Bau -und Zonenreglement - Brig-Glis
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Art. 91 Änderungen von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen<br />
Einer <strong>Bau</strong>bewilligung bedarf jede wesentliche Änderung der in Artikel 88 genannten <strong>Bau</strong>ten<br />
<strong>und</strong> Anlagen.<br />
Als wesentliche Änderung gilt insbesondere:<br />
a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der<br />
Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten;<br />
b) die Änderung der Zweckbestimmung von <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, wenn diese für die<br />
Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften, <strong>Bau</strong>linienabstände <strong>und</strong><br />
Parkplatzerfordernisse relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der<br />
Erschliessungsanlagen führt;<br />
c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.<br />
Art. 92 Gesuch um Auskunft<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage summarischer <strong>Bau</strong>akten kann ein Gesuch um Auskunft bei der<br />
zuständigen Behörde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit<br />
eines bestimmten Gr<strong>und</strong>stückes.<br />
Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als <strong>Bau</strong>gesuch. Die erteilte Auskunft bindet die<br />
zuständige Behörde nicht <strong>und</strong> ist nicht beschwerdefähig.<br />
Art. 93 Form des <strong>Bau</strong>gesuches<br />
Das Gesuch für eine <strong>Bau</strong>bewilligung ist der Gemeinde in Form eines im Format A4<br />
geordneten <strong>Bau</strong>dossiers einzureichen.<br />
Es ist das amtliche, bei der Gemeinde zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es<br />
muss ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert <strong>und</strong> von der <strong>Bau</strong>herrschaft, vom Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />
<strong>und</strong> vom Projektverfasser unterzeichnet sein.<br />
Dem <strong>Bau</strong>gesuch sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausführung innerhalb <strong>und</strong> in<br />
siebenfacher Ausführung ausserhalb der <strong>Bau</strong>zone beizulegen:<br />
a) der Situationsplan (nach Art 93 <strong>und</strong> 94)<br />
b) die Projektpläne (nach Art. 95)<br />
c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten<br />
Standortes durch ein rotes Kreuz;<br />
d) ein gültiger Gr<strong>und</strong>buchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten <strong>und</strong> öffentlichrechtlichen<br />
Eigentumsbeschränkungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig<br />
ist.<br />
Bei unbedeutenden <strong>Bau</strong>vorhaben <strong>und</strong> Anlagen kann die zuständige<br />
<strong>Bau</strong>bewilligungsbehörde von den Regeln der <strong>Bau</strong>eingabe abweichen.