Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis
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Art. 18 Vorspringende Gebäudeteile<br />
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Ausladungen über die <strong>Bau</strong>linie wie Balkone, Erker, Vordächer, Vortreppen, Fenster- <strong>und</strong><br />
Rollläden sind gestattet, sofern diese nicht auf das Gemeingut übergreifen. Die Ausladungen<br />
dürfen nicht mehr als 1.00 m betragen.<br />
Ausladungen in das Gemeingut können von der Gemeinde von Fall zu Fall gestattet werden,<br />
wobei diese mindestens 3.0 m über dem Gehweg oder mindestens 4.50 m über der<br />
Fahrbahn angebracht werden müssen. Bei altrechtlichen <strong>Bau</strong>ten kann unter Vorbehalt der<br />
Bestimmungen des kStrG die Höhe über dem Gehweg auf 2.50 m reduziert werden.<br />
Art. 19 Parkierung<br />
Bei Neubauten, bei umfassenden Umgestaltungen wie Auskernungen, sowie bei<br />
wesentlichen Volumenerhöhungen <strong>und</strong> Zweckänderungen bestehender <strong>Bau</strong>ten sind auf dem<br />
<strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stück oder in dessen Nähe ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge<br />
anzulegen. Das Errichten von Parkplätzen auf einem fremden Gr<strong>und</strong>stück ist jedoch nur<br />
unter der Bedingung möglich, dass dies nicht zu weit vom Gr<strong>und</strong>stück des pflichtigen<br />
Eigentümers (<strong>Bau</strong>gr<strong>und</strong>stück) entfernt liegt.<br />
Bei Zweckänderungen werden die ursprünglich anrechenbaren Parkplätze in Abzug<br />
gebracht.<br />
In Wohnzonen ist das Gros der Parkplätze gr<strong>und</strong>sätzlich als gedeckte Abstellplätze zu<br />
erstellen. Für grössere Überbauungen sind gemeinsame Parkierungsanlagen oder<br />
Einstellhallen zu errichten.<br />
Bei <strong>Bau</strong>ten von mehr als 10 Wohnungen oder bei massgeblichen Gewerbeflächen in<br />
Wohnzonen kann die Gemeinde je nach Bedarf für Besucher zusätzlich maximal 20 % der<br />
geforderten Parkplätze verlangen, welche gr<strong>und</strong>sätzlich im Freien anzulegen sind. Grössere<br />
offene Parkierungsanlagen ausserhalb der Wohnzone sind ausreichend <strong>und</strong> insbesondere<br />
hochstämmig zu bepflanzen.<br />
Zur Sicherstellung des Verkehrskonzeptes eines Quartiers <strong>und</strong> unter Berücksichtigung des<br />
entsprechenden Parkplatzplatzbedürfnisses kann die Gemeinde für zusammenhängende<br />
Parkflächen besondere Bewilligungen erteilen, namentlich, wenn diese Parkplätze öffentlich<br />
benutzt werden können. In diesem Sinne kann die massgebliche Überschreitung des<br />
Parkplatzbedürfnisses auch untersagt oder der Ausnützungsziffer unterstellt werden, was in<br />
Form einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Gr<strong>und</strong>buch anzumerken ist.<br />
Das Recht, auf einem fremden Gr<strong>und</strong>stück einen Abstellplatz zu errichten, ist im Gr<strong>und</strong>buch<br />
als Dienstbarkeit zugunsten der <strong>Bau</strong>parzelle <strong>und</strong> zu Lasten der Nachbarparzelle eintragen zu<br />
lassen, wobei dieses Recht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ebenfalls<br />
zugunsten der Gemeinde anzumerken ist.<br />
Die Anzahl der Abstellplätze wird bestimmt durch die Stärke des mit dem betreffenden <strong>Bau</strong><br />
voraussichtlich verb<strong>und</strong>enen Fahrzeugverkehrs <strong>und</strong> durch die Verhältnisse in dem<br />
betreffenden Quartier. Als Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist:<br />
• pro Wohnung mit einer Nettofläche bis 120 m2;<br />
• pro zwei Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes;<br />
• pro 10 m2 Nettofläche eines Gastraumes von Restaurationsbetrieben <strong>und</strong><br />
dergleichen;