Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis
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- alle Estrich- <strong>und</strong> Dachraumflächen, insoweit sie zwischen Estrichboden <strong>und</strong> Unterkante<br />
Sparren nicht mehr als 1.80 m aufweisen,<br />
- den Bewohnern, Arbeitsplätzen <strong>und</strong> Besuchern dienende Einstellräume für<br />
Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen <strong>und</strong> dergleichen,<br />
- Korridore, Treppen <strong>und</strong> Lifte, insoweit sie nicht anrechenbare Räume erschliessen,<br />
- offene Erdgeschosshallen <strong>und</strong> überdeckte offene Dachterrassen,<br />
- offene ein- oder vorspringende Balkone,<br />
- Gemeinschaftsräume für Freizeitgestaltung wie Empfang, Aufenthalt, TV-Raum bei<br />
Hotelbauten <strong>und</strong> Heimen,<br />
- Gemeinschaftsräume bei Wohnbauten, deren Benutzung allen Bewohnern des Hauses<br />
zugleich freisteht <strong>und</strong><br />
- Wintergärten, die nicht beheizt werden <strong>und</strong> deren Fläche nicht mehr als 15 % der<br />
Bruttogeschossfläche der dazugehörigen Wohneinheit betragen.<br />
b) Anrechenbare Landfläche<br />
Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der <strong>Bau</strong>eingabe erfassten, baulich noch<br />
nicht ausgenützten Gr<strong>und</strong>stücke oder zusammenhängender Gr<strong>und</strong>stückteile der <strong>Bau</strong>zone.<br />
Nicht anrechenbar sind die Flächen der projektierten sowie in der generellen Linienführung<br />
vorgesehenen öffentlichen Verkehrsanlagen <strong>und</strong> massgebliche Gr<strong>und</strong>stückteile, die aus<br />
offensichtlichen Gründen nicht überbaubar sind.<br />
Anrechenbar bleiben jene Bodenflächen, die durch Kauf- oder Dienstbarkeitsvertrag zu den<br />
von der Gemeinde festgelegten Bedingungen abgetreten werden <strong>und</strong> die Flächen privater<br />
Erschliessungsstrassen, die eine oder mehrere Parzellen erschliessen.<br />
Wird ein überbautes Gr<strong>und</strong>stück neu parzelliert, darf die neue Parzelle nur soweit überbaut<br />
werden, als die Ausnützungsziffer über das ganze Gr<strong>und</strong>stück gemessen, eingehalten wird.<br />
Die Gemeinde kann verfügen, dass die Ausnützungsziffer eines Gr<strong>und</strong>stückes im Gr<strong>und</strong>buch<br />
angemerkt wird.<br />
Art. 32 Zuschlag zur Ausnützungsziffer<br />
Die Gemeinde kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnützungsziffer gewähren.<br />
Dieser Zuschlag darf nur gewährt werden, wenn städtebauliche oder andere wesentliche<br />
öffentliche Interessen vorliegen wie Gesamtüberbauungen mit gemeinsamer Parkierung,<br />
Landabtretungen oder Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse oder im Rahmen von<br />
Quartier- <strong>und</strong> Gestaltungsplänen.<br />
Der Zuschlag darf eine zusätzliche Ausnutzung von 0.1 in der Regel nicht überschreiten. Bei<br />
Quartierplänen darf der Bonus im Maximum 0.15 <strong>und</strong> bei Gestaltungsplänen im Maximum<br />
0.2 betragen.<br />
Der Bonus gemäss kantonalem Energiegesetz wird zusätzlich gewährt. Er beträgt 15<br />
Prozent auf die im BZR vorgesehne AZ, jedoch maximal 0.15.<br />
Für altrechtliche <strong>Bau</strong>ten kann die Gemeinde für den nachträglichen Dachausbau einen<br />
Bonus von max. 0.1 zur reglementarisch festgelegten Ausnützungsziffer gewähren.