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Landschaftspflegerischer Begleitplan zum B-Plan ... - Haltern am See

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öKon GmbH, Münster Seite 8<br />

• Eichengruppe <strong>am</strong> Melkenweg<br />

Ein 1987 im Landschaftsplan ausgewiesener geschützter Landschaftsbestandteil an einem Ackerrand<br />

westlich des Röhrkesweges ist nicht mehr vorhanden.<br />

Das Gebiet östlich des Gewässers 149 wird im Gebietsentwicklungsplan als „Bereich <strong>zum</strong> Schutz<br />

der Gewässer“ aufgeführt. Nach der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung wird das <strong>Plan</strong>gebiet<br />

nicht von Wasserschutzzonen berührt. Die Schutzzone III verläuft südlich des Melkenweges<br />

(Auskunft Stadt <strong>Haltern</strong>).<br />

3.3 NSG / LSG<br />

Innerhalb des Untersuchungsgebiets bestehen keinerlei Schutzausweisungen.<br />

3.4 Biotopkataster NRW<br />

Im <strong>Plan</strong>gebiet selbst sind keine schutzwürdigen Biotope im Kataster der LÖBF (Internetanfrage<br />

vom 20. November 2006: www.loebf.nrw.de) aufgeführt.<br />

3.5 Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, § 62 LG NW<br />

Besonders schützenswerte Biotope:<br />

Nach § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) stehen folgende Biotope unter besonderem Schutz; Maßnahmen,<br />

die zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, sind unzulässig:<br />

1. Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der<br />

dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen<br />

Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,<br />

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen.<br />

3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lößwände, Zwergstrauch-, Ginster-<br />

und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer<br />

Standorte,<br />

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,<br />

5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,<br />

6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen,<br />

Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, <strong>See</strong>graswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale<br />

Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meers- oder Küstenbereich.<br />

Im § 62 LG NW (Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen) findet sich folgende Entsprechung besonders schützenswerter<br />

Biotope:<br />

1. natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer<br />

und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen<br />

Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,<br />

2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche,<br />

3. Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen,<br />

Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen,<br />

natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,<br />

4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.<br />

Im <strong>Plan</strong>gebiet findet sich im Sinne der zitierten Paragraphen kein besonders schützenswertes Biotop.

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