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Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis

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- Die Gemeinde trifft alle Vorkehrungen zur mittel- <strong>und</strong> langfristigen Verbesserung der<br />

Sicherheit (Felssanierung, Schutzwerke, Reglementsbestimmungen usw.). Bei<br />

Veränderung der Gefahrenstufe unternimmt sie im Einverständnis mit den kantonalen<br />

Instanzen dem Kantonsgeologen die notwendigen Vorkehrungen. Bei zunehmender<br />

Gefahr kann der Gemeinderat ausserordentliche Massnahmen treffen, wie<br />

Evakuierung der Zone anordnen, Reglementsbestimmungen ändern oder<br />

<strong>Bau</strong>bewilligungen widerrufen.<br />

- Befindet sich das <strong>Bau</strong>gesuchsobjekt in einem Perimeter, in dem<br />

Einzelschutzmassnahmen vorzusehen sind, gehen sämtliche zusätzlich<br />

entstehenden Kosten (Fachgutachten, bautechnische Massnahmen, Kontrolle der<br />

Arbeiten usw.) zu Lasten des Gr<strong>und</strong>stückeigentümers bzw. des Gesuchstellers.<br />

- <strong>Bau</strong>gesuche in den Perimetern mit mittlerer <strong>und</strong> geringer Gefahr müssen den<br />

zuständigen kantonalen Instanzen zur Beurteilung unterbreitet werden.<br />

Art. 88 Recht auf <strong>Bau</strong>bewilligung<br />

4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- <strong>und</strong> planungsrechtlichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> den nach anderen Gesetzen im <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren zu prüfenden<br />

Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden, in ästhetischer Hinsicht<br />

befriedigen <strong>und</strong> das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.<br />

Sind für die Verwirklichung eines <strong>Bau</strong>vorhabens verschiedene formell- <strong>und</strong><br />

materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden <strong>und</strong> besteht zwischen diesen ein derart enger<br />

Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt <strong>und</strong> unabhängig voneinander angewendet<br />

werden dürfen, hat die Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Die <strong>Bau</strong>bewilligung ist<br />

jedoch erst zuzustellen, wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen<br />

Bewilligungen vorliegen.<br />

Die zuständige <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann von dieser Bestimmung abweichen, wenn eine<br />

andere Bewilligungsfolge aus besonderen Gründen zweckmässig ist.<br />

Das <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement<br />

nicht anderweitig festgelegt sind, nach dem kantonalen <strong>Bau</strong>gesetz.<br />

Art. 89 Bewilligungspflichtige <strong>Bau</strong>vorhaben<br />

Alle <strong>Bau</strong>ten, Anlagen <strong>und</strong> Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- <strong>und</strong><br />

planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine <strong>Bau</strong>bewilligung.<br />

Dieses Erfordernis gilt für folgende <strong>Bau</strong>vorhaben:<br />

1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösserung von<br />

Gebäuden, Gebäudeteilen <strong>und</strong> ihren Anbauten;<br />

2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen;<br />

3. Die Erstellung <strong>und</strong> Erweiterung von anderen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, wie von:<br />

a) Lager- <strong>und</strong> Verteilungsanlagen für Treib- <strong>und</strong> Schmierstoffe sowie der<br />

Gasversorgung (Tankanlagen, Behälter, Silos <strong>und</strong> dergleichen);

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