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Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis

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sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablösen. Sie kann zudem für bestimmte<br />

Gebiete generelle Linienführungen für die künftige Erschliessung festlegen. Diese<br />

Massnahmen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch<br />

angemerkt werden.<br />

Ein Gr<strong>und</strong>stück gilt als erschlossen, wenn alle Anlagen für den Verkehr, für die Wasser- <strong>und</strong><br />

Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz<br />

vorhanden sind oder gleichzeitig nach den von der Gemeinde genehmigten Plänen erstellt<br />

werden <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>eigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser<br />

Anlagen besitzt. Die Zufahrt über fremdes Eigentum muss gr<strong>und</strong>buchrechtlich gesichert sein.<br />

Ein nicht oder ungenügend erschlossenes Gr<strong>und</strong>stück kann bebaut werden, wenn die von<br />

der Gemeinde beschlossene Leistung für die Erschliessung vom Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

beigebracht wird.<br />

Art. 14 Erschliessungsgrad<br />

Bei der <strong>Bau</strong>landerschliessung werden zwei Stufen der Erschliessung unterschieden:<br />

a) Basiserschliessung<br />

Die Basiserschliessung im <strong>Bau</strong>gebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der<br />

Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen <strong>und</strong> der Hauptleitungen für Kanalisation<br />

<strong>und</strong> Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen<br />

Möglichkeiten. Soll diese Erschliessung im Interesse von Gr<strong>und</strong>eigentümern vorgezogen<br />

werden, bestimmt die Gemeinde die von den Gr<strong>und</strong>eigentümern zu erbringenden<br />

Leistungen beziehungsweise Vorleistungen.<br />

b) Detailerschliessung<br />

Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Gr<strong>und</strong>eigentümer. Um die Zahl der<br />

Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken <strong>und</strong> den Anschluss<br />

weiterer Gr<strong>und</strong>eigentümer zu gewährleisten, kann die Gemeinde einen<br />

Detailerschliessungsplan erstellen. Dieser kann als öffentlich-rechtliche<br />

Eigentumsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch angemerkt werden.<br />

Art. 15 Landumlegungen <strong>und</strong> Grenzregulierungen<br />

Die Landumlegungen <strong>und</strong> Grenzregulierungen sind durch das Gesetz über die<br />

Landumlegung <strong>und</strong> die Grenzregulierung geregelt.<br />

a) Landumlegung<br />

Sie besteht in der Zusammenlegung der Gr<strong>und</strong>güter eines bestimmten Gebietes <strong>und</strong> in der<br />

gerechten Neuverteilung des Gr<strong>und</strong>eigentums <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen dinglichen<br />

Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu<br />

ermöglichen <strong>und</strong> eine zweckmässige Verwirklichung der Nutzungspläne sicherzustellen.<br />

Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet <strong>und</strong> durchgeführt:<br />

- durch Vereinbarung aller beteiligter Eigentümer;<br />

- durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit<br />

der Flächen gehört <strong>und</strong> mit Gründung einer Umlegungsgenossenschaft<br />

unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat;<br />

- durch Beschluss <strong>und</strong> Anordnung der Gemeinde.<br />

b) Grenzregulierung<br />

Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Gr<strong>und</strong>stücken im<br />

Interesse ihrer rationellen Überbauung <strong>und</strong> Bewirtschaftung fest.

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