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2011-11 - beim LSO

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Schulblatt AG/SO | <strong>11</strong>/<strong>20<strong>11</strong></strong><br />

8<br />

AARGAU<br />

Gleich viel ist das ziel<br />

am 14. Juni <strong>20<strong>11</strong></strong> rufen die Gewerkschaften zum nationalen Gleichstellungstag auf. Es<br />

kann nicht sein, sagen sie zu Recht, dass sich so viele öffentliche und private arbeitgeber<br />

um bindende Vorschriften der bundesverfassung drücken und Frauen schlechter<br />

bezahlen als Männer.<br />

«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das<br />

Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche<br />

Gleichstellung, vor allem in Familie,<br />

Ausbildung und Arbeit. Mann und<br />

Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn<br />

GlEiChStEllUnGStAG<br />

für gleichwertige Arbeit.» Seit dem 14. Juni<br />

1981 steht dieser Paragraf in der schweizerischen<br />

Bundesverfassung. Dreissig Jahre<br />

nach dem Volks-Ja zur Gleichstellungsnorm<br />

müssen wir ernüchtert feststellen:<br />

Frauen verdienen immer noch weniger als<br />

Männer. Mit rund zwanzig Prozent ist dieser<br />

Unterschied erschreckend hoch.<br />

Kanton als Vorbild<br />

Insbesondere ist es Aufgabe der öffentlichen<br />

Arbeitgeber, die Gleichstellung vorbildlich<br />

zu verwirklichen. Arbeitnehmerinnen handeln<br />

richtig, wenn sie die Gleichstellung<br />

einfordern und dafür gerichtliche Klagen<br />

einreichen. Denn in einem Rechtsstaat ist es<br />

Aufgabe der Judikative, Verstösse gegen<br />

Gesetze zu ahnden. Die Schulen und die<br />

Kantone als Träger der öffentlichen Schulen<br />

sahen sich seit Inkraftsetzung der Gleichstellungsnorm<br />

nicht in der Pflicht. Denn in der<br />

Schule verdienen schon seit langer Zeit<br />

Frauen und Männer den gleichen Lohn. Wer<br />

aber unter der einschlägigen Internetadresse<br />

www.gleichstellungsgesetz.ch nachliest, entdeckt<br />

eine ganze Reihe von Lohnklagen, die<br />

von Lehrerinnen geführt wurden. Es ist eben<br />

nicht nur so, dass Männer und Frauen innerhalb<br />

der gleichen Berufsgruppe den gleichen<br />

Lohn erhalten müssen. Vielmehr gilt,<br />

dass frauentypische Berufe im Vergleich zu<br />

anforderungsgleichen Berufen nicht benachteiligt<br />

werden dürfen.<br />

Erfolgreiche lohnklagen<br />

Vor allem Lehrerinnen am Kindergarten<br />

wandten sich an die Gerichte. Sie bilden<br />

schon seit jeher eine Berufsgruppe, der fast<br />

ausschliesslich Frauen angehören. Bezeichnenderweise<br />

sind ihre Löhne auch tatsächlich<br />

am Schluss der Rangliste zu finden. Sie<br />

verglichen ihre Löhne mit anderen Lehrerlöhnen<br />

und kritisierten den hohen Lohnunterschied.<br />

Die Gerichte gaben ihnen<br />

zum Teil recht, zum Teil nicht. Zu ihren<br />

Ungunsten wurde angeführt, dass der Arbeitgeber<br />

einen gewissen Spielraum bei der<br />

Ausgestaltung seines Lohnsystems habe.<br />

Nur wenn der Lohnunterschied eine gewisse<br />

Spanne (etwa zehn Prozent) übersteige,<br />

liege eine tatsächliche Diskriminierung vor.<br />

Zudem sei die Arbeitszeit am Kindergarten<br />

kürzer als auf der Primar- und Oberstufe.<br />

Trotzdem gab es eine ganze Reihe von Erfolgen.<br />

Die Verfahren waren in aller Regel<br />

lang und aufwändig und wurden meistens<br />

erst vor Bundesgericht entschieden.<br />

Primarlehrerinnen und<br />

Kindergärtnerinnen<br />

Im Aargau unterrichten am Kindergarten<br />

fast nur Frauen, auf der Primarstufe 87<br />

Prozent und auf der Sek-I-Stufe 56 Prozent<br />

Frauen. Gemäss Gerichtspraxis kann dann<br />

eine Berufsgruppe als Frauenberuf bezeichnet<br />

werden, wenn mindestens zwei<br />

Drittel davon Frauen sind. Dies trifft also<br />

für den Kindergarten und die Primarstufe<br />

zu. Der Vergleich mit anderen Lehrpersonengruppen<br />

ist an sich naheliegend, aber<br />

problematisch, weil Unterschiede <strong>beim</strong><br />

Berufsauftrag und der Ausbildung einen<br />

Vergleich erschweren. Der Kanton Aargau<br />

hat im Hinblick auf die Revision des Lohnsystems<br />

bereits vor zehn Jahren eine wissenschaftliche<br />

Arbeitsplatzbewertung gemäss<br />

dem System Abakaba erstellen lassen.<br />

Im Zusammenhang mit der soeben beschlossenen<br />

Teilrevision des Dekrets über<br />

die Löhne der Lehrpersonen wurden diese<br />

Bewertungen überprüft und angepasst.<br />

Somit liegt eine glaubwürdige, vom Arbeit-<br />

geber anerkannte Vergleichsbasis vor.<br />

Durchgängig kann festgestellt werden, dass<br />

die tatsächlichen Löhne der Lehrpersonen<br />

am Kindergarten und der Volksschule<br />

deutlich unter dem Abakaba-Wert liegen.<br />

Dies heisst, dass der Kanton für anforderungsgleiche<br />

Berufstätigkeiten in der Schule<br />

bis zwanzig Prozent tiefere Löhne ausbezahlt<br />

als in der Verwaltung. Wie kann man<br />

dies erklären? Hängt dies damit zusammen,<br />

dass in der Volksschule vor allem<br />

Frauen tätig sind? Der alv lässt diese Frage<br />

juristisch abklären und wird aus dem Befund<br />

entsprechende Konsequenzen ziehen.<br />

Gleichstellung ist nicht nur eine Frauenfrage,<br />

sondern ein Auftrag der Gesellschaft an<br />

die ganze Gesellschaft. Indem das Schweizer<br />

Volk dem Gleichstellungsartikel vor<br />

dreissig Jahren zustimmte, verankerte es<br />

dieses Anliegen auch rechtlich.<br />

niklaus Stöckli, Präsident alv<br />

Siehe www.14juni<strong>20<strong>11</strong></strong>.ch.

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