Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement vor dem ... - VBEW
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<strong>Bilanzkreis</strong>e<br />
Abrechnung von Ausgleichsenergie 1 / 4<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lage:<br />
§ 8 Abrechnung von Regelenergie (Bilanzausgleich), StromNZV:<br />
(2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer<br />
jeweiligen Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- <strong>und</strong> Mindereinspeisungen aller<br />
<strong>Bilanzkreis</strong>e zu saldieren. Sie haben die Kosten der Beschaffung von positiver<br />
Sek<strong>und</strong>ärregelarbeit <strong>und</strong> positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den<br />
<strong>Bilanzkreis</strong>verantwortlichen auf Gr<strong>und</strong>lage einer viertelstündlichen Abrechnung in<br />
Rechnung zu stellen. Sofern negative Sek<strong>und</strong>ärregelarbeit <strong>und</strong> negative<br />
Minutenreservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der Ausgleichsenergie<br />
auf Gr<strong>und</strong>lage der erzielten Preise. Die Preise, die je Viertelst<strong>und</strong>e ermittelt werden,<br />
müssen für <strong>Bilanzkreis</strong>überspeisungen <strong>und</strong> <strong>Bilanzkreis</strong>unterspeisungen identisch sein.<br />
Die Abrechnung des Betreibers von Übertragungsnetzen gegenüber den<br />
<strong>Bilanzkreis</strong>verantwortlichen hat spätestens zwei Monate nach <strong>dem</strong> jeweiligen<br />
Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann auf Antrag des Betreibers von<br />
Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden.<br />
<strong>VBEW</strong>-Seminar 29.09.2005 in München, © 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 43