Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement vor dem ... - VBEW
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Gr<strong>und</strong>lagen <strong>Bilanzkreis</strong>e<br />
Was ist ein <strong>Bilanzkreis</strong>? <strong>Bilanzkreis</strong> nach § 4 StromNZV<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage:<br />
§ 4 <strong>Bilanzkreis</strong>e, StromNZV:<br />
(1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern <strong>Bilanzkreis</strong>e zu<br />
bilden. <strong>Bilanzkreis</strong>e müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle<br />
bestehen. Abweichend davon können <strong>Bilanzkreis</strong>e auch für Geschäfte, die nicht die<br />
Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden. Die<br />
Zuordnung eines <strong>Bilanzkreis</strong>es als Unterbilanzkreis zu einem anderen <strong>Bilanzkreis</strong> ist<br />
zulässig. Die Salden eines <strong>Bilanzkreis</strong>es können mit Zustimmung der betroffenen<br />
<strong>Bilanzkreis</strong>verantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen <strong>Bilanzkreis</strong> zugeordnet<br />
werden, wobei auch dieser <strong>Bilanzkreis</strong> die Funktion eines Unterbilanzkreises haben<br />
kann.<br />
Handelsbilanzkreise sind weiterhin möglich<br />
Der „Sub-<strong>Bilanzkreis</strong>“ heißt jetzt „Unter-<strong>Bilanzkreis</strong>“<br />
Unter-<strong>Bilanzkreis</strong>-Zuordnung ist nicht mehr zustimmungspflichtig seitens des ÜNB<br />
Unter-Unter-<strong>Bilanzkreis</strong>e sind weiterhin möglich, aber nur bedingt zu empfehlen<br />
(Problematik <strong>Bilanzkreis</strong>abrechnung mit anderen <strong>Bilanzkreis</strong>verantwortlichen)<br />
<strong>VBEW</strong>-Seminar 29.09.2005 in München, © 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 19