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Konzernrechnungslegung (Advanced Accounting)

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Prof. Dr. M. Kühnberger<br />

Das Schutzsystem im fak@schen Konzern (Voraussetzung: Abhängigkeit, kein<br />

GAV):<br />

1. Vorstand der AG ist „eigentlich“ weisungsunabhängig (§ 76 Abs. 1); erfolgt<br />

gleichwohl eine nachteilige Einflussnahme, sind die Nachteile auszugleichen<br />

(§ 311).<br />

2. Um festzustellen, ob es ausgleichspflich@ge Sachverhalte gab, ist ein sog.<br />

Abhängigkeitsbericht nach § 312 zu erstellen.<br />

3. Den Maßstab dafür, ob ein Sachverhalt einen Nachteil darstellt, bildet das<br />

Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaaen Geschäasleiters einer<br />

unabhängigen Gesellschaa (§ 317).<br />

4. Der Abschlussprüfer der abhängigen Gesellschaa prüa den Bericht, der<br />

dem Aufsichtsrat vorzulegen ist, der seinerseits prüa (§§ 313 f). Der (ggf<br />

eingeschränkte oder versagte) Bestä@gungsvermerk des Prüfers wird<br />

veröffentlicht, der AR informiert die HV über sein Ergebnis.<br />

5. Minderheitsgesellschaaer können eine Sonderprüfung nach § 315<br />

erzwingen, der zu veröffentlichen ist und die Grundlage für<br />

Schadensersatzansprüche sein kann.<br />

6. Vorstand und Aufsichtsrat haaen für Pflichtverletzungen (§ 318).<br />

Zielvorstellung: Abhängige Gesellschaa soll so gestellt werden, als ob es<br />

keine Konzerneinflüsse gäbe. Ausgleichspflich@g sind aber nur<br />

Einzeltransak@onen, keine mi\elbaren Konzernwirkungen. Ein<br />

weitergehender Ak@onärs-­‐ oder Gläubigerschutz ist nicht vorgesehen.<br />

Manfred.Kuehnberger@HTW-­‐<br />

Berlin.de<br />

36<br />

<strong>Konzernrechnungslegung</strong>

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