Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis
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sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen. Sie kann zudem für bestimmte<br />
Gebiete generelle Linienführungen für die künftige Erschliessung festlegen. Diese<br />
Massnahmen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch<br />
angemerkt werden.<br />
Ein Gr<strong>und</strong>stück gilt als erschlossen, wenn alle Anlagen für den Verkehr, für die Wasser- <strong>und</strong><br />
Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz<br />
vorhanden sind oder gleichzeitig nach den von der Gemeinde genehmigten Plänen erstellt<br />
werden <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>eigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser<br />
Anlagen besitzt. Die Zufahrt über fremdes Eigentum muss gr<strong>und</strong>buchrechtlich gesichert sein.<br />
Ein nicht oder ungenügend erschlossenes Gr<strong>und</strong>stück kann bebaut werden, wenn die von<br />
der Gemeinde beschlossene Leistung für die Erschliessung vom Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />
beigebracht wird.<br />
Art. 14 Erschliessungsgrad<br />
Bei der <strong>Bau</strong>landerschliessung werden zwei Stufen der Erschliessung unterschieden:<br />
a) Basiserschliessung<br />
Die Basiserschliessung im <strong>Bau</strong>gebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der<br />
Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen <strong>und</strong> der Hauptleitungen für Kanalisation<br />
<strong>und</strong> Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen<br />
Möglichkeiten. Soll diese Erschliessung im Interesse von Gr<strong>und</strong>eigentümern vorgezogen<br />
werden, bestimmt die Gemeinde die von den Gr<strong>und</strong>eigentümern zu erbringenden<br />
Leistungen beziehungsweise Vorleistungen.<br />
b) Detailerschliessung<br />
Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Gr<strong>und</strong>eigentümer. Um die Zahl der<br />
Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken <strong>und</strong> den Anschluss<br />
weiterer Gr<strong>und</strong>eigentümer zu gewährleisten, kann die Gemeinde einen<br />
Detailerschliessungsplan erstellen. Dieser kann als öffentlich-rechtliche<br />
Eigentumsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch angemerkt werden.<br />
Art. 15 Landumlegungen <strong>und</strong> Grenzregulierungen<br />
Die Landumlegungen <strong>und</strong> Grenzregulierungen sind durch das Gesetz über die<br />
Landumlegung <strong>und</strong> die Grenzregulierung geregelt.<br />
a) Landumlegung<br />
Sie besteht in der Zusammenlegung der Gr<strong>und</strong>güter eines bestimmten Gebietes <strong>und</strong> in der<br />
gerechten Neuverteilung des Gr<strong>und</strong>eigentums <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen dinglichen<br />
Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu<br />
ermöglichen <strong>und</strong> eine zweckmässige Verwirklichung der Nutzungspläne sicherzustellen.<br />
Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet <strong>und</strong> durchgeführt:<br />
- durch Vereinbarung aller beteiligter Eigentümer;<br />
- durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit<br />
der Flächen gehört <strong>und</strong> mit Gründung einer Umlegungsgenossenschaft<br />
unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat;<br />
- durch Beschluss <strong>und</strong> Anordnung der Gemeinde.<br />
b) Grenzregulierung<br />
Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Gr<strong>und</strong>stücken im<br />
Interesse ihrer rationellen Überbauung <strong>und</strong> Bewirtschaftung fest.