Bilanzkreis- und Fahrplanmanagement vor dem ... - VBEW
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<strong>Bilanzkreis</strong>e für Verteilnetzbetreiber – <strong>Fahrplanmanagement</strong><br />
Analytisches Verfahren – pro <strong>und</strong> contra 3 / 4<br />
CONTRA<br />
Beim Analytischen Verfahren stehen die abrechnungsrelevanten Mengen nach der DuM-<br />
Richtlinie des VDN (Version 1.0, Januar 2005) laut Kapitel 4, Seite 42, Abbildung<br />
3.3-4, erst am 8. Werktag nach <strong>dem</strong> Erfüllungstag, spätestens jedoch am 15. des Folgemonats<br />
fest.<br />
Jeder <strong>Bilanzkreis</strong>verantwortliche ist jedoch nach StromNZV § 5 (1) in der Pflicht, das Fahrpläne<br />
eine ausgeglichene Bilanz aufweisen sollen. Hierzu gibt es ergänzend den<br />
§ 5 'Gr<strong>und</strong>sätze der Fahrplanabwicklung <strong>und</strong> untertägiger Handel' (3), wonach<br />
Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne nur bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag<br />
folgenden Werktages zulässig sind.<br />
Somit steht die Forderung der DuM-Richtlinie (Daten erst am 8. Werktag nach <strong>dem</strong><br />
Erfüllungstag) im Widerspruch zu StromNZV § 5 (1) <strong>und</strong> (3), wonach ein<br />
<strong>Bilanzkreis</strong>verantwortlicher diese Daten am Folgetag (bis 08:00 Uhr) benötigt, damit er seiner<br />
Pflicht nach einer ausgeglichenen Bilanz nachkommen kann.<br />
Wie soll ein <strong>Bilanzkreis</strong>verantwortlicher die Differenz aus seiner Prognose <strong>und</strong> den vom<br />
Netzbetreiber festgestellten analytischen Last untertägig weghandeln, wenn der Netzbetreiber die<br />
Last erst später feststellt? Politischer Wille ist untertägiger Handel!<br />
<strong>VBEW</strong>-Seminar 29.09.2005 in München, © 2003 bis 2005 by Clemens Dähne 69