Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement vor dem ... - VBEW
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<strong>Bilanzkreis</strong>e für Verteilnetzbetreiber – <strong>Fahrplanmanagement</strong><br />
StromNZV § 11 <strong>Bilanzkreis</strong> für Energien nach <strong>dem</strong> EEG 1 / 3<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage:<br />
§ 11 <strong>Bilanzkreis</strong> für Energien nach <strong>dem</strong> Erneuerbare-Energien-Gesetz,<br />
StromNZV:<br />
Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen <strong>Bilanzkreis</strong> zu<br />
führen, der ausschließlich Energien nach <strong>dem</strong> Erneuerbare-Energien-Gesetz von<br />
Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den <strong>Bilanzkreis</strong> für Energien nach <strong>dem</strong><br />
Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der<br />
Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz<br />
weniger als 100 000 K<strong>und</strong>en unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.<br />
Bilanzabweichungen treten bei Einspeisungen <strong>und</strong>/oder Entnahmen auf Der EEG-<br />
<strong>Bilanzkreis</strong> ist somit ein vollwertiger <strong>Bilanzkreis</strong> (implizite Prognosepflicht).<br />
Konkretisierung des Hochwälzungsmechanismus für die „großen“ VNB.<br />
Durch die De-Minimis-Regel fällt in einer Regelzone ein Teil der Ausgleichsenergie<br />
beim ÜNB an <strong>und</strong> ein Teil bei den „großen“ VNB.<br />
(Noch nicht beim Einspeiser von Erneuerbaren Energien!)<br />
Gilt laut § 30 StromNZV erst ab 01.10.2005.<br />
Gilt bei der Kraftwerksstörung einer Windkraftanlage auch § 5 (4) StromNZV ?<br />
<strong>VBEW</strong>-Seminar 29.09.2005 in München, © 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 57