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Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis

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Art. 108 Projektänderungen ohne Planauflage<br />

Eine Projektänderung ohne Planauflage kann gestattet werden, wenn das <strong>Bau</strong>vorhaben in<br />

seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt.<br />

Die Hauptmerkmale eines <strong>Bau</strong>vorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das<br />

Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung <strong>und</strong> die<br />

äussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, muss ein neues<br />

<strong>Bau</strong>gesuch eingereicht werden.<br />

Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten <strong>und</strong> der von der<br />

Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung <strong>und</strong> ohne<br />

neues <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche<br />

Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten.<br />

Art. 109 <strong>Bau</strong>kontrolle<br />

Die <strong>Bau</strong>polizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von<br />

<strong>Bau</strong>vorhaben die gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> die Nebenbestimmungen der<br />

<strong>Bau</strong>bewilligung eingehalten werden.<br />

Dazu kontrollieren sie je nach Notwendigkeit:<br />

1. vor Aufnahme der <strong>Bau</strong>arbeiten:<br />

a) die Einhaltung der Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen der Bewilligung, die bei <strong>Bau</strong>beginn<br />

erfüllt sein müssen;<br />

b) das Vorliegen der für das <strong>Bau</strong>vorhaben erforderlichen weiteren<br />

Spezialbewilligungen.<br />

2. bei Hochbauten <strong>und</strong> bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub:<br />

a) das Schnurgerüst,<br />

b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie <strong>und</strong> des<br />

Fixpunktes<br />

c) die Strom- (EWBN), Trink- <strong>und</strong> Abwasserleitungen (Brunnenmeister) vor deren<br />

Eindecken,<br />

3. während den <strong>Bau</strong>arbeiten:<br />

die Höhen <strong>und</strong> Höhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke <strong>und</strong> vor Erstellen des<br />

Dachstuhls oder der obersten Decke.<br />

4. nach Vollendung der <strong>Bau</strong>arbeiten:<br />

die Einhaltung der <strong>Bau</strong>bewilligung <strong>und</strong> die mit ihr verfügten Bedingungen <strong>und</strong><br />

Auflagen.<br />

Die <strong>Bau</strong>herrschaft oder ihr Vertreter hat der Gemeinde <strong>und</strong> den zuständigen Instanzen<br />

rechtzeitig schriftliche Anzeige zu erstatten. Die <strong>Bau</strong>polizeibehörden prüfen binnen 3 Tagen<br />

seit Empfang dieser Anzeige die <strong>Bau</strong>te in Anwesenheit der <strong>Bau</strong>herrschaft oder ihres<br />

Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plänen. Nach dieser Frist können die Arbeiten<br />

fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung der <strong>Bau</strong>herrschaft von seiner Verantwortung.<br />

Wird ein <strong>Bau</strong>vorhaben ohne <strong>Bau</strong>bewilligung oder in Überschreitung einer <strong>Bau</strong>bewilligung<br />

ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften<br />

missachtet, so verfügt die zuständige <strong>Bau</strong>polizeibehörde die totale oder teilweise<br />

Einstellung der <strong>Bau</strong>arbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte<br />

<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern.

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