vom Familienstand – jetzt als<br />

Werbungskosten geltend machen.<br />

Auslöser für die steuerliche Anerkennung sind zwei<br />

Urteile des Bundesfinanzhofs (kurz: BFH) im Jahr<br />

2009: Das Gericht hatte entschieden, dass es keine<br />

Rolle spielt, ob die Zweitwohnung aus beruflichen<br />

oder privaten Gründen bezogen wird.<br />

So können Ausgaben für die ortsübliche Miete der<br />

Zweitwohnung (bis zu 60 m²), die Grundmobiliarausstattung,<br />

die Maklerprovision, die Kosten für<br />

Inserate und die Umzugskosten angesetzt werden.<br />

Absetzbar sind ebenfalls die Familienheimfahrten<br />

einmal pro Woche, die täglichen Strecken ins Büro<br />

und sogar eine Verpflegungspauschale von 24 Euro<br />

pro Tag, allerdings unter der Voraussetzung, dass der<br />

Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor noch keine<br />

drei Monate gewohnt hat. Egal ist dabei, ob der zweite<br />

Wohnsitz im In- oder Ausland liegt!<br />

Schwierig ist die doppelte Haushaltsführung aber zu<br />

rechtfertigen, wenn ein junger Arbeitnehmer seinen<br />

Wohnsitz noch bei seinen Eltern hat. Voraussetzung<br />

für die Anerkennung der Kosten sind dann eine abgetrennte<br />

Wohnung und die Zahlung einer Miete.<br />

Dieser Steuertipp ist ausschließlich für Deutschland relevant.<br />

Rechtstipp<br />

zu Abofallen und<br />

kostenlosen <strong>Download</strong>s<br />

Als Internetsurfer kann man leicht in dreiste Abofallen<br />

tappen. Denn oft sind die Preise im Kleingedruckten<br />

versteckt. Bei Verbraucherzentralen stapeln sich die<br />

Beschwerden und täglich werden es mehr.<br />

Jeder kennt die Situation: Man surft im Internet nach Software,<br />

Routenplanern oder Kochrezepten und stößt auf reizvolle Angebote.<br />

Ein kurzer Mausklick und die Falle schnappt zu.<br />

Viele Internetsurfer rechnen nicht damit, dass sie für Dienste und<br />

Dateien zahlen müssen, die man im Internet vermeintlich kostenlos<br />

erhält. So manch ein User hat bereits sein Lehrgeld bezahlt, denn<br />

nach dem finalen Klick folgt in der Regel die Rechnung, die vielfach<br />

nach der ersten oder zweiten Mahnung auch beglichen wird.<br />

Dabei muss man wissen: Rechnungen kann prinzipiell jeder versenden,<br />

auch das Format (ob per Post, Email oder Fax) ist unerheblich.<br />

Nur, weil eine Rechnung kommt, heißt das noch lange nicht, dass<br />

sie auch berechtigt ist!<br />

So wird in Deutschland jährlich ein Schaden im mehrstelligen Millionenbereich<br />

verursacht. Seit Jahren gewinnt der Dachverband der<br />

Verbraucherzentralen gegen unseriöse Online-Anbieter ein Verfahren<br />

nach dem anderen. Trotzdem nimmt die Abzocke weiter zu.<br />

Dieser Rechtstipp ist ausschließlich für Deutschland relevant.

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