Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis
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Gebäudelänge: in der Regel bis 40.00 m<br />
Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: gemäss den Bestimmungen von Art. 22 des<br />
BZR <strong>und</strong> gemäss den jeweiligen Brandschutzvorschriften der VKF<br />
<strong>und</strong> den Bestimmungen des kantonalen <strong>Bau</strong>gesetzes<br />
grosser Grenzabstand 80% der Höhe der <strong>Bau</strong>te, mindestens aber<br />
6.00m<br />
Ausnutzung: AZ = 1.1<br />
Lärmempfindlichkeit: Stufe II<br />
Art. 66 Wohnzone W6, WG6<br />
Die <strong>Bau</strong>zone W6 ist für Wohnbauten sehr hoher Ausnutzung bestimmt. Sie bildet Teil des<br />
weiteren Kerngebietes der Agglomeration. Immissionsarme Gewerbebetriebe sind gestattet.<br />
<strong>Bau</strong>weise: offen oder geschlossen<br />
Geschosszahl: 6 Vollgeschosse<br />
Gebäudehöhe: max. 19.00 m Oberkante Fusspfette<br />
max. 23.50 m Oberkante Firstpfette<br />
Gebäudelänge: in der Regel bis 45.00 m<br />
Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: gemäss den Bestimmungen von Art. 22 des<br />
BZR <strong>und</strong> gemäss den jeweiligen Brandschutzvorschriften der VKF<br />
<strong>und</strong> den Bestimmungen des kantonalen <strong>Bau</strong>gesetzes<br />
grosser Grenzabstand 80% der Höhe der <strong>Bau</strong>te, mindestens aber<br />
6.00m<br />
Ausnutzung: AZ = 1.2<br />
Lärmempfindlichkeit: W6 = Stufe II<br />
WG6 = Stufe III<br />
Besondere Bestimmungen:<br />
- In der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG6 sind neben Wohnbauten auch lärmintensivere<br />
Gewerbebauten gestattet.<br />
- In der Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezone WG6-A kann die Gemeinde zum besseren Schutz<br />
gegen den Bahnlärm eine geschlossene <strong>Bau</strong>weise gestatten.<br />
Art. 67 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen ö B+A<br />
Diese Zone ist bestimmt für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, Areale für Sport <strong>und</strong> Erholung<br />
sowie für Frei- <strong>und</strong> Grünflächen. Diesen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen sind solchen gleichgestellt, die<br />
von einer privaten <strong>Bau</strong>herrschaft erstellt werden <strong>und</strong> dauernd öffentlichen Interessen dienen.<br />
Gegenüber angrenzenden Gr<strong>und</strong>stücken gelten die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände der<br />
betreffenden Zone. <strong>Bau</strong>weise, Geschosszahl <strong>und</strong> Gebäudehöhe werden unter<br />
Berücksichtigung der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Interessen festgelegt.<br />
Diese Zone ist laut Zonennutzungsplan 1:5'000 der Lärmempfindlichkeitsstufe II oder III<br />
zugeteilt.<br />
Art. 68 Zone für öffentliche Anlagen der Burgerschaft ö AB<br />
Diese Zone ist für öffentliche Anlagen auf Gr<strong>und</strong>eigentum der Burgerschaft <strong>Brig</strong>-<strong>Glis</strong><br />
bestimmt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 67.