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gesetze dekrete und beschlüsse

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teilen. Die Gemeinden sind gehalten im Wahlbüro in genügender<br />

Anzahl leere Wahlzettel von gleicher Grösse den Wählern, die<br />

ihre Stimmzettel selbst ausfüllen wollen, zur Verfügung zu stellen.<br />

Art. 12.<br />

Die Gemeinden haben den Wählern im Wahlbüro amtliche<br />

Wahlumschläge zur Verfügung zu stellen. Diese Umschläge müssen<br />

für alle Gemeinden von gleicher Farbe <strong>und</strong> von gleichem Format<br />

sein. Die Gemeinden müssen eine passende Urne besitzen.<br />

Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er sich eines Umschlages<br />

bedient, der ihm beim Eingang oder Ausgang des abgesonderten<br />

Ganges zur Verfügung steht <strong>und</strong> worin er seinen Stimmzettel<br />

hineinlegt.<br />

Er überreicht sodann den unverschlossenen <strong>und</strong> ungefalteten<br />

Umschlag dem Präsidenten des Wahlbüros, der ihn in Gegenwart<br />

des Wählers <strong>und</strong> der Mitglieder des Wahlbüros in die Urne legt.<br />

Die Gemeinden müssen im Stimmlokal einen vom übrigen<br />

Räume abgesonderten Gang errichten, in dem sich die auszuwählenden<br />

Stimmzettel befinden <strong>und</strong> durch den sich der Wähler zur<br />

Urne begeben muss.<br />

Art. 13.<br />

Der Gemeinderat kann beschliessen, das Wahlbüro am Samstag<br />

von Mittag an zu eröffnen.<br />

Bürger, die infolge Ausübung von Ämtern oder einer öffentlichen<br />

Anstellung oder von Arbeiten in den Fabriken ohne Arbeitsunterbruch<br />

verhindert sind, an der Abstimmung teilzunehmen,<br />

können ihre Stimme am Samstag unter versiegeltem Umschlag<br />

<strong>und</strong> gegen Empfangsbescheinigung persönlich dem Präsidenten<br />

der Gemeinde abgeben, in der sie als Wähler eingeschrieben sind.<br />

Art. 14.<br />

Die Wehrmänner stimmen an ihrem Wohnorte. Des weitern<br />

sind die Bestimmungen des Artikels 34, letzter Absatz, des Gesetzes<br />

vom 1. Juli 1938 über die Wahlen <strong>und</strong> Abstimmungen anwendbar.<br />

Art. 15.<br />

Die Formulare für die Stimmenauszählung werden den Gemeinden<br />

<strong>und</strong> den Regierungsstatthalterämtern durch das Departement<br />

des Innern übermittelt.<br />

Art. 16.<br />

Alle Streichungen, die bei der Stimmenauszählung durch das<br />

Wahlbüro vorgenommen werden, müssen mit roter Tinte gemacht<br />

werden.

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