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Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis

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Art. 22 Grenzabstand<br />

10<br />

3. BAUORDNUNGSWESEN<br />

3.1 BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN<br />

Der Grenzabstand entspricht der Hälfte der Gebäudeabstände gemäss VKF-Vorschriften. Er<br />

muss ebenfalls die jeweiligen Bestimmungen des kantonalen <strong>Bau</strong>gesetzes einhalten.<br />

Sofern andere baurechtliche Regelungen nicht einen grösseren Grenzabstand erfordern sind<br />

folgende Abstände einzuhalten.<br />

- Für Mehrfamilienhäuser 5.00 m <strong>und</strong> mindestens 1/3 der Gebäudehöhe, wenn beide<br />

benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen,<br />

- Für Mehrfamilienhäuser 3.75 m <strong>und</strong> mindestens 1/3 der Gebäudehöhe, wenn eine<br />

Aussenwand eine brennbare <strong>und</strong> die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht<br />

aufweisen,<br />

- Für Mehrfamilienhäuser 2.50 m ¹ <strong>und</strong> mindestens 1/3 der Gebäudehöhe, wenn beide<br />

Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen.<br />

- Bei Einfamilienhäusern dürfen diese Abstände auf 3.50 m, resp. 3.00 m <strong>und</strong> 2.00 m¹<br />

reduziert werden<br />

¹ Diese Bestimmungen sind jedoch solange nicht anwendbar, bis das kantonale<br />

<strong>Bau</strong>gesetz abgeändert wird, das mindestens einen Grenzabstand von 3.00 m<br />

vorschreibt.<br />

Die Ermittlung des Grenzabstandes erfolgt zudem in Abhängigkeit der Fassadenhöhe. Diese<br />

wird für jeden Punkt der Fassade ab gewachsenem Terrain, oder ab bearbeitetem tieferem<br />

Terrain, bis zur Oberkante der Dachlinie resp. der Dachhaut gemessen.<br />

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Gr<strong>und</strong>stückgrenze<br />

<strong>und</strong> der Fassade.<br />

Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" <strong>und</strong> dem grossen<br />

Grenzabstand "A" unterschieden.<br />

- Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze<br />

gemessen.<br />

- Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur betreffenden Gebäudeseite gemessen. Er<br />

ist in der Regel in der Hauptwohnrichtung, die der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist,<br />

einzuhalten. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde den grossen Grenzabstand<br />

ungleich zur Fassade verteilt bewilligen oder diesen an einer anderen Gebäudeseite<br />

zulassen, insbesondere wenn dem <strong>Bau</strong>herrn wesentliche Nachteile bei der<br />

Überbauung eines Gr<strong>und</strong>stückes entstehen.<br />

Der kleine Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden.<br />

Ausnahmen sind nur zulässig für Dachvorsprünge, Erker, Balkone, Veranden, Vordächer,<br />

freistehende Treppen, eingeschossige Hauseingänge <strong>und</strong> dergleichen mit einer maximalen<br />

Ausladung von 1.00 m auf den Seiten, für die der kleine Grenzabstand gilt, <strong>und</strong> von einer<br />

maximalen Ausladung von 2.00 m auf der Seite, für die der grosse Grenzabstand gilt. Erker<br />

dürfen nicht mehr als ein Drittel, Erker <strong>und</strong> Balkone zusammen nicht mehr als zwei Drittel der<br />

Gebäudelänge beanspruchen. Bei Minimalabstand eines Gebäudes hat die Anordnung der<br />

vorstehenden <strong>Bau</strong>teile so zu erfolgen, dass die Besonnung der Nachbarparzelle nicht<br />

wesentlich beeinträchtigt wird. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulässig.

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