Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis
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Art. 108 Projektänderungen ohne Planauflage<br />
Eine Projektänderung ohne Planauflage kann gestattet werden, wenn das <strong>Bau</strong>vorhaben in<br />
seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt.<br />
Die Hauptmerkmale eines <strong>Bau</strong>vorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das<br />
Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung <strong>und</strong> die<br />
äussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, muss ein neues<br />
<strong>Bau</strong>gesuch eingereicht werden.<br />
Die <strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten <strong>und</strong> der von der<br />
Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung <strong>und</strong> ohne<br />
neues <strong>Bau</strong>bewilligungsverfahren fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche<br />
Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten.<br />
Art. 109 <strong>Bau</strong>kontrolle<br />
Die <strong>Bau</strong>polizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von<br />
<strong>Bau</strong>vorhaben die gesetzlichen Vorschriften <strong>und</strong> die Nebenbestimmungen der<br />
<strong>Bau</strong>bewilligung eingehalten werden.<br />
Dazu kontrollieren sie je nach Notwendigkeit:<br />
1. vor Aufnahme der <strong>Bau</strong>arbeiten:<br />
a) die Einhaltung der Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen der Bewilligung, die bei <strong>Bau</strong>beginn<br />
erfüllt sein müssen;<br />
b) das Vorliegen der für das <strong>Bau</strong>vorhaben erforderlichen weiteren<br />
Spezialbewilligungen.<br />
2. bei Hochbauten <strong>und</strong> bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub:<br />
a) das Schnurgerüst,<br />
b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie <strong>und</strong> des<br />
Fixpunktes<br />
c) die Strom- (EWBN), Trink- <strong>und</strong> Abwasserleitungen (Brunnenmeister) vor deren<br />
Eindecken,<br />
3. während den <strong>Bau</strong>arbeiten:<br />
die Höhen <strong>und</strong> Höhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke <strong>und</strong> vor Erstellen des<br />
Dachstuhls oder der obersten Decke.<br />
4. nach Vollendung der <strong>Bau</strong>arbeiten:<br />
die Einhaltung der <strong>Bau</strong>bewilligung <strong>und</strong> die mit ihr verfügten Bedingungen <strong>und</strong><br />
Auflagen.<br />
Die <strong>Bau</strong>herrschaft oder ihr Vertreter hat der Gemeinde <strong>und</strong> den zuständigen Instanzen<br />
rechtzeitig schriftliche Anzeige zu erstatten. Die <strong>Bau</strong>polizeibehörden prüfen binnen 3 Tagen<br />
seit Empfang dieser Anzeige die <strong>Bau</strong>te in Anwesenheit der <strong>Bau</strong>herrschaft oder ihres<br />
Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plänen. Nach dieser Frist können die Arbeiten<br />
fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung der <strong>Bau</strong>herrschaft von seiner Verantwortung.<br />
Wird ein <strong>Bau</strong>vorhaben ohne <strong>Bau</strong>bewilligung oder in Überschreitung einer <strong>Bau</strong>bewilligung<br />
ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften<br />
missachtet, so verfügt die zuständige <strong>Bau</strong>polizeibehörde die totale oder teilweise<br />
Einstellung der <strong>Bau</strong>arbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte<br />
<strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern.