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gesetze dekrete und beschlüsse

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oder noch am Samstag, den 25. Februar dem Gemeindepräsidenten<br />

zu einer Zeit abzugeben, die er bestimmen <strong>und</strong> durch öffentlichen<br />

Ausruf bekannt geben wird.<br />

Der Marschbefehl, welcher den Einrückungstag bestimmt, ist<br />

bei der Stimmabgabe vom Stimmenden vorzuweisen.<br />

Art. 7.<br />

Die Wehrmänner, die beurlaubt oder entlassen werden, nachdem<br />

sie die Wahldrucksachen mit dem Stimmencouvert <strong>und</strong> dem<br />

Uebermittlungsumschlag erhalten haben, werden ihre Stimmzettel<br />

vor dem Verlassen der Truppe per Post an die Staatskanzlei ihres<br />

Wohnkantons einsenden.<br />

Die Wehrmänner, die ihre Bestellkarte abgesandt, aber bei der<br />

Entlassung die Wahldruckaachen noch nicht erhalten haben, müssen<br />

sich von ihrer Einheit eine Bescheinigung ausstellen lassen,<br />

wonach sie mit der Truppe nicht stimmen konnten. Der Wehrmann,<br />

der diese Bescheinigung vorweist, soll zur Stimmabgabe<br />

in seiner Wohngemeinde zugelassen werden.<br />

Art. 8.<br />

Die Gemeindeverwaltung haben den Wählern die nötigen<br />

Stimmzettel zur Verfügung zu halten, <strong>und</strong> ferner, gemäss Art. 9<br />

des B<strong>und</strong>es<strong>gesetze</strong>s vom 17. Juni 1874 <strong>und</strong> den Weisungen der<br />

B<strong>und</strong>eskanzlei, jedem Wähler vor der Abstimmung ein Exemplar<br />

der dem Volke vorgelegten gesetzlichen Texte zuzustellen.<br />

Art. 9.<br />

Jeder Bürger, der seinen tatsächlichen Wohnsitz in einer Gemeinde<br />

hat, muss auf der Stimmliste eingetragen werden <strong>und</strong>,<br />

wenn dies unterlassen worden wäre, so ist er nichtsdestoweniger<br />

zur Abstimmung zuzulassen, es sei denn, die zuständige Behörde<br />

besitze den Beweis, dass er durch die kantonale Gesetzgebung vom<br />

Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.<br />

Art. 10.<br />

Die Stimmlisten oder ßtimmregister müssen zwei Wochen vor<br />

der Abstimmung öffentlich aufliegen, damit die Wähler davon hinreichend<br />

Kenntnis nehmen können.<br />

Art. 11.<br />

Das Stimmen durch Vollmacht ist untersagt.<br />

Art. 12.<br />

Die Abstimmung erfolgt geheim durch Abgabe gedruckter<br />

Zettel, worauf mit einem JA für die Annahme oder mit einem<br />

NEIN für die Verwerfung zu antworten ist.

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