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Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis

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- alle Estrich- <strong>und</strong> Dachraumflächen, insoweit sie zwischen Estrichboden <strong>und</strong> Unterkante<br />

Sparren nicht mehr als 1.80 m aufweisen,<br />

- den Bewohnern, Arbeitsplätzen <strong>und</strong> Besuchern dienende Einstellräume für<br />

Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen <strong>und</strong> dergleichen,<br />

- Korridore, Treppen <strong>und</strong> Lifte, insoweit sie nicht anrechenbare Räume erschliessen,<br />

- offene Erdgeschosshallen <strong>und</strong> überdeckte offene Dachterrassen,<br />

- offene ein- oder vorspringende Balkone,<br />

- Gemeinschaftsräume für Freizeitgestaltung wie Empfang, Aufenthalt, TV-Raum bei<br />

Hotelbauten <strong>und</strong> Heimen,<br />

- Gemeinschaftsräume bei Wohnbauten, deren Benutzung allen Bewohnern des Hauses<br />

zugleich freisteht <strong>und</strong><br />

- Wintergärten, die nicht beheizt werden <strong>und</strong> deren Fläche nicht mehr als 15 % der<br />

Bruttogeschossfläche der dazugehörigen Wohneinheit betragen.<br />

b) Anrechenbare Landfläche<br />

Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der <strong>Bau</strong>eingabe erfassten, baulich noch<br />

nicht ausgenützten Gr<strong>und</strong>stücke oder zusammenhängender Gr<strong>und</strong>stückteile der <strong>Bau</strong>zone.<br />

Nicht anrechenbar sind die Flächen der projektierten sowie in der generellen Linienführung<br />

vorgesehenen öffentlichen Verkehrsanlagen <strong>und</strong> massgebliche Gr<strong>und</strong>stückteile, die aus<br />

offensichtlichen Gründen nicht überbaubar sind.<br />

Anrechenbar bleiben jene Bodenflächen, die durch Kauf- oder Dienstbarkeitsvertrag zu den<br />

von der Gemeinde festgelegten Bedingungen abgetreten werden <strong>und</strong> die Flächen privater<br />

Erschliessungsstrassen, die eine oder mehrere Parzellen erschliessen.<br />

Wird ein überbautes Gr<strong>und</strong>stück neu parzelliert, darf die neue Parzelle nur soweit überbaut<br />

werden, als die Ausnützungsziffer über das ganze Gr<strong>und</strong>stück gemessen, eingehalten wird.<br />

Die Gemeinde kann verfügen, dass die Ausnützungsziffer eines Gr<strong>und</strong>stückes im Gr<strong>und</strong>buch<br />

angemerkt wird.<br />

Art. 32 Zuschlag zur Ausnützungsziffer<br />

Die Gemeinde kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnützungsziffer gewähren.<br />

Dieser Zuschlag darf nur gewährt werden, wenn städtebauliche oder andere wesentliche<br />

öffentliche Interessen vorliegen wie Gesamtüberbauungen mit gemeinsamer Parkierung,<br />

Landabtretungen oder Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse oder im Rahmen von<br />

Quartier- <strong>und</strong> Gestaltungsplänen.<br />

Der Zuschlag darf eine zusätzliche Ausnutzung von 0.1 in der Regel nicht überschreiten. Bei<br />

Quartierplänen darf der Bonus im Maximum 0.15 <strong>und</strong> bei Gestaltungsplänen im Maximum<br />

0.2 betragen.<br />

Der Bonus gemäss kantonalem Energiegesetz wird zusätzlich gewährt. Er beträgt 15<br />

Prozent auf die im BZR vorgesehne AZ, jedoch maximal 0.15.<br />

Für altrechtliche <strong>Bau</strong>ten kann die Gemeinde für den nachträglichen Dachausbau einen<br />

Bonus von max. 0.1 zur reglementarisch festgelegten Ausnützungsziffer gewähren.

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