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36<br />
Steuertipp<br />
zur doppelten<br />
Haushaltsführung<br />
Pendeln auch Sie als Arbeitnehmer zwischen<br />
zwei Haushalten? Dann ist es an der<br />
Zeit, sich einen großen Teil der Mehraufwendungen<br />
über die Steuer wieder zurückzuholen!<br />
Bei der doppelten Haushaltsführung ist das Finanzamt<br />
jetzt großzügiger geworden. Wer fernab<br />
von zu Hause einen zweiten Wohnsitz hat, kann die<br />
Kosten – unabhängig vom Familienstand – jetzt als<br />
Werbungskosten geltend machen.<br />
Auslöser für die steuerliche Anerkennung sind zwei<br />
Urteile des Bundesfinanzhofs (kurz: BFH) im Jahr<br />
2009: Das Gericht hatte entschieden, dass es keine<br />
Rolle spielt, ob die Zweitwohnung aus beruflichen<br />
oder privaten Gründen bezogen wird.<br />
So können Ausgaben für die ortsübliche Miete der<br />
Zweitwohnung (bis zu 60 m²), die Grundmobiliarausstattung,<br />
die Maklerprovision, die Kosten für<br />
Inserate und die Umzugskosten angesetzt werden.<br />
Absetzbar sind ebenfalls die Familienheimfahrten<br />
einmal pro Woche, die täglichen Strecken ins Büro<br />
und sogar eine Verpflegungspauschale von 24 Euro<br />
pro Tag, allerdings unter der Voraussetzung, dass der<br />
Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor noch keine<br />
drei Monate gewohnt hat. Egal ist dabei, ob der zweite<br />
Wohnsitz im In- oder Ausland liegt!<br />
Schwierig ist die doppelte Haushaltsführung aber zu<br />
rechtfertigen, wenn ein junger Arbeitnehmer seinen<br />
Wohnsitz noch bei seinen Eltern hat. Voraussetzung<br />
für die Anerkennung der Kosten sind dann eine abgetrennte<br />
Wohnung und die Zahlung einer Miete.<br />
Dieser Steuertipp ist ausschließlich für Deutschland relevant.<br />
Rechtstipp<br />
zu Abofallen und<br />
kostenlosen <strong>Download</strong>s<br />
Als Internetsurfer kann man leicht in dreiste Abofallen<br />
tappen. Denn oft sind die Preise im Kleingedruckten<br />
versteckt. Bei Verbraucherzentralen stapeln sich die<br />
Beschwerden und täglich werden es mehr.<br />
Jeder kennt die Situation: Man surft im Internet nach Software,<br />
Routenplanern oder Kochrezepten und stößt auf reizvolle Angebote.<br />
Ein kurzer Mausklick und die Falle schnappt zu.<br />
Viele Internetsurfer rechnen nicht damit, dass sie für Dienste und<br />
Dateien zahlen müssen, die man im Internet vermeintlich kostenlos<br />
erhält. So manch ein User hat bereits sein Lehrgeld bezahlt, denn<br />
nach dem finalen Klick folgt in der Regel die Rechnung, die vielfach<br />
nach der ersten oder zweiten Mahnung auch beglichen wird.<br />
Dabei muss man wissen: Rechnungen kann prinzipiell jeder versenden,<br />
auch das Format (ob per Post, Email oder Fax) ist unerheblich.<br />
Nur, weil eine Rechnung kommt, heißt das noch lange nicht, dass<br />
sie auch berechtigt ist!<br />
So wird in Deutschland jährlich ein Schaden im mehrstelligen Millionenbereich<br />
verursacht. Seit Jahren gewinnt der Dachverband der<br />
Verbraucherzentralen gegen unseriöse Online-Anbieter ein Verfahren<br />
nach dem anderen. Trotzdem nimmt die Abzocke weiter zu.<br />
Dieser Rechtstipp ist ausschließlich für Deutschland relevant.