Magazin 197309
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Auch die Johanniter-Unfall-Hilfe (JU H)<br />
beschäftigt seit einigen Jahren<br />
Kriegsdienstverweigerer im Krankentransport<br />
und im Rettungswesen: "I m<br />
wesentlichen haben wir damit recht<br />
gute Erfahrungen gemacht. Die JUH<br />
wird auch in Zukunft bemüht sein,<br />
Dienstplätze für Ersatzdienstleistende<br />
zur Verfügung zu stellen. U<br />
Ähnlich der Arbeiter-Samariter-Bund<br />
(ASB): , Aufgrund unserer bisherigen<br />
guten Erfahrungen in der Zusammenarbeit<br />
mit den Zivildienstleistenden<br />
werden wir uns verstärkt darum<br />
bemühen, weitere Dienstplätze in<br />
unserem Bereich bereitzustellen."<br />
Hier dürfte auch künftig ein weites<br />
Tätigkeitsfeld für den Zivildienst<br />
liegen : Das Unfallrettungswesen und<br />
der Krankentransportdienst im<br />
gesamten Bundesgebiet benötigen<br />
ungefähr 3 000 zusätzliche Hilfskräfte<br />
- so der Parlamentarische Staatssekretär<br />
beim Bundesminister für<br />
Arbeit und Sozialordnung, Rhode,<br />
kürzlich im Bundestag auf eine<br />
Anfrage des FDP-Abgeordneten<br />
von Schoeler.<br />
Verpflichtung auf 10 Jahre<br />
Im Zivil- und Katastrophenschutz wird<br />
es - wie erwähnt - auch künftig<br />
keine Zivild ienstplätze geben.<br />
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer<br />
könnten jedoch demnächst des<br />
öfteren bei den freiwilligen Hilfsorganisationen<br />
anklopfen und sich als<br />
Helfer bewerben. § 14 des , Gesetzes<br />
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer"<br />
sieht vor, daß diese<br />
nicht zum Zivildienst herangezogen<br />
werden, wenn sie sich mit Zustimmung<br />
der zuständigen Behörde auf<br />
mindestens 10 Jahre bei einer<br />
Organisation verpflichten,<br />
Bundesbeauftragter Iven kommentiert:<br />
nSie leisten dann aber nicht Zivildienst,<br />
sondern werden zum Zivildienst<br />
wegen ihrer Tätigkeit im Ziviloder<br />
Katastrophenschutz nicht he rangezogen.<br />
Das Gesetz eröffnet also die<br />
Mög lichkeit, anstelle des Zivildienstes<br />
Dienst im Katastrophen- oder Zivilschutz<br />
zu leisten. U<br />
Damit ist eine Gleichstellung mit den<br />
Wehrpflichtigen erreicht, denen die<br />
entsprechende Möglichkeit bereits<br />
seit 1968 gegeben ist - in § 8 Abs. 2<br />
des "Gesetzes über die Erweiterung<br />
des Katastrophenschutzes". Der<br />
Ausschluß der Kriegsdienstverweigerer<br />
von dieser Reg elu ng<br />
wurde in zunehmendem Maße als<br />
Benachteiligung empfunden.<br />
Die im Gesetz genannte "zuständige<br />
Behörde" ist der Hauptverwaltungsbeamte.<br />
Bei Wehrpflichtigen unter-<br />
richtet er das Kreiswehrersatzamt von<br />
seiner Zustimmung ; ebenso zeigt er<br />
dem Amt den Wegfall der<br />
Voraussetzungen für die Freistellung<br />
an. Bei Kriegsdienstverweigerern<br />
unterrichtet er das dem Bundesminister<br />
für Arbeit und Sozialordnung<br />
unterstehende , Bundesamt für den<br />
Zivildienst".<br />
Keine Beschränk n<br />
Nicht jeder, der sich als Helfer im<br />
Katastrophenschutz verpllichtet, kann<br />
damit seine Befreiung vom Wehrdienst<br />
erreichen. In Absprachen mit dem<br />
Unter dem Kennwort "Umweltschutz"<br />
steht die Arbeit von Zivildienstlern in<br />
der Nähe yon Gummersbach. Sie<br />
pflegen Waldwege, beseitigen wilde<br />
Müllkippen und helfen im Winter bei<br />
der Schneeräumung.<br />
Bundesverteidigungsminister wird die<br />
Zahl der mög lichen Freistellungen<br />
festgelegt. Dabei wird nach Jahrgängen,<br />
beruflicher Tätigkeit und<br />
Ausbildungsstand unterschieden. Dies<br />
gewährleistet einen personellen<br />
Kräfteausgleich zwischen Bundeswehr<br />
und Katastrophenschutz.<br />
Frage : Sind derartige Absprachen<br />
auch für die Freistellung von Zivildienstpflichtigen<br />
- etwa zwischen<br />
dem Bundesinnenministerium und dem<br />
Bundesbeauftragten für den Zivildienst<br />
- vorgesehen?<br />
Iven : "Im Gegensatz zu der<br />
Bestimmung des neugefaßten § 13 a<br />
Wehrpflichtgesetz, der entsprechende<br />
Vereinbarungen zwischen dem<br />
Bundesminister der Verteidigung und<br />
dem Bundesminister des Innern oder<br />
dem nach § 15 des Gesetzes über die<br />
Erweiterung des Katastrophenschutzes<br />
zuständigen Bundesminister<br />
über die Zahl und gegebenenfalls die<br />
berulliche Tätigkeit und den<br />
Au sbildungsstand der Wehrpllichtigen<br />
vorsieht, kennt das Zivildienstgesetz<br />
eine derartige Bestimmung nicht. U<br />
Hierfür besteht im Falle der Kriegsdienstverweigerer<br />
kein Anlaß : Der<br />
Zivildienst hat nicht - wie die<br />
Bundeswehr - einen bestimmten<br />
Personalbedarf, der nicht unterschritten<br />
werden darf. Im Gegenteildie<br />
Dienstplätze reichen bisher bei<br />
weitem nicht aus.<br />
OffeneFra n<br />
Die Neuregelung nach § 14 des<br />
Zivildienstgesetzes erschließt den<br />
Kriegsdienstverweigerern ohne<br />
Dienstplatzvermehrung eine Möglichkeit,<br />
weitere Gemeinschaftsaufgaben<br />
zu erfüllen. Es bleibt den<br />
Hilfsorganisationen überlassen, wie<br />
sie sich gegenüber einem möglichen<br />
Zulauf aus den Kreisen der Kriegsdienstverweigerer<br />
verhalten.<br />
Absprachen über die praktischen<br />
Folgen der Neuregelung, über Höchstzahlen<br />
oder bestimmte Tätigkeitsbereiche<br />
für die Zivildienstpflichtigen<br />
(Bundesinnenministerium : "Helfer<br />
ohne jede rechtliche oder tatsächliche<br />
Besonderheit") gibt es nicht. Es steht<br />
im Ermessen der Organisationen, ob<br />
sie einen H elfer in ihre Einheiten<br />
aufnehmen wollen oder nicht.<br />
Es bleiben einige offene Fragen. Die<br />
Kriegsdienstverweigerer im<br />
Katastrophenschutz werden mit<br />
anderen freiwilligen Helfern<br />
zusammenarbeiten. liegt hier der<br />
Keim für Unstim migkeiten und<br />
Reibereien? Konflikte blieben nicht<br />
aus, wenn ein Kriegsdienstverweigerer<br />
sich - aus welchen Gründen auch<br />
immer - als Helfer im Katastrophenschutz<br />
verpflichten würde, im Grunde<br />
seines H erzens jedoch den Zivilschutz<br />
als Teil der Gesamtverteidigung<br />
ablehnte.<br />
Frage : Könnte es zu Spannungen<br />
zwischen den Kriegsdienstverweigerern<br />
und den übrigen Helfern<br />
kommen? Besteht die Gefahr, daß<br />
eine unerwünschte Unruhe und<br />
Politisierung in die Arbeit der<br />
Organisationen getragen wird?<br />
Iven: "Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer,<br />
der auch den Zivilschutz<br />
ablehnt, wird sich nicht freiwillig zum<br />
Dienst als Helfer im Zivilschutz oder<br />
Katastrophenschutz verpflichten. Die<br />
Organisationen des Zivilschutzes oder<br />
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